Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses Graz, R*, in welchem der am * 1976 verstorbene K* H* Mieter einer im zweiten Stock des Hauses gelegenen Wohnung war, die aus Küche, zwei Zimmern, einer Speis, WC und Kellerabteil besteht. Dieses Bestandverhältnis kündigte die Klägerin am 7. 5.1976 der Verlassenschaft zum 30. 6. 1976 unter Geltendmachung des Kündigungsgrundes des § 19 Abs 2 Z 11 MietG auf. Sie führte aus, der verstorbene K* H* habe nicht in der aufgekündigten Wohnung gewohnt, sondern bei seiner Gattin in Graz, L*. Die aufgekündigte Wohnung sei von R* H*, der Tochter des Mieters, bewohnt worden, doch sei diese mangels eines gemeinsamen Haushaltes nicht eintrittsberechtigt.Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses Graz, R*, in welchem der am * 1976 verstorbene K* H* Mieter einer im zweiten Stock des Hauses gelegenen Wohnung war, die aus Küche, zwei Zimmern, einer Speis, WC und Kellerabteil besteht. Dieses Bestandverhältnis kündigte die Klägerin am 7. 5.1976 der Verlassenschaft zum 30. 6. 1976 unter Geltendmachung des Kündigungsgrundes des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG auf. Sie führte aus, der verstorbene K* H* habe nicht in der aufgekündigten Wohnung gewohnt, sondern bei seiner Gattin in Graz, L*. Die aufgekündigte Wohnung sei von R* H*, der Tochter des Mieters, bewohnt worden, doch sei diese mangels eines gemeinsamen Haushaltes nicht eintrittsberechtigt.
Die beklagte Verlassenschaft bestritt den geltend gemachten Kündigungsgrund und erhob „vorsichtsweise“ noch weitere Einwendungen wie: Mangel der Aktiv- und Passivlegitimation, das Vorhandensein von weiteren Mietern, des nicht vollständigen Ablaufs der Bestandzeit, der Nichteinhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist, des Vertrags- oder gesetzwidrigen Kündigungstermines, der verspäteten Zustellung, der unrichtigen Bezeichnung des Bestandgegenstandes, des Kündigungsverzichtes, der Verschweigung, des Selbstverschuldens, der Vertrags- und Sittenwidrigkeit der Kündigung, der Streitanhängigkeit, des Vorliegens eines anderen Rechtes, der Teilkündigung nach § 22 MietG und Gewährung eines Räumungsaufschubes nach § 38 MietG.Die beklagte Verlassenschaft bestritt den geltend gemachten Kündigungsgrund und erhob „vorsichtsweise“ noch weitere Einwendungen wie: Mangel der Aktiv- und Passivlegitimation, das Vorhandensein von weiteren Mietern, des nicht vollständigen Ablaufs der Bestandzeit, der Nichteinhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist, des Vertrags- oder gesetzwidrigen Kündigungstermines, der verspäteten Zustellung, der unrichtigen Bezeichnung des Bestandgegenstandes, des Kündigungsverzichtes, der Verschweigung, des Selbstverschuldens, der Vertrags- und Sittenwidrigkeit der Kündigung, der Streitanhängigkeit, des Vorliegens eines anderen Rechtes, der Teilkündigung nach Paragraph 22, MietG und Gewährung eines Räumungsaufschubes nach Paragraph 38, MietG.
Zur Sache selbst führte die beklagte Partei aus, R* H* habe mit ihrem Vater K* H* und ihrer Mutter M* H* im Jahre 1946 die auf gekündigte Wohnung bezogen. Die Mutter M* H* sei am * 1963 gestorben, bis zum Jahre 1965 habe R* H* mit ihrem Vater im aufgekündigten Bestandobjekt gewohnt. Im März 1965 habe K* H* neuerlich geheiratet und sei zu seiner Gattin nach Graz, L*, gezogen. R* H* habe somit seit ihrem Einzug mit ihrem Vater und ihrer Mutter in das aufgekündigte Bestandobjekt bis zum Jahre 1965 mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt und sei daher eintrittsberechtigt. Darüber hinaus liege nach dem Auszug ihres Vaters eine erlaubte Überlassung des aufgekündigten Bestandobjektes vor.
Das Erstgericht hob die Aufkündigung auf und stellte fest:
K* H* zog mit seiner Gattin und seiner Tochter R* H* im Jahr 1946 in die aufgekündigte Wohnung ein. Nach dem Tode seiner Gattin heiratete er im Jahre 1965 neuerlich und übersiedelte zu seiner zweiten Gattin M* H* in die Wohnung Graz, L*. R* H* wohnte bis 1965 mit ihren Eltern (gemeint offenbar; Vater) im gemeinsamen Haushalt. Nach dem Wegzug des Vaters blieb sie mit dessen Willen allein in der Wohnung zurück, wo sie seither lebt. K* H* kam noch ab und zu in die aufgekündigte Wohnung, doch war sein Lebensschwerpunkt in der Wohnung L*. Manchmal kam er in die aufgekündigte Wohnung zum Essen und er bewahrte dort alle Sachen auf, die er nicht unmittelbar brauchte. Weder K* H* noch R* H* haben an die Hauseigentümerin eine Anzeige gemäß § 19 Abs 4 MietG bezüglich einer Übertragung der Mietrechte auf R* H* erstattet. Der Mietzins wurde bis zum Ableben des K* H* auf dessen Namen an die Vermieterin bezahlt, in den letzten Jahren aber von R* H* getragen. K* H* hat die Wohnung zunächst seiner Tochter nicht formell übertragen wollen und auch die Tochter drängte nicht auf eine solche Übertragung der Mietrechte; beide vertraten die Ansicht, daß die Wohnung ohnedies von der eintrittsberechtigten Tochter bewohnt werde und sie diese Wohnung nach dem Ableben des K* H* bekomme bzw dann in die Mietrechte eintrete. Im Jahre 1975 bezeichnete R* H* zunächst sich selbst in einem Antragsformular als Mieterin, weshalb die Hauseigentümerin die Unterfertigung verweigerte. In der Folge gab R* H* als Mieter ihren Vater K* H* an.K* H* zog mit seiner Gattin und seiner Tochter R* H* im Jahr 1946 in die aufgekündigte Wohnung ein. Nach dem Tode seiner Gattin heiratete er im Jahre 1965 neuerlich und übersiedelte zu seiner zweiten Gattin M* H* in die Wohnung Graz, L*. R* H* wohnte bis 1965 mit ihren Eltern (gemeint offenbar; Vater) im gemeinsamen Haushalt. Nach dem Wegzug des Vaters blieb sie mit dessen Willen allein in der Wohnung zurück, wo sie seither lebt. K* H* kam noch ab und zu in die aufgekündigte Wohnung, doch war sein Lebensschwerpunkt in der Wohnung L*. Manchmal kam er in die aufgekündigte Wohnung zum Essen und er bewahrte dort alle Sachen auf, die er nicht unmittelbar brauchte. Weder K* H* noch R* H* haben an die Hauseigentümerin eine Anzeige gemäß Paragraph 19, Absatz 4, MietG bezüglich einer Übertragung der Mietrechte auf R* H* erstattet. Der Mietzins wurde bis zum Ableben des K* H* auf dessen Namen an die Vermieterin bezahlt, in den letzten Jahren aber von R* H* getragen. K* H* hat die Wohnung zunächst seiner Tochter nicht formell übertragen wollen und auch die Tochter drängte nicht auf eine solche Übertragung der Mietrechte; beide vertraten die Ansicht, daß die Wohnung ohnedies von der eintrittsberechtigten Tochter bewohnt werde und sie diese Wohnung nach dem Ableben des K* H* bekomme bzw dann in die Mietrechte eintrete. Im Jahre 1975 bezeichnete R* H* zunächst sich selbst in einem Antragsformular als Mieterin, weshalb die Hauseigentümerin die Unterfertigung verweigerte. In der Folge gab R* H* als Mieter ihren Vater K* H* an.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Mietrechte des K* H* seien auf R* H* übergegangen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht das Urteil erster Instanz und erklärte die Revision für zulässig. Es beurteilte das Verfahren als mangelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte zur Rechtsfrage aus:
Unter der Überlassung einer Wohnung im Sinne des § 19 Abs 4 MietG sei ein tatsächlicher Vorgang zu verstehen, der darin bestehe, daß der bisherige Mieter die Wohnung verlasse, die Benützung aufgebe und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Angehörige die Benützung der Wohnung selbst übernehme. Bei diesem tatsächlichen Vorgang komme es aber auch auf die Absicht der Parteien an und zwar müsse die Überlassung der Wohnung vom Willen beider Parteien umfaßt sein, nämlich des bisherigen Mieters und des Übernehmers. Dabei genüge es, daß die Absicht aus dem Verhalten der Parteien (§ 863 ABGB) einwandfrei erschlossen werden könne. Während K* H* den Schwerpunkt seiner Lebensführung und seines Wohnens aus der aufgekündigten Wohnung in die seiner zweiten Ehegattin verlegt habe, und er in seiner bisherigen Wohnung nur Sachen aufbewahrt habe, die er nicht unmittelbar gebraucht habe und diese Wohnung nur ab und zu besucht habe, sei seine Tochter in der Wohnung zurückgeblieben. Sie sei auch aus eigenem für den Mietzins aufgekommen. Es könne daher das Gesamtverhalten der Tochter und ihres Vaters nach der Übung des redlichen Verkehrs nur dahin beurteilt werden, daß der Vater die Wohnung der Tochter überlassen habe und diese sie habe übernehmen wollen und daß beide dieses Vorhaben auch verwirklicht hätten. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß K* H* erklärt habe, auf die Wohnung nicht zu verzichten, denn die Tochter habe mit seiner Zustimmung die Wohnung wie eine Mieterin benützt und sei auch für den Mietzins aufgekommen. Dadurch seien aber die Mietrechte an der Wohnung auf die Tochter übergegangen. Einer Verständigung des Vermieters durch den bisherigen Mieter von der Überlassung der Wohnung bedürfe es nach der Rechtsprechung, die darin nur eine Ordnungsvorschrift sehe, nicht. Die Voraussetzungen für die Überlassung der Wohnung gemäß § 19 Abs 4 MietG lägen vor.Unter der Überlassung einer Wohnung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, MietG sei ein tatsächlicher Vorgang zu verstehen, der darin bestehe, daß der bisherige Mieter die Wohnung verlasse, die Benützung aufgebe und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Angehörige die Benützung der Wohnung selbst übernehme. Bei diesem tatsächlichen Vorgang komme es aber auch auf die Absicht der Parteien an und zwar müsse die Überlassung der Wohnung vom Willen beider Parteien umfaßt sein, nämlich des bisherigen Mieters und des Übernehmers. Dabei genüge es, daß die Absicht aus dem Verhalten der Parteien (Paragraph 863, ABGB) einwandfrei erschlossen werden könne. Während K* H* den Schwerpunkt seiner Lebensführung und seines Wohnens aus der aufgekündigten Wohnung in die seiner zweiten Ehegattin verlegt habe, und er in seiner bisherigen Wohnung nur Sachen aufbewahrt habe, die er nicht unmittelbar gebraucht habe und diese Wohnung nur ab und zu besucht habe, sei seine Tochter in der Wohnung zurückgeblieben. Sie sei auch aus eigenem für den Mietzins aufgekommen. Es könne daher das Gesamtverhalten der Tochter und ihres Vaters nach der Übung des redlichen Verkehrs nur dahin beurteilt werden, daß der Vater die Wohnung der Tochter überlassen habe und diese sie habe übernehmen wollen und daß beide dieses Vorhaben auch verwirklicht hätten. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß K* H* erklärt habe, auf die Wohnung nicht zu verzichten, denn die Tochter habe mit seiner Zustimmung die Wohnung wie eine Mieterin benützt und sei auch für den Mietzins aufgekommen. Dadurch seien aber die Mietrechte an der Wohnung auf die Tochter übergegangen. Einer Verständigung des Vermieters durch den bisherigen Mieter von der Überlassung der Wohnung bedürfe es nach der Rechtsprechung, die darin nur eine Ordnungsvorschrift sehe, nicht. Die Voraussetzungen für die Überlassung der Wohnung gemäß Paragraph 19, Absatz 4, MietG lägen vor.
Gegen das Urteil zweiter Instanz wendet sich die Revision der Klägerin aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Kündigung und des Räumungsbegehrens abzuändern oder das Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.