Die Revision der beklagten Parteien ist gerechtfertigt.
a) Nach Lehre und Rechtsprechung entfällt der Verwendungsanspruch
des § 1041 ABGB dann, wenn die Vermögensverschiebung
gerechtfertigt ist; das ist dann der Fall, wenn sie durch ein
Vertragsverhältnis, sei es zwischen dem Verkürzten und dem
Bereicherten, sei es zwischen dem Verkürzten und einem Dritten,
oder durch das Gesetz gedeckt ist (SZ 61/158, SZ 52/9, SZ 47/130
uva; Rummel in Rummel2, § 1041 ABGB Rz 4; Apathy in Schwimann,
§ 1041 ABGB Rz 4; Stanzl in Klang2 IV/1 909; Koziol-Welser,
Grundriß8 I 384). Im vorliegenden Fall ist die
Vermögensverschiebung deshalb gerechtfertigt, weil sie durch die
gültigen Werkverträge zwischen dem klagenden Subunternehmer und
der ARGE als Generalunternehmer, dessen Gesellschafter die
beklagten Parteien sind, einerseits sowie ARGE und Bauherrn
andererseits gedeckt ist. Zutreffend verweist die Revision
darauf, daß die Mehrleistungen der klagenden Partei nicht bloß
äußerlich mit dem Werkvertrag der Streitteile im Zusammenhang
stehen (vgl Stanzl aaO, 910), sondern daß Inhalt dieses
Werkvertrages gerade die Herstellung einer Dachkonstruktion und
Wandverkleidung einer Halle war und auch die Mehrleistungen in
Erfüllung dieses Werkvertrages erbracht wurden. Der vertragliche Anspruch der nun klagenden Werkunternehmerin auf Honorierung der von ihr erbrachten Mehrleistungen, die in einer zu geringen Dimensionierung der Pfetten ihre Ursache hatten, war daher nur von den in § 1170 a Abs 2 ABGB geforderten Voraussetzungen abhängig. Es besteht hier kein vertragsloser Zustand und damit auch beim mehrpersonalen VerhältnisErfüllung dieses Werkvertrages erbracht wurden. Der vertragliche Anspruch der nun klagenden Werkunternehmerin auf Honorierung der von ihr erbrachten Mehrleistungen, die in einer zu geringen Dimensionierung der Pfetten ihre Ursache hatten, war daher nur von den in Paragraph 1170, a Absatz 2, ABGB geforderten Voraussetzungen abhängig. Es besteht hier kein vertragsloser Zustand und damit auch beim mehrpersonalen Verhältnis
(Bauherr - Generalunternehmer - Subunternehmer) kein Raum für einen Versionsanspruch.
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zwischen General- und Subunternehmer bestehen unabhängig davon, welche Ansprüche der Bauherr gegen den Generalunternehmer besitzt und in welchem Umfang er davon Gebrauch macht (Soergel in Münchener Kommentar2, § 635 BGB Rz 17 mwN). Nach herrschender Auffassung steht der Subunternehmer, der vom nicht zur persönlichen Ausführung des Werkes verpflichteten Generalunternehmer den Auftrag erhält, einen Teil des dem Generalunternehmer obliegenden Werkes auszuführen, nur mit dem Generalunternehmer, nicht aber mit dem Bauherrn in vertraglichen Beziehungen (JBl 1990, 587 = RdW 1990, 342 = ecolex 1990, 143 mwN; Krejci in Rummel, §§ 1165, 1166 ABGB Rz 79; Adler-Höller in Klang2 V 379). Handelt es sich aber um zwei selbständige Verträge, so kann es dem Generalunternehmer nicht verwehrt sein, unabhängig von der eigenen Vertragsgestaltung mit dem Bauherrn alle ihm aus dem zwischen ihm und seinem Subunternehmer abgeschlossenen Werkvertrag zustehenden Rechte gegen den Subunternehmer selbst dann in Anspruch zu nehmen, wenn es ihm etwa gelang, den Bauherrn zu einem teilweisen Verzicht auf Gewährleistungsansprüche zu bestimmen (JBl 1990, 587 mwN). Gleiches hat zu gelten, wenn der Bauherr eine beträchtliche Kostenüberschreitung ohne unverzügliche Anzeige iS des § 1170 a Abs 2 ABGB akzeptierte. Dem Generalunternehmer stehen also dem Subunternehmer gegenüber alle vertraglichen Rechte, somit auch das, nur unter den Voraussetzungen des § 1170 a Abs 2 ABGB einen höheren als den vereinbarten Werklohn zahlen zu müssen, grundsätzlich auch dann zu, wenn seine Ansprüche (einschließlich für Mehrleistungen) vom Bauherrn voll erfüllt wurden.Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zwischen General- und Subunternehmer bestehen unabhängig davon, welche Ansprüche der Bauherr gegen den Generalunternehmer besitzt und in welchem Umfang er davon Gebrauch macht (Soergel in Münchener Kommentar2, Paragraph 635, BGB Rz 17 mwN). Nach herrschender Auffassung steht der Subunternehmer, der vom nicht zur persönlichen Ausführung des Werkes verpflichteten Generalunternehmer den Auftrag erhält, einen Teil des dem Generalunternehmer obliegenden Werkes auszuführen, nur mit dem Generalunternehmer, nicht aber mit dem Bauherrn in vertraglichen Beziehungen (JBl 1990, 587 = RdW 1990, 342 = ecolex 1990, 143 mwN; Krejci in Rummel, Paragraphen 1165, 1166, ABGB Rz 79; Adler-Höller in Klang2 römisch fünf 379). Handelt es sich aber um zwei selbständige Verträge, so kann es dem Generalunternehmer nicht verwehrt sein, unabhängig von der eigenen Vertragsgestaltung mit dem Bauherrn alle ihm aus dem zwischen ihm und seinem Subunternehmer abgeschlossenen Werkvertrag zustehenden Rechte gegen den Subunternehmer selbst dann in Anspruch zu nehmen, wenn es ihm etwa gelang, den Bauherrn zu einem teilweisen Verzicht auf Gewährleistungsansprüche zu bestimmen (JBl 1990, 587 mwN). Gleiches hat zu gelten, wenn der Bauherr eine beträchtliche Kostenüberschreitung ohne unverzügliche Anzeige iS des Paragraph 1170, a Absatz 2, ABGB akzeptierte. Dem Generalunternehmer stehen also dem Subunternehmer gegenüber alle vertraglichen Rechte, somit auch das, nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 1170, a Absatz 2, ABGB einen höheren als den vereinbarten Werklohn zahlen zu müssen, grundsätzlich auch dann zu, wenn seine Ansprüche (einschließlich für Mehrleistungen) vom Bauherrn voll erfüllt wurden.
In der Entscheidung JBl 1990, 587 (mit weiteren Hinweisen aus deutscher Lehre und Rechtsprechung) wurde einschränkend eine partielle Verknüpfung der Verträge im dreipersonalen Verhältnis als notwendig oder jedenfalls als billig und geboten erachtet und dies dahin berücksichtigt, daß dann, wenn der Bauherr dem Generalunternehmer gegenüber nicht auf Verbesserung bestehe und der bestehende Bauvertrag insofern einvernehmlich abgeändert worden sei, diese Abänderung auf den Subunternehmervertrag insoweit durchschlage, als der Generalunternehmer nun nicht mehr vom Subunternehmer ein Werk fordern könne, das er selbst dem Bauherrn nicht zu erbringen habe. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem Genannten, weil hier nicht weitere, dem Bauherrn zu erbringende Leistungen des Generalunternehmers zu beurteilen sind, mit denen die Leistungen des Subunternehmers in untrennbarem Zusammenhang stehen, sondern ausschließlich Leistungen des Bauherrn, die ihre Ursache aber in dessen Werkvertrag mit dem Generalunternehmer haben.
b) Es kommt daher nach § 1170 a Abs 2 ABGB darauf an, ob die Überschreitung des als Kostenvoranschlag ohne Gewährleistung anzusehenden Anbotes der klagenden Partei beträchtlich und unvermeidlich war, bejahendenfalls ob es die klagende Partei unterlassen hat, der ARGE gegenüber die voraussichtlich beträchtlichen Kostenüberschreitungen unverzüglich anzuzeigen. Die dazu fehlenden Feststellungen wird das Berufungsgericht nach Beweisergänzung nachzutragen haben (§ 496 Abs 3 ZPO). Erst dann läßt sich beurteilen, ob die klagende Partei aus diesem Titel von den beklagten Parteien Restwerklohn zu fordern berechtigt ist.b) Es kommt daher nach Paragraph 1170, a Absatz 2, ABGB darauf an, ob die Überschreitung des als Kostenvoranschlag ohne Gewährleistung anzusehenden Anbotes der klagenden Partei beträchtlich und unvermeidlich war, bejahendenfalls ob es die klagende Partei unterlassen hat, der ARGE gegenüber die voraussichtlich beträchtlichen Kostenüberschreitungen unverzüglich anzuzeigen. Die dazu fehlenden Feststellungen wird das Berufungsgericht nach Beweisergänzung nachzutragen haben (Paragraph 496, Absatz 3, ZPO). Erst dann läßt sich beurteilen, ob die klagende Partei aus diesem Titel von den beklagten Parteien Restwerklohn zu fordern berechtigt ist.
Der Revision ist demnach Folge zu geben. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Revision ist demnach Folge zu geben. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.