Aus den Entscheidungsgründen:
Die Ausführungen der Revision sind nicht geeignet, die rechtlichen Erwägungen der Untergerichte, welche zur Abweisung des Klagebegehrens Punkt 1 lit. a, b und d geführt haben, zu erschüttern. Die österreichische Rechtsordnung enthält nachbarrechtliche Vorschriften sowohl im Bereich des privaten Rechtes (z. B. §§ 340 ff., 354, 362, 364 ff., 417 ff., 422, 850, 851 und 854 ff. ABGB,) als auch des öffentlichen Rechtes (z. B. Baurecht, Gewerberecht, Wasserrecht, Wegerecht usw.). Das nachbarrechtliche Verwaltungsverfahren ist immer ein Zweiparteienverfahren. Es wird von demjenigen eingeleitet, der von der Behörde die Erteilung einer Bewilligung (hier Baubewilligung zur Errichtung der Hauptschule) oder die Verleihung eines Rechtes begehrt. Dem Antrag des Einschreiters (Beklagte) stellt der Nachbar (Kläger) mit seinen Einwendungen einen Antrag entgegen, die begehrte Bewilligung oder Berechtigung zu versagen, wobei die Begründung darin gelegen sein kann, daß der Nachbar behauptet, durch die vom Antragsteller begehrte Bewilligung oder Berechtigung in einem Recht verletzt zu sein. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht; hingegen liegt eine Einwendung im Rechtssinn nicht vor, wenn der Nachbar vorbringt, er habe gegen die Bauführung keine Einwendungen, wenn der Bauherr den bereits schadhaften Zaun der Nachbargrenze ausbessert. Hier wird nicht die Verletzung eines Rechtes, sondern ein Wunsch vorgebracht (Krzizek, Das öffentliche Nachbarrecht, S. 12, § 2, S. 27 ff., § 6, S. 31 ff., § 7, S. 116 f, § 13 II). Eine privatrechtliche Einwendung liegt vor, wenn der Nachbar behauptet, durch die vom Einschreiter begehrte Bewilligung oder Berechtigung in einem subjektiven, aus der Privatrechtsordnung erfließenden Recht verletzt zu werden, während alle anderen Einwendungen, die nicht die Verletzung eines aus der Privatrechtsordnung erfließenden Rechtes zum Inhalt haben, öffentlich-rechtliche Einwendungen sind (Krzizek, S. 118 f., § 13 II, 1 und 2). Eine Reihe nachbarrechtlicher Gesetze enthält die Bestimmung, daß über vorgebrachte Einwendungen ein Vergleichsversuch vorzunehmen ist (z. B. § 5 der oö. Bauordnung), während sonst die Bestimmung des § 43 (6) AVG. gilt. Der Hauptanwendungsfall des Vergleiches sind die privatrechtlichen Einwendungen, da ein Vergleich, durch den zwingende Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften verletzt werden, nicht zulässig ist. Kommt ein Vergleich zustande, so kann er in der Verhandlungsniederschrift oder im Bescheid beurkundet werden. Es ist aber unrichtig, den Inhalt eines Vergleiches über Angelegenheiten des Privatrechtes zum Gegenstand einer Auflage des Bewilligungsbescheides zu machen. Eine derartige Auflage kann nicht mit den Mitteln des öffentlichen Rechtes erzwungen werden. Kommt über die Einwendungen eine Einigung nicht zustande und handelt es sich um privatrechtliche Einwendungen, dann hat die erkennende Behörde sich darauf zu beschränken, die Einwendungen als privatrechtliche zu erklären und die Streitteile auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Sie spricht aus, daß die geplante Anlage in öffentlich-rechtlicher Hinsicht für zulässig erklärt wird und die Streitteile mit ihrer (näher bezeichneten) Einwendung auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden (Krzizek, S. 122 f., 125 f. § 14 I und II 1, § 5 (3), (4) und (5) der oö. Bauordnung, siehe auch Schey - Klang in Klang[2] II 115 zu § 342 ABGB.).Die Ausführungen der Revision sind nicht geeignet, die rechtlichen Erwägungen der Untergerichte, welche zur Abweisung des Klagebegehrens Punkt 1 Litera a, b und d geführt haben, zu erschüttern. Die österreichische Rechtsordnung enthält nachbarrechtliche Vorschriften sowohl im Bereich des privaten Rechtes (z. B. Paragraphen 340, ff., 354, 362, 364 ff., 417 ff., 422, 850, 851 und 854 ff. ABGB,) als auch des öffentlichen Rechtes (z. B. Baurecht, Gewerberecht, Wasserrecht, Wegerecht usw.). Das nachbarrechtliche Verwaltungsverfahren ist immer ein Zweiparteienverfahren. Es wird von demjenigen eingeleitet, der von der Behörde die Erteilung einer Bewilligung (hier Baubewilligung zur Errichtung der Hauptschule) oder die Verleihung eines Rechtes begehrt. Dem Antrag des Einschreiters (Beklagte) stellt der Nachbar (Kläger) mit seinen Einwendungen einen Antrag entgegen, die begehrte Bewilligung oder Berechtigung zu versagen, wobei die Begründung darin gelegen sein kann, daß der Nachbar behauptet, durch die vom Antragsteller begehrte Bewilligung oder Berechtigung in einem Recht verletzt zu sein. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht; hingegen liegt eine Einwendung im Rechtssinn nicht vor, wenn der Nachbar vorbringt, er habe gegen die Bauführung keine Einwendungen, wenn der Bauherr den bereits schadhaften Zaun der Nachbargrenze ausbessert. Hier wird nicht die Verletzung eines Rechtes, sondern ein Wunsch vorgebracht (Krzizek, Das öffentliche Nachbarrecht, S. 12, Paragraph 2,, S. 27 ff., Paragraph 6,, S. 31 ff., Paragraph 7,, S. 116 f, Paragraph 13, römisch zwei). Eine privatrechtliche Einwendung liegt vor, wenn der Nachbar behauptet, durch die vom Einschreiter begehrte Bewilligung oder Berechtigung in einem subjektiven, aus der Privatrechtsordnung erfließenden Recht verletzt zu werden, während alle anderen Einwendungen, die nicht die Verletzung eines aus der Privatrechtsordnung erfließenden Rechtes zum Inhalt haben, öffentlich-rechtliche Einwendungen sind (Krzizek, S. 118 f., Paragraph 13, römisch zwei, 1 und 2). Eine Reihe nachbarrechtlicher Gesetze enthält die Bestimmung, daß über vorgebrachte Einwendungen ein Vergleichsversuch vorzunehmen ist (z. B. Paragraph 5, der oö. Bauordnung), während sonst die Bestimmung des Paragraph 43, (6) AVG. gilt. Der Hauptanwendungsfall des Vergleiches sind die privatrechtlichen Einwendungen, da ein Vergleich, durch den zwingende Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften verletzt werden, nicht zulässig ist. Kommt ein Vergleich zustande, so kann er in der Verhandlungsniederschrift oder im Bescheid beurkundet werden. Es ist aber unrichtig, den Inhalt eines Vergleiches über Angelegenheiten des Privatrechtes zum Gegenstand einer Auflage des Bewilligungsbescheides zu machen. Eine derartige Auflage kann nicht mit den Mitteln des öffentlichen Rechtes erzwungen werden. Kommt über die Einwendungen eine Einigung nicht zustande und handelt es sich um privatrechtliche Einwendungen, dann hat die erkennende Behörde sich darauf zu beschränken, die Einwendungen als privatrechtliche zu erklären und die Streitteile auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Sie spricht aus, daß die geplante Anlage in öffentlich-rechtlicher Hinsicht für zulässig erklärt wird und die Streitteile mit ihrer (näher bezeichneten) Einwendung auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden (Krzizek, S. 122 f., 125 f. Paragraph 14, römisch eins und römisch zwei 1, Paragraph 5, (3), (4) und (5) der oö. Bauordnung, siehe auch Schey - Klang in Klang[2] römisch zwei 115 zu Paragraph 342, ABGB.).
Wird nun unter diesen Gesichtspunkten das Verhalten der Streitteile bei der Bauverhandlung vom 20. August 1962 geprüft, so ergibt sich zunächst, daß Punkt 1 des Vorbringens der Kläger, keinen Einspruch gegen das Projekt unter der Voraussetzung zu erheben, daß dem Bauherrn die Auflage erteilt wird, die westlichen Baufluchtlinien des Garderobentraktes nicht unter 6 m, des Turnsaales nicht unter 7 m Entfernung gegen die östliche Grenzlinie der Parzelle 487/1 vorzurücken und beide Bauten nicht höher, als im ausgelegten Projekt erstellt, aufzuführen, nicht auf dem Privatrecht beruhen, da sich aus keiner der nachbarrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches eine derartige Verpflichtung des bauführenden Nachbarn ergibt. Dies stimmt auch mit dem Vorbringen in der Revision überein, wonach die Kläger mit ihrem Vorbringen in der Bauverhandlung erreichen wollten, daß die offene Bauweise, wie sie für dieses Gebiet stets von der Gemeinde gefordert worden sei, auch bei Bauten der Gemeinde beibehalten werde und daß die Möglichkeit der Verlängerung des öffentlichen Weges Parzelle 499/15 gewahrt bleibe. Nun wäre es allerdings möglich, daß, obwohl es sich nicht um privatrechtliche Einwendungen handelte, ein einen Privatrechtstitel begrundender Vergleich zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Dagegen spricht aber die Formulierung der Einwendungen der Kläger, welche hinsichtlich der Einhaltung der von ihnen gewünschten westlichen Baufluchtlinien und der Höhe des Bauwerkes die Erteilung einer "Auflage" an die Beklagte begehren, während sie hinsichtlich der Errichtung eines Zaunes und der Kosten der Erhaltung dieses Zaunes (Punkt 2 ihres Vorbringens) die "Verpflichtung" der Beklagten verlangen. Sie unterscheiden also in ihren Einwendungen sehr deutlich zwischen jenen, welche ihrer Ansicht nach auf nachbarrechtlichen Vorschriften des öffentlichen Rechtes beruhen, bei welchen sie daher eine bescheidmäßige Auflage an die Beklagte verlangen, und den nachbarrechtlichen Einwendungen des Privatrechtes, bei welchen sie eine Verpflichtung der Beklagten begehren. Wenn nun zu den so von den Klägern formulierten bzw., ohne daß von ihnen Wiederspruch erhoben wurde, protokollierten Einwendungen und nach Erstattung des Gutachtens des Amtssachverständigen, wonach den Forderungen der Kläger zu entsprechen sei, der die Beklagte vertretende Bürgermeister erklärt hat, das Ergebnis der Verhandlung zustimmend zur Kenntnis zu nehmen und den Einwendungen der Kläger Rechnung zu tragen, so war diese Erklärung, wie die Untergerichte zutreffend erkannt haben, auf jeden Fall hinsichtlich Punkt 1 der Einwendungen der Kläger als nichts anderes zu verstehen, als daß vom Vertreter der Beklagten diese Einwendungen öffentlich-rechtlicher Natur und das Ergebnis der Begutachtung durch den Amtssachverständigen zur Kenntnis genommen und diesen Einwendungen Rechnung getragen wird, also gegen eine derartige Auflage im Bescheid nicht opponiert wird, ohne aber damit eine privatrechtliche Verpflichtung gegenüber den Klägern einzugehen. Auch diese konnten bei dieser Sachlage nichts anderes aus der Erklärung des Bürgermeisters schließen, als daß die Beklagte mit einer diesbezüglichen öffentlich-rechtlichen Auflage einverstanden ist. Der Inhalt der beiderseitigen Erklärungen spricht eindeutig gegen die von den Klägern behauptete Willenseinigung im Sinne der Begründung einer privatrechtlichen Verpflichtung durch die Beklagte.
Dazu kommt, daß die von den Klägern behauptete Vereinbarung einen einseitig verbindlichen Vertrag darstellen würde, bei dem nach § 915 ABGB. im Zweifel anzunehmen ist, daß sich die Beklagte als Verpflichtete eher die geringere als die schwerere Last auferlegen wollte. Die geringere Last wäre aber die öffentlich-rechtliche Auflage, weil bei einem Abweichen von dieser die Beklagte als Bauherr gemäß § 7 der oö. Bauordnung immer noch die Möglichkeit hatte, die nachträgliche Genehmigung dieser Abweichung im Verwaltungsweg durch die Baubehörde einzuholen, ohne, wie beim Vorliegen einer privatrechtlichen Vereinbarung und bei grundloser Verweigerung der Zustimmung seitens der Kläger als Vertragspartner, genötigt zu sein, den beschwerlichen Rechtsweg beschreiten zu müssen.Dazu kommt, daß die von den Klägern behauptete Vereinbarung einen einseitig verbindlichen Vertrag darstellen würde, bei dem nach Paragraph 915, ABGB. im Zweifel anzunehmen ist, daß sich die Beklagte als Verpflichtete eher die geringere als die schwerere Last auferlegen wollte. Die geringere Last wäre aber die öffentlich-rechtliche Auflage, weil bei einem Abweichen von dieser die Beklagte als Bauherr gemäß Paragraph 7, der oö. Bauordnung immer noch die Möglichkeit hatte, die nachträgliche Genehmigung dieser Abweichung im Verwaltungsweg durch die Baubehörde einzuholen, ohne, wie beim Vorliegen einer privatrechtlichen Vereinbarung und bei grundloser Verweigerung der Zustimmung seitens der Kläger als Vertragspartner, genötigt zu sein, den beschwerlichen Rechtsweg beschreiten zu müssen.
Daß in dem späteren Verfahren wegen Genehmigung der Abweichung vom Bauplan die Kläger mit ihren Einwendungen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden, ist selbstverständlich, weil ja die Kläger auf dem Standpunkt stehen, daß sie auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen ihnen und der Beklagten berechtigt sind, von der Beklagten fordern zu können, daß sie den Bau, so wie in dem Bescheid über die Baubewilligung entschieden und von der Beklagten den Klägern zugestanden ausführt.
Dazu kommt, daß gemäß § 55 (1) oö. Gemeindeordnung zwar der Bürgermeister die Gemeinde nach außen vertritt und ihren Geschäftsverkehr leitet, aber nach § 35 (2) der oö. Gemeindeordnung gewisse Geschäfte, z. B. der Verzicht auf ein der Gemeinde zustehendes Recht (§ 35 (2) I lit. o), der Beratung und Beschlußfassung des Gemeindeausschusses unterliegen. Der Bürgermeister ist gemäß § 54 oö. Gemeindeordnung bei Vorliegen der in dieser Bestimmung angeführten dringenden Fälle berechtigt, an Stelle des Gemeindeausschusses zu handeln, doch muß er unverzüglich die nachträgliche Genehmigung des Gemeindeausschusses einholen. Darin liegt aber eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Bürgermeisters als Organ der Gemeinde, die gegen jeden Dritten wirkt. Das von den Klägern behauptete Übereinkommen hätte daher, da es die Aufgabe des Rechtes der Beklagten, auf ihrem Grundstück, ohne auf Grund privatrechtlicher Vorschriften zur Einhaltung bestimmter Fluchtlinien verhalten zu sein, bauen zu können, beinhaltet, zu seiner Rechtswirksamkeit der Beschlußfassung durch den Gemeindeausschuß bedurft, deren Vorliegen von den Klägern gar nicht behauptet wird. Die Bestimmungen des § 35 oö. Gemeindeordnung müssen mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 867 ABGB. die Kläger auf jeden Fall gegen sich gelten lassen (SZ. XXV 96, EvBl. 1959, Nr. 71 S. 128, JBl. 1954, S. 359 (diese Entscheidung erging zur Tiroler Gemeindeordnung); siehe auch Riel, Die Vertretungsbefugnisse des Bürgermeisters, ÖJZ. 1951, S. 553 f.). Das von den Klägern behauptete Vertrauen auf den äußeren Tatbestand liegt nicht vor, da dieses immer ein bestimmtes Verhalten des Machtgebers voraussetzt, ein solches aber, wie insbesondere aus den Ausführungen in der Revision hervorgeht, gar nicht behauptet wird. Aus der dem Bürgermeister zukommenden Vertretungsbefugnis läßt sich für die Kläger nichts gewinnen, da diese Vertretungsbefugnis durch die Bestimmung des § 35 der oö. Gemeindeordnung hinsichtlich bestimmter Geschäfte eingeschränkt ist.Dazu kommt, daß gemäß Paragraph 55, (1) oö. Gemeindeordnung zwar der Bürgermeister die Gemeinde nach außen vertritt und ihren Geschäftsverkehr leitet, aber nach Paragraph 35, (2) der oö. Gemeindeordnung gewisse Geschäfte, z. B. der Verzicht auf ein der Gemeinde zustehendes Recht (Paragraph 35, (2) römisch eins Litera o,), der Beratung und Beschlußfassung des Gemeindeausschusses unterliegen. Der Bürgermeister ist gemäß Paragraph 54, oö. Gemeindeordnung bei Vorliegen der in dieser Bestimmung angeführten dringenden Fälle berechtigt, an Stelle des Gemeindeausschusses zu handeln, doch muß er unverzüglich die nachträgliche Genehmigung des Gemeindeausschusses einholen. Darin liegt aber eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Bürgermeisters als Organ der Gemeinde, die gegen jeden Dritten wirkt. Das von den Klägern behauptete Übereinkommen hätte daher, da es die Aufgabe des Rechtes der Beklagten, auf ihrem Grundstück, ohne auf Grund privatrechtlicher Vorschriften zur Einhaltung bestimmter Fluchtlinien verhalten zu sein, bauen zu können, beinhaltet, zu seiner Rechtswirksamkeit der Beschlußfassung durch den Gemeindeausschuß bedurft, deren Vorliegen von den Klägern gar nicht behauptet wird. Die Bestimmungen des Paragraph 35, oö. Gemeindeordnung müssen mit Rücksicht auf die Vorschrift des Paragraph 867, ABGB. die Kläger auf jeden Fall gegen sich gelten lassen (SZ. römisch 25 96, EvBl. 1959, Nr. 71 S. 128, JBl. 1954, S. 359 (diese Entscheidung erging zur Tiroler Gemeindeordnung); siehe auch Riel, Die Vertretungsbefugnisse des Bürgermeisters, ÖJZ. 1951, S. 553 f.). Das von den Klägern behauptete Vertrauen auf den äußeren Tatbestand liegt nicht vor, da dieses immer ein bestimmtes Verhalten des Machtgebers voraussetzt, ein solches aber, wie insbesondere aus den Ausführungen in der Revision hervorgeht, gar nicht behauptet wird. Aus der dem Bürgermeister zukommenden Vertretungsbefugnis läßt sich für die Kläger nichts gewinnen, da diese Vertretungsbefugnis durch die Bestimmung des Paragraph 35, der oö. Gemeindeordnung hinsichtlich bestimmter Geschäfte eingeschränkt ist.
Die Untergerichte haben daher zu Recht in den von den Streitteilen bei der Bauverhandlung vom 20. August 1962 abgegebenen Erklärungen das Zustandekommen einer privatrechtlichen Vereinbarung nicht erblickt. Den Klägern bleibt daher, soweit ihre hinsichtlich der durch die Abweichung der Ausführung des Baues von den Plänen entstandenen Situation geltend gemachten Ansprüche nicht in den nachbarrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches eine Deckung finden, nur der Verwaltungsweg offen. Den Ausführungen der Kläger, daß dann, da im Verwaltungsverfahren gleichfalls zu ihren Ungunsten entschieden worden sei, ihnen ihre Rechtsdurchsetzung unmöglich gemacht werde und das vorsätzliche Zuwiderhandeln der Beklagten gegen die von ihr übernommene Verpflichtung ungeahndet bleibe, ist entgegenzuhalten, daß im vorliegenden Rechtsstreit als Klagsgrund eine angebliche Vereinbarung und nachbarrechtliche Immissionen geltend gemacht wurden. Erstere sind, wie oben dargelegt wurde, nicht gegeben und hinsichtlich der letzteren ist, was das Begehren Punkt 1 lit. d anlangt, das Klagebegehren verfehlt. Gegen letztere vom Berufungsgericht vertretene Auffassung wird in der Revision nichts vorgebracht; sie ist auch zutreffend. Dieser Auffassung steht auch nicht entgegen, daß in der Entscheidung SZ. XIV 210 ausgesprochen wurde, der Eigentümer einer Grenzmauer, die durch Erhöhung des Nachbargrundes zum Einsturz gebracht wurde, sei berechtigt, vom Eigentümer des Nachbargrundes die Wiederherstellung der Mauer zu verlangen. Bei dieser Entscheidung ging es um einen aus § 364 (2) ABGB. sich ergebenden Schadenersatzanspruch auf Wiederherstellung der infolge Immissionen eingestürzten Mauer (Naturalrestitution), während es sich im vorliegenden Fall nach dem Inhalt des Begehrens, soweit es auf § 364 (2) ABGB. gegrundet wird, um sichernde Vorkehrungen handelt, ohne daß behauptet wird, daß sie durch andere Maßnahmen, als durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes des Grundstückes der Beklagten, nicht getroffen werden können.Die Untergerichte haben daher zu Recht in den von den Streitteilen bei der Bauverhandlung vom 20. August 1962 abgegebenen Erklärungen das Zustandekommen einer privatrechtlichen Vereinbarung nicht erblickt. Den Klägern bleibt daher, soweit ihre hinsichtlich der durch die Abweichung der Ausführung des Baues von den Plänen entstandenen Situation geltend gemachten Ansprüche nicht in den nachbarrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches eine Deckung finden, nur der Verwaltungsweg offen. Den Ausführungen der Kläger, daß dann, da im Verwaltungsverfahren gleichfalls zu ihren Ungunsten entschieden worden sei, ihnen ihre Rechtsdurchsetzung unmöglich gemacht werde und das vorsätzliche Zuwiderhandeln der Beklagten gegen die von ihr übernommene Verpflichtung ungeahndet bleibe, ist entgegenzuhalten, daß im vorliegenden Rechtsstreit als Klagsgrund eine angebliche Vereinbarung und nachbarrechtliche Immissionen geltend gemacht wurden. Erstere sind, wie oben dargelegt wurde, nicht gegeben und hinsichtlich der letzteren ist, was das Begehren Punkt 1 Litera d, anlangt, das Klagebegehren verfehlt. Gegen letztere vom Berufungsgericht vertretene Auffassung wird in der Revision nichts vorgebracht; sie ist auch zutreffend. Dieser Auffassung steht auch nicht entgegen, daß in der Entscheidung SZ. römisch vierzehn 210 ausgesprochen wurde, der Eigentümer einer Grenzmauer, die durch Erhöhung des Nachbargrundes zum Einsturz gebracht wurde, sei berechtigt, vom Eigentümer des Nachbargrundes die Wiederherstellung der Mauer zu verlangen. Bei dieser Entscheidung ging es um einen aus Paragraph 364, (2) ABGB. sich ergebenden Schadenersatzanspruch auf Wiederherstellung der infolge Immissionen eingestürzten Mauer (Naturalrestitution), während es sich im vorliegenden Fall nach dem Inhalt des Begehrens, soweit es auf Paragraph 364, (2) ABGB. gegrundet wird, um sichernde Vorkehrungen handelt, ohne daß behauptet wird, daß sie durch andere Maßnahmen, als durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes des Grundstückes der Beklagten, nicht getroffen werden können.