Die Revision ist berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber unterstellt seine Ausführungen zum zweiten Punkt der Revision dem "Revisiongrund gemäß § 503 (1) Zif.1 ZPO". Er folgert aus seinen Ausführungen, daß das Berufungsverfahren an einem Mangel leide, der eine erschöpfende Erörterung der Streitssache verhindert habe. Der sachliche Gehalt der Ausführungen liegt im Vorwurf unvollständiger, einseitiger Berücksichtigung des Inhaltes von Strafakten bei der Würdigung der im Berufungsverfahren aufgenommenen Beweise. Damit steht fest, daß nicht eine Nichtigkeit im Sinne des § 503 Abs1 Z 1 ZPO, sondern ein sonstiger erheblicher Mangel des Berufungsverfahrens gemäß § 503 Abs1 Z 2 ZPO geltend gemacht wurde und in der ziffernmäßigen Bezeichnung des Anfechtungsgrundes ein Schreibfehler unterlaufen ist. Der gerügte Verfahrensmangel liegt allerdings nicht vor, weil das Berufungsgericht weder einen konkreten Beweisantrag des Rechtsmittelwerbers überging, noch eine ihm obliegende Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung hintansetzte, sondern die in seinen Entscheidungsgründen erwähnten Stellen des Strafaktes lediglich zur Darlegung seiner Erwägungen zur kritischen Würdigung der im Rechtsstreit selbst aufgenommenen Beweise erwähnte. Der vom Revisionswerber geltend gemachte Sotffsammlungsfehler ist daher nicht zu erkennen.Der Rechtsmittelwerber unterstellt seine Ausführungen zum zweiten Punkt der Revision dem "Revisiongrund gemäß Paragraph 503, (1) Zif.1 ZPO". Er folgert aus seinen Ausführungen, daß das Berufungsverfahren an einem Mangel leide, der eine erschöpfende Erörterung der Streitssache verhindert habe. Der sachliche Gehalt der Ausführungen liegt im Vorwurf unvollständiger, einseitiger Berücksichtigung des Inhaltes von Strafakten bei der Würdigung der im Berufungsverfahren aufgenommenen Beweise. Damit steht fest, daß nicht eine Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 503, Abs1 Ziffer eins, ZPO, sondern ein sonstiger erheblicher Mangel des Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 503, Abs1 Ziffer 2, ZPO geltend gemacht wurde und in der ziffernmäßigen Bezeichnung des Anfechtungsgrundes ein Schreibfehler unterlaufen ist. Der gerügte Verfahrensmangel liegt allerdings nicht vor, weil das Berufungsgericht weder einen konkreten Beweisantrag des Rechtsmittelwerbers überging, noch eine ihm obliegende Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung hintansetzte, sondern die in seinen Entscheidungsgründen erwähnten Stellen des Strafaktes lediglich zur Darlegung seiner Erwägungen zur kritischen Würdigung der im Rechtsstreit selbst aufgenommenen Beweise erwähnte. Der vom Revisionswerber geltend gemachte Sotffsammlungsfehler ist daher nicht zu erkennen.
Auch die gerügten Aktenwidrigkeiten liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat die im Punkt 1 lit a und lit c (1) der Revision erwähnte Aussage bei seinen Sachverhaltsfeststellungen keineswegs in einem vom protokollierten Inhalt abweichenden Sinne zugrunde gelegt, sondern auf Grund der nicht offenbar denkgesetzwidrig dargelegten Erwägungen teilweise als sachlich unrichtig erachtet. Das war ein vom Revisionsgericht nicht überprüfbarer Akt der Beweiswürdigung.Auch die gerügten Aktenwidrigkeiten liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat die im Punkt 1 Litera a und Litera c, (1) der Revision erwähnte Aussage bei seinen Sachverhaltsfeststellungen keineswegs in einem vom protokollierten Inhalt abweichenden Sinne zugrunde gelegt, sondern auf Grund der nicht offenbar denkgesetzwidrig dargelegten Erwägungen teilweise als sachlich unrichtig erachtet. Das war ein vom Revisionsgericht nicht überprüfbarer Akt der Beweiswürdigung.
Auch der zu Punkt 1 lit b der Revision erhobene Vorwurf, das Berufungsgericht hätte das Einwendungsvorbringen nach der Klagebeantwortung aktenwidrig zugrunde gelegt, trifft in keiner Weise zu. Das Berufungsgericht hat das Einwendungsvorbringen ohne Abweichungen vom vorgetragenen Inhalt berücksichtigt, soweit in diesem Einwendungsvorbringen allerdings konkrete Tatsachenbehauptungen fehlten, nicht zum Gegenstand von Sachverhaltsermittlungen genommen. Soweit der Rechtsmittelwerber als beklagte Partei seiner Behauptungspflicht in Ansehung von anspruchsaufhebenden oder -hemmenden Umständen nicht nachgekommen ist, sei es, daß er solche Umstände nicht konkret nennen wollte oder konnte, traf das Gericht keine Erhebungspflicht. Die in Rede stehenden Revisionsausführungen vermögen daher nicht nur keine Aktenwidrigkeit, sondern auch keinen Verfahrensmangel oder Feststellungsmangel aufzuzeigen.Auch der zu Punkt 1 Litera b, der Revision erhobene Vorwurf, das Berufungsgericht hätte das Einwendungsvorbringen nach der Klagebeantwortung aktenwidrig zugrunde gelegt, trifft in keiner Weise zu. Das Berufungsgericht hat das Einwendungsvorbringen ohne Abweichungen vom vorgetragenen Inhalt berücksichtigt, soweit in diesem Einwendungsvorbringen allerdings konkrete Tatsachenbehauptungen fehlten, nicht zum Gegenstand von Sachverhaltsermittlungen genommen. Soweit der Rechtsmittelwerber als beklagte Partei seiner Behauptungspflicht in Ansehung von anspruchsaufhebenden oder -hemmenden Umständen nicht nachgekommen ist, sei es, daß er solche Umstände nicht konkret nennen wollte oder konnte, traf das Gericht keine Erhebungspflicht. Die in Rede stehenden Revisionsausführungen vermögen daher nicht nur keine Aktenwidrigkeit, sondern auch keinen Verfahrensmangel oder Feststellungsmangel aufzuzeigen.
Die Ausführungen zu Punkt 1 lit c (2) der Revision vermögen zwar ebenfalls keine Aktenwidrigkeit aufzuzeigen, sondern stellen der Sache nach nur die Bemängelung der vom Revisionsgericht nicht nachprüfbaren Beweiswürdigung dar. Sie weisen aber auf einen Feststellungsmangel hin, der im Zusammenhang mit der Erörterung der rechtlichen Beurteilung darzulegen sein wird.Die Ausführungen zu Punkt 1 Litera c, (2) der Revision vermögen zwar ebenfalls keine Aktenwidrigkeit aufzuzeigen, sondern stellen der Sache nach nur die Bemängelung der vom Revisionsgericht nicht nachprüfbaren Beweiswürdigung dar. Sie weisen aber auf einen Feststellungsmangel hin, der im Zusammenhang mit der Erörterung der rechtlichen Beurteilung darzulegen sein wird.
Die Rechtsrüge ist im Ergebnis berechtigt:
Nach dem zugrundezulegenden Sachverhalt hat der Altgläubiger dem Beklagten (im Rahmen einer nicht näher dargestellten außergerichtlichen beruflichen und wirtschaftlichen Beziehung) Beträge von insgesamt 495.000 S darlehensweise zugezählt und auf diese Gesamtsumme Bürgenrückgriffsforderungen des Beklagten im Betrage von 135.000 S angerechnet. Er hat am 22.Juli 1979 "die ihm zustehenden Beträge.... aus dem Titel der Darlehensgewährung" an die Klägerin abgetreten und den ihm gegen den Beklagten zustehenden Betrag ohne nähere Aufgliederung mit 680.000 S beziffert. Nach den getroffenen Feststellungen besteht kein Zweifel, daß der Altgläubiger sämtliche ihm gegen den Beklagten aus dem Titel des Darlehens zustehenden Forderungen an die Klägerin abgetreten hat, so daß ungeachtet der fehlenden Einzelheiten keine Unbestimmtheit der Abtretungserklärung anzunehmen ist.
Die Klägerin hat zwar in der Klage die Rechtsbehauptung aufgestellt, daß die dem Beklagten darlehensweise zugezählten Beträge "längst zur Rückzahlung fällig" seien. Der Beklagte hat jede Darlehensverpflichtung bestritten.
Im bisherigen Verfahren unterblieb jede Erörterung und auch jede (mangels Außerstreitstellung erforderliche) Feststellung über die zwischen dem Altgläubiger und dem Beklagten getroffenen Absprachen über die Voraussetzungen, den Zeitpunkt und die Art der Rückzahlung der einzelnen darlehensweise zugezählten Beträge.
Die vom Berufungsgericht offenbar unterstellte Fälligkeit mit dem Tag der Klagszustellung könnte nicht auf § 904 ABGB gestützt werden, weil die Fälligkeit eines darlehensweise zugezählten Betrages zur sofortigen Rückzahlung dem jedem Darlehen geschäftstypisch innewohnenden Zweck zuwiderlaufen würde. Es liegen daher Feststellungsmängel vor, die eine Ergänzung der Verhandlung durch Erörterung der jeweiligen Rückzahlungsvereinbarungen, allenfalls der sich aus dem Zweck der Darlehen ergebenden Rückzahlungsvoraussetzungen mit den Parteien und nach deren Stellungnahme und Beweisanboten gegebenenfalls auch durch entsprechende Beweisaufnahmen erforderlich machen.Die vom Berufungsgericht offenbar unterstellte Fälligkeit mit dem Tag der Klagszustellung könnte nicht auf Paragraph 904, ABGB gestützt werden, weil die Fälligkeit eines darlehensweise zugezählten Betrages zur sofortigen Rückzahlung dem jedem Darlehen geschäftstypisch innewohnenden Zweck zuwiderlaufen würde. Es liegen daher Feststellungsmängel vor, die eine Ergänzung der Verhandlung durch Erörterung der jeweiligen Rückzahlungsvereinbarungen, allenfalls der sich aus dem Zweck der Darlehen ergebenden Rückzahlungsvoraussetzungen mit den Parteien und nach deren Stellungnahme und Beweisanboten gegebenenfalls auch durch entsprechende Beweisaufnahmen erforderlich machen.
Aus diesem Grunde war in Stattgebung der Berufung das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.