Da das Rekursgericht den Beschluß der ersten Instanz bestätigt hat, wäre der Revisionsrekurs nach § 16 Abs.1 AußStrG nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität zulässig.Da das Rekursgericht den Beschluß der ersten Instanz bestätigt hat, wäre der Revisionsrekurs nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität zulässig.
Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde, oder wenn eine Entscheidung mit den Grundprinzipien des Rechtes im Widerspruch steht.
Die aus den §§ 833 und 835 ABGB abgeleitete Mitwirkung des Außerstreitgerichtes an der Willensbildung von Miteigentümern ist eine Ermessensentscheidung, die bei pflichtgemäßer Ermessensübung schon begrifflich nicht offenbar gesetzwidrig sein kann (Gamerith in Rummel, ABGB Rz 16 zu § 835; MietSlg 32.750, 32.752, 33.697, 33.699, 36.843, 36.845 ua).Die aus den Paragraphen 833 und 835 ABGB abgeleitete Mitwirkung des Außerstreitgerichtes an der Willensbildung von Miteigentümern ist eine Ermessensentscheidung, die bei pflichtgemäßer Ermessensübung schon begrifflich nicht offenbar gesetzwidrig sein kann (Gamerith in Rummel, ABGB Rz 16 zu Paragraph 835,; MietSlg 32.750, 32.752, 33.697, 33.699, 36.843, 36.845 ua).
Davon, daß die Vorinstanzen bei der Abwägung des Nutzens der vom Mehrheitseigentümer beabsichtigten wichtigen Veränderung für die Eigentümergesamtheit bzw. die Gesamtsache den Ermessensspielraum überschritten hätten, kann keine Rede sein.
Die angefochtene Entscheidung ist daher nicht offenbar gesetzwidrig. Eine weitergehende Prüfung der rechtlichen Beurteilung der bestätigenden Entscheidung war dem Obersten Gerichtshof bei der Entscheidung über den außerordentlichen Revisionsrekurs verwehrt. Daß die Vorinstanzen keine Beweise aufnahmen, weil sie die Sache auf Grund des im wesentlichen übereinstimmenden Parteienvorbringens für spruchreif erachteten, könnte allenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstellen, der aber nicht das Gewicht einer Nullität im Sinne des § 16 Abs.1 AußStrG zukäme.Die angefochtene Entscheidung ist daher nicht offenbar gesetzwidrig. Eine weitergehende Prüfung der rechtlichen Beurteilung der bestätigenden Entscheidung war dem Obersten Gerichtshof bei der Entscheidung über den außerordentlichen Revisionsrekurs verwehrt. Daß die Vorinstanzen keine Beweise aufnahmen, weil sie die Sache auf Grund des im wesentlichen übereinstimmenden Parteienvorbringens für spruchreif erachteten, könnte allenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstellen, der aber nicht das Gewicht einer Nullität im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG zukäme.
Mangels eines zulässigen Rekursgrundes im Sinne der letztzitierten Gesetzesstelle war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.