Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 16 Abs 1 AußStrG findet gegen eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof statt.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG findet gegen eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof statt.
Die Revisionsrekurswerberin erblickt eine offenbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidung zweiter Instanz einzig und allein darin, daß ihrem Antrag, das Verfahren zu unterbrechen bis über den Antrag auf Aufhebung des geschlossenen Hofes entschieden sei, nicht stattgegeben wurde. Dies verstoße gegen § 2 Abs 1 Z 7 AußStrG, wonach das Gericht über die Rechte der Parteien nicht voreilig entscheiden solle. Hiebei könnte es sich allerdings nur um einen Verstoß gegen verfahrensrechtliche Grundsätze handeln. Derartige Verstöße können aber im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach § 16 Abs 1 AußStrG nur wegen Nullität angefochten werden. Ansonsten unterliegen sie als bloße Verfahrensmängel nicht der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof (SZ 23/10; SZ 39/115; EvBl 1966/524 S 666 u.v.a.). Daß aber ein derartiger Verstoß das Gewicht einer Nullität hätte, kann gleichfalls nicht gesagt werden. Auf diesen Begriff des § 16 AußStrG sind im allgemeinen die hiezu in der ZPO entwickelten Grundsätze unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Außerstreitverfahrens sinngemäß anzuwenden (Rintelen, Grundriß S 36; Ott, Rechtsfürsorgeverfahren S 252 und S 214 ff; vgl. auch Fasching IV 112; SZ 22/107; EvBl 1967/274 S 357; SZ 43/228; SZ 44/180; SZ 45/50 u.a.). Der Oberste Gerichtshof hat allerdings auch schon den Standpunkt eingenommen, daß in besonders gelagerten Fällen auch anderen als den durch sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des § 477 ZPO als nichtig angreifbaren Verfahrensverstoßen im Hinblick auf ihre einschneidende Bedeutung das Gewicht einer Nullität nach § 16 AußStrG zukommen könne (EvBl 1964/442 S 626 = JBl 1965, 39 mit ablehnender Besprechung von Novak; SZ 43/228; EvBl 1975/151 S 300). Ein solcher Ausnahmefall könne insbesondere dann gegeben sein, wenn er geradezu eine Rechtsverweigerung zur Folge hätte (RZ 1968, 215; SZ 43/228; EvBl 1975/111 S 215).Die Revisionsrekurswerberin erblickt eine offenbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidung zweiter Instanz einzig und allein darin, daß ihrem Antrag, das Verfahren zu unterbrechen bis über den Antrag auf Aufhebung des geschlossenen Hofes entschieden sei, nicht stattgegeben wurde. Dies verstoße gegen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, AußStrG, wonach das Gericht über die Rechte der Parteien nicht voreilig entscheiden solle. Hiebei könnte es sich allerdings nur um einen Verstoß gegen verfahrensrechtliche Grundsätze handeln. Derartige Verstöße können aber im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG nur wegen Nullität angefochten werden. Ansonsten unterliegen sie als bloße Verfahrensmängel nicht der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof (SZ 23/10; SZ 39/115; EvBl 1966/524 S 666 u.v.a.). Daß aber ein derartiger Verstoß das Gewicht einer Nullität hätte, kann gleichfalls nicht gesagt werden. Auf diesen Begriff des Paragraph 16, AußStrG sind im allgemeinen die hiezu in der ZPO entwickelten Grundsätze unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Außerstreitverfahrens sinngemäß anzuwenden (Rintelen, Grundriß S 36; Ott, Rechtsfürsorgeverfahren S 252 und S 214 ff; vergleiche auch Fasching IV 112; SZ 22/107; EvBl 1967/274 S 357; SZ 43/228; SZ 44/180; SZ 45/50 u.a.). Der Oberste Gerichtshof hat allerdings auch schon den Standpunkt eingenommen, daß in besonders gelagerten Fällen auch anderen als den durch sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 477, ZPO als nichtig angreifbaren Verfahrensverstoßen im Hinblick auf ihre einschneidende Bedeutung das Gewicht einer Nullität nach Paragraph 16, AußStrG zukommen könne (EvBl 1964/442 S 626 = JBl 1965, 39 mit ablehnender Besprechung von Novak; SZ 43/228; EvBl 1975/151 S 300). Ein solcher Ausnahmefall könne insbesondere dann gegeben sein, wenn er geradezu eine Rechtsverweigerung zur Folge hätte (RZ 1968, 215; SZ 43/228; EvBl 1975/111 S 215).
Da ein Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 477 ZPO nicht vorliegt, muß geprüft werden, ob ein sonstiger Verfahrensverstoß gegeben ist, der geradezu einer Rechtsverweigerung gleichkäme. Die Revisionsrekurswerberin meint, die Weigerung des Rekursgerichtes, das Verfahren zu unterbrechen, stelle einen schweren Verfahrensverstoß dar, da sie im Falle der Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses und der damit verbundenen Übertragung des Alleineigentums auf die Antragsgegnerin ihre Antragslegitimation bei der Höfekommission verlieren würde und ihr Antrag aus formellen Gründen zurückgewiesen werden müßte.Da ein Nichtigkeitsgrund im Sinne des Paragraph 477, ZPO nicht vorliegt, muß geprüft werden, ob ein sonstiger Verfahrensverstoß gegeben ist, der geradezu einer Rechtsverweigerung gleichkäme. Die Revisionsrekurswerberin meint, die Weigerung des Rekursgerichtes, das Verfahren zu unterbrechen, stelle einen schweren Verfahrensverstoß dar, da sie im Falle der Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses und der damit verbundenen Übertragung des Alleineigentums auf die Antragsgegnerin ihre Antragslegitimation bei der Höfekommission verlieren würde und ihr Antrag aus formellen Gründen zurückgewiesen werden müßte.
Dem Außerstreitverfahren ist eine Unterbrechung des Verfahrens im Sinne der ZPO fremd. Es kommt nur die Verweisung auf den Rechtsweg oder das Innehalten im Sinne des § 127 Abs 1 AußStrG in Frage (SZ 25/189; EvBl 1957/139 S 187; SZ 38/25), doch wurde auch ausgesprochen, daß das Abwarten der Entscheidung in einem anderen Verfahren grundsätzlich zulässig sei (MietSlg 18.713; EvBl 1973/52 S 128 = JBl 1973, 263 u.a., zuletzt 5 Ob 70/75). Da aber ein solches Abwarten nicht ausdrücklich vorgeschrieben, sondern nur möglich ist (ein Fall des § 127 Abs 1 AußStrG liegt nicht vor) kann die Abweisung eines darauf abzielenden Antrages keinen Verfahrensmangel vom Gewicht einer Nullität begründen. Dazu kommt aber noch, daß nach der Rechtsprechung (EvBl 1972/102 S 183 = RZ 1972, 89; SZ 45/89; 1 Ob 121/74) für die Erbfolge nach dem Tiroler Höfegesetz nur maßgebend ist, ob der Hof im Grundbuch in der Höfeabteilung des Hauptbuches eingetragen ist, auch wenn tatsächlich die Voraussetzungen für eine solche Eintragung nicht mehr gegeben sind. Stellt der Eigentümer bei Lebzeiten keinen Antrag auf Aufhebung der Höfeeigenschaft, dann bleibt diese weiter erhalten und es sind die besonderen Erbteilungsvorschriften anzuwenden. Entscheidend ist, ob der Hof im Zeitpunkt des Todes des Eigentümers ein geschlossener Hof war oder nicht. Der berufene Anerbe kann aber deshalb, weil er gemäß § 16 Abs 1 THG beantragt hat, die Auseinandersetzung mit dem Miterben aufzuschieben, nicht schlechtergestellt werden, als wenn die Erbteilung ohne einen solchen Aufschub vorgenommen worden wäre. Die Entscheidung JBl 1971, 138, welche keinen Fall eines Antrages während des Verlassenschaftsverfahrens betrifft, kann daher nicht zur Unterstützung der Rechtsansicht der Revisionsrekurswerberin herangezogen werden. Die Abweisung des Antrages der Revisionsrekurswerberin stellt somit auch keine Rechtsverweigerung dar.Dem Außerstreitverfahren ist eine Unterbrechung des Verfahrens im Sinne der ZPO fremd. Es kommt nur die Verweisung auf den Rechtsweg oder das Innehalten im Sinne des Paragraph 127, Absatz eins, AußStrG in Frage (SZ 25/189; EvBl 1957/139 S 187; SZ 38/25), doch wurde auch ausgesprochen, daß das Abwarten der Entscheidung in einem anderen Verfahren grundsätzlich zulässig sei (MietSlg 18.713; EvBl 1973/52 S 128 = JBl 1973, 263 u.a., zuletzt 5 Ob 70/75). Da aber ein solches Abwarten nicht ausdrücklich vorgeschrieben, sondern nur möglich ist (ein Fall des Paragraph 127, Absatz eins, AußStrG liegt nicht vor) kann die Abweisung eines darauf abzielenden Antrages keinen Verfahrensmangel vom Gewicht einer Nullität begründen. Dazu kommt aber noch, daß nach der Rechtsprechung (EvBl 1972/102 S 183 = RZ 1972, 89; SZ 45/89; 1 Ob 121/74) für die Erbfolge nach dem Tiroler Höfegesetz nur maßgebend ist, ob der Hof im Grundbuch in der Höfeabteilung des Hauptbuches eingetragen ist, auch wenn tatsächlich die Voraussetzungen für eine solche Eintragung nicht mehr gegeben sind. Stellt der Eigentümer bei Lebzeiten keinen Antrag auf Aufhebung der Höfeeigenschaft, dann bleibt diese weiter erhalten und es sind die besonderen Erbteilungsvorschriften anzuwenden. Entscheidend ist, ob der Hof im Zeitpunkt des Todes des Eigentümers ein geschlossener Hof war oder nicht. Der berufene Anerbe kann aber deshalb, weil er gemäß Paragraph 16, Absatz eins, THG beantragt hat, die Auseinandersetzung mit dem Miterben aufzuschieben, nicht schlechtergestellt werden, als wenn die Erbteilung ohne einen solchen Aufschub vorgenommen worden wäre. Die Entscheidung JBl 1971, 138, welche keinen Fall eines Antrages während des Verlassenschaftsverfahrens betrifft, kann daher nicht zur Unterstützung der Rechtsansicht der Revisionsrekurswerberin herangezogen werden. Die Abweisung des Antrages der Revisionsrekurswerberin stellt somit auch keine Rechtsverweigerung dar.
Der Revisionsrekurs war somit als unzulässig zurückzuweisen.