Der Rekurs ist zulässig, aber nur zum Teil berechtigt:
Vorweg ist zu betonen, daß die Kläger mit ihrer gegen die Eigentümer von vier verschiedenen Liegenschaften gerichteten Klage auf Feststellung der Freiheit ihres Grundes von behaupteten Wegedienstbarkeiten vier selbständige, voneinander völlig unabhängige Eigentumsfreiheitsansprüche verfolgen, die sie nur in einer gemeinsamen Klage prozessual gehäuft haben. Das war nicht nur in verfahrensrechtlicher Sicht bei der Bewertung des berufungsgerichtlichen Entscheidungsgegenstandes wahrzunehmen, das ist auch in materieller Beurteilung der Eigentumsfreiheitsansprüche der Kläger zu beachten.
Ein beachtenswerter Hinweis auf das Bestehen einer Wegedienstbarkeit zugunsten der Eigentümer eines in der mittelbaren oder unmittelbaren Nachbarschaftslage des von den Klägern erworbenen Grundes befindlichen Grundstückes kann für das Bestehen eines solchen Rechtes zugunsten einen anderen Grundstückes völlig neutral sein.
Gerade dies trifft für die vom Prozeßgericht erster Instanz getroffene Feststellung über die Beobachtung des ersten Klägers zu, daß Mitglieder der auf dem östlich unmittelbar an den Grund des Servitutsberechtigten anschließenden Grund wohnenden Familie (des ersten und der zweiten Beklagten) ab Mai 1992 den Grund der Kläger begangen haben.
Nach der aktenkundigen Plandarstellung der einzelnen Liegenschaften wäre beim Abgang einer konkreten Feststellung über die Lage eines oder mehrerer von den einzelnen Liegenschaften zu erreichenden Zieles (etwa Kirche, Ämter, Geschäfte, Verkehrs- und Freizeiteinrichtungen) östlich oder westlich des Grundes der Kläger mangels entsprechenden Vorbringens der diesbezüglich behauptungspflichtigen Beklagten keinesfalls zu folgern, daß Grunderwerber in der festgestellten Lage der Kläger aus dem Begehen ihres Grundes durch die Bewohner eines in der östlichen Nachbarschaft gelegenen Hauses Verdacht hätten schöpfen müssen, daß etwa auch den jeweiligen Eigentümern von Gründen in der westlichen Nachbarschaft Dienstbarkeitsrechte zustehen könnten (nämlich dem vierten und der fünften Beklagten einerseits sowie dem sechsten Beklagten andererseits). Gleiches gilt aber auch für die Eigentümerin von östlich des östlichen Weges gelegenen Gründen (dritte Beklagte).
Nach den behaupteten, in der Natur erkennbaren Spuren einer Begehung der strittigen Wiesentrasse und der nicht näher behaupteten und aufgeklärten Lage der von den Klägern erworbenen Gründe zwischen den einzelnen Grundstücken der Beklagten und den von diesen Gründen aus erreichbaren Zielen hätte für Grunderwerber in der Lage der Kläger die Wegedienstbarkeit des unmittelbar östlich anrainenden Nachbarn eine hinreichende Erklärung für das Vorhandensein der behaupteten Begehungsspuren abgegeben und nicht den Verdacht auf ähnliche Dienstbarkeitsrechte anderer Grundeigentümer erwecken müssen.
In Ansehung des dritten, des vierten und der fünften sowie des sechsten Beklagten war aus der erstrichterlichen Feststellung über die Beobachtung des ersten Klägers von einer Begehung des erworbenen Grundes durch Angehörige der Familie des ersten und der zweiten Beklagten kein Verdachtsmoment über das Bestehen einer Dienstbarkeit abzuleiten, weil nicht der geringste Anhaltspunkt aktenkundig ist, daß die Angehörigen der Familie des ersten und der zweiten Beklagten etwa nicht in Ausübung eines eigenen Rechtes, sondern in Ausübung von Dienstbarkeitsrechten der übrigen Beklagten über den Grund der Kläger gegangen wären.
In Ansehung des ersten und der zweiten Beklagten als den Eigentümern der Liegenschaft EZ 429 mit dem an den Grund des servitutsberechtigten östlichen Nachbarn anschließenden Grundstück 416/3 war es Sache der Beklagten, die für die Kläger streitende Vermutung ihrer Gutgläubigkeit (§ 328 ABGB) zu widerlegen (§§ 443, 1500 ABGB). Dazu haben die Beklagten im Sinne ihrer Klagebeantwortung vorgebracht, ihr Wegerecht sei für einen Erwerber offenkundig gewesen; Einrichtungen, welche auf den Bestand der von ihnen in Anspruch genommenen Wegedienstbarkeit hinwiesen, wären erkennbar gewesen. Wenn auch dieses Tatsachenvorbringen zunächst erkennbar nur auf die Erkennbarkeit der Begehungsspuren in der Natur und nicht auf die Wahrnehmung einer tatsächlichen Begehung bezogen werden mochten, ist in der Behauptung des sichtbaren Vorhandenseins von Anzeichen für einen stattgefundenen Vorgang doch zwingend die Behauptung des Vorgangs selbst enthalten. Deshalb ist der von den Klägern bekämpften berufungsgerichtlichen Auffassung beizutreten, daß die erstrichterliche Feststellung über die Beobachtung des ersten Klägers von der Begehung des Grundes durch Mitglieder der Familie des ersten und der zweiten Beklagten keine das Einwendungsvorbringen "überschießende" Feststellung darstellte, die entsprechenden Beweisergebnisse vom Gericht vielmehr im Rahmen des Einwendungsvorbringens feststellungsmäßig zu verwerten gewesen seien.In Ansehung des ersten und der zweiten Beklagten als den Eigentümern der Liegenschaft EZ 429 mit dem an den Grund des servitutsberechtigten östlichen Nachbarn anschließenden Grundstück 416/3 war es Sache der Beklagten, die für die Kläger streitende Vermutung ihrer Gutgläubigkeit (Paragraph 328, ABGB) zu widerlegen (Paragraphen 443, 1500, ABGB). Dazu haben die Beklagten im Sinne ihrer Klagebeantwortung vorgebracht, ihr Wegerecht sei für einen Erwerber offenkundig gewesen; Einrichtungen, welche auf den Bestand der von ihnen in Anspruch genommenen Wegedienstbarkeit hinwiesen, wären erkennbar gewesen. Wenn auch dieses Tatsachenvorbringen zunächst erkennbar nur auf die Erkennbarkeit der Begehungsspuren in der Natur und nicht auf die Wahrnehmung einer tatsächlichen Begehung bezogen werden mochten, ist in der Behauptung des sichtbaren Vorhandenseins von Anzeichen für einen stattgefundenen Vorgang doch zwingend die Behauptung des Vorgangs selbst enthalten. Deshalb ist der von den Klägern bekämpften berufungsgerichtlichen Auffassung beizutreten, daß die erstrichterliche Feststellung über die Beobachtung des ersten Klägers von der Begehung des Grundes durch Mitglieder der Familie des ersten und der zweiten Beklagten keine das Einwendungsvorbringen "überschießende" Feststellung darstellte, die entsprechenden Beweisergebnisse vom Gericht vielmehr im Rahmen des Einwendungsvorbringens feststellungsmäßig zu verwerten gewesen seien.
Daß aber eine solche Beobachtung geeignet war, den guten Glauben der Kläger als Grunderwerber auszuschließen, vermochten die Rekurswerber nicht schlüssig zu widerlegen.
In Ansehung des ersten und der zweiten Beklagten war dem Rekurs gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß der Erfolg zu versagen, im übrigen aber liegt Spruchreife im Sinne des Urteils erster Instanz vor.
Die Kostenentscheidung beruht in Ansehung des ersten und der zweiten Beklagten auf § 52 ZPO, in Ansehung der übrigen Beklagten aber auf den §§ 41 und 50 ZPO. Dabei war mangels gegenteiliger Behauptung und Bewertung davon auszugehen, daß den Klägern die Freiheit von einem ihren Grund belasteten Wegerecht in Ansehung aller vier in diesem Rechtsstreit als herrschendes Gut in Betracht kommenden Gründe gleichviel wert erscheint und der jeweilige Prozeßaufwand daher durch vier zu teilen ist. Die den Klägern erwachsenen Prozeßkosten erster Instanz betragen 21.231,12 S, die entsprechenden Kosten zweiter Instanz 11.616,37 S und die Kosten des Rekursverfahrens 5.870,88 S, zusammen daher 38.718,37 S. Darin enthalten sind Barauslagen in der Höhe von 2.640 S und Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von 6.013,06 S. Ein Viertelanteil der den Klägern erwachsenen Kosten beträgt daher 9.679,59 S, in dem an Barauslagenersatz 660 S und an Ersatz der Umsatzsteuer 1.503,265 S enthalten sind.Die Kostenentscheidung beruht in Ansehung des ersten und der zweiten Beklagten auf Paragraph 52, ZPO, in Ansehung der übrigen Beklagten aber auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Dabei war mangels gegenteiliger Behauptung und Bewertung davon auszugehen, daß den Klägern die Freiheit von einem ihren Grund belasteten Wegerecht in Ansehung aller vier in diesem Rechtsstreit als herrschendes Gut in Betracht kommenden Gründe gleichviel wert erscheint und der jeweilige Prozeßaufwand daher durch vier zu teilen ist. Die den Klägern erwachsenen Prozeßkosten erster Instanz betragen 21.231,12 S, die entsprechenden Kosten zweiter Instanz 11.616,37 S und die Kosten des Rekursverfahrens 5.870,88 S, zusammen daher 38.718,37 S. Darin enthalten sind Barauslagen in der Höhe von 2.640 S und Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von 6.013,06 S. Ein Viertelanteil der den Klägern erwachsenen Kosten beträgt daher 9.679,59 S, in dem an Barauslagenersatz 660 S und an Ersatz der Umsatzsteuer 1.503,265 S enthalten sind.