Die Revision ist zulässig, weil sich das Berufungsgericht mit der in der Berufungsbeantwortung aufgeworfenen Frage der Entstehung einer Dienstbarkeit bei Übereigung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von welcher eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, nicht auseinandergesetzt hat, obwohl der beklagte bereits im Verfahren erster Instanz ein tatsächliches Vorbringen in dieser Richtung erstattet hatte. Es wurde daher auf eine Rechtsfrage des materiellen Rechtes, von der die Entscheidung abhängt und der zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt, von den Vorinstanzen überhaupt nicht eingegangen.
Die Revision ist auch begründet.
Nach Lehre und Rechtsprechung (MietSlg.36.032 mit zahlreichen weiteren Nachweisen) entsteht bei Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von welchen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, auch ohne Verbücherung eine Dienstbarkeit. Auf diese Weise kann die Dienstbarkeit nicht nur für den Erwerber des herrschenden, sondern auch für den Veräußerer des dienenden Grundstückes begründet werden. Schon der durch den Übertragungsakt tatsächlich geschaffene Zustand hat das Entstehen einer Dienstbarkeit zur Folge, weil, wenn das herrschende oder das dienende Grundstück veräußert wird, im Zweifel anzunehmen ist, daß ein bestehender Zustand aufrecht bleiben und demnach die Eigentümerbefugnis als Grunddienstbarkeit fortbestehen soll. Ebenso wie die verbücherte Dienstbarkeit die Vereinigung des herrschenden und des dienenden Grundstücks in einer Hand überdauert und wiederauflebt, wenn eines davon veräußert wird (§ 526 ABGB), ruht auch die nicht verbücherte offenkundige Servitut während der Eigentümeridentität, wird aber bei Auseinanderfallen des Eigentums an den beiden Grundstücken sofort wirksam. Das muß insbesondere gelten, wenn der Eigentümer zweier Grundstücke auf einem Grundstück Anlagen zum Zwecke des anderen geschaffen hat. Zum Ausschluß des gutgläubigen Erwerbes eines Dritten muß aber in jedem Einzelfall geprüft werden, ob im Zeitpunkt der Übereignung des dienenden Grundstückes Anlagen vorhanden waren, die diesen Zweck des Dienens als offenkundig erkennen ließen.Nach Lehre und Rechtsprechung (MietSlg.36.032 mit zahlreichen weiteren Nachweisen) entsteht bei Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von welchen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, auch ohne Verbücherung eine Dienstbarkeit. Auf diese Weise kann die Dienstbarkeit nicht nur für den Erwerber des herrschenden, sondern auch für den Veräußerer des dienenden Grundstückes begründet werden. Schon der durch den Übertragungsakt tatsächlich geschaffene Zustand hat das Entstehen einer Dienstbarkeit zur Folge, weil, wenn das herrschende oder das dienende Grundstück veräußert wird, im Zweifel anzunehmen ist, daß ein bestehender Zustand aufrecht bleiben und demnach die Eigentümerbefugnis als Grunddienstbarkeit fortbestehen soll. Ebenso wie die verbücherte Dienstbarkeit die Vereinigung des herrschenden und des dienenden Grundstücks in einer Hand überdauert und wiederauflebt, wenn eines davon veräußert wird (Paragraph 526, ABGB), ruht auch die nicht verbücherte offenkundige Servitut während der Eigentümeridentität, wird aber bei Auseinanderfallen des Eigentums an den beiden Grundstücken sofort wirksam. Das muß insbesondere gelten, wenn der Eigentümer zweier Grundstücke auf einem Grundstück Anlagen zum Zwecke des anderen geschaffen hat. Zum Ausschluß des gutgläubigen Erwerbes eines Dritten muß aber in jedem Einzelfall geprüft werden, ob im Zeitpunkt der Übereignung des dienenden Grundstückes Anlagen vorhanden waren, die diesen Zweck des Dienens als offenkundig erkennen ließen.
Im vorliegenden Fall ging das Vorbringen des Beklagten eindeutig dahin, daß schon vor der Teilung des Grundstückes 2425/41 ein in der Natur angelegter Weg bestanden habe, der auch zum Fahren benützt worden sei. Damit könnte aber im Sinne der obigen Ausführungen durch die Teilung des Grundstückes und die Übertragung des Eigentums an dem abgetrennten Grundstück 2425/61 an den Kläger gleichzeitig die Dienstbarkeit des Fahrrechtes zu Gunsten des verbleibenden Grundstücksteiles des Grundstückes 2425/41 erfolgt sein, da dieses nunmehr offensichtlich keine Verbindung zum öffentlichen Wegenetz mehr besaß. In diesem Zusammenhang wird allerdings im fortgesetzten Verfahren der Lageplan Beilage D durch Einzeichnung des Weggrundstückes 3804 zu ergänzen sein. Auch ist nicht klar (ein Grundbuchsauszug liegt nicht vor), ob das Haus des Beklagten eine eigene Grundstücksnummer besitzt. Die Rechtssache ist aber vor allem deshalb noch nicht spruchreif, weil sich aus den bisherigen Feststellungen nicht klar erkennen läßt, ob im Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums am Grundstück 2425/61 an den Kläger bereits ein Fahrweg vorhanden war. Die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichtes sind widersprüchlich. So wurde zunächst festgestellt, daß der Einfachheit halber die Parzellengrenze der neuen Parzelle unmittelbar an den öffentlichen Weg Grundparzelle 3804 herangeführt und in natura dieser Weg in gleicher Breite entlang der Westgrenze der Grundparzelle 2425/41 weitergeführt wurde und der Kläger durch diesen Kaufvertrag auch den Zufahrtsweg zu seinem Haus und dem Haus des jetzigen Beklagten erworben habe. Dies würde darauf hindeuten, daß ein Fahrweg bereits vorhanden war. In diese Richtung würde auch der Umstand deuten, daß der Kläger das Gatter ursprünglich nicht an der Grundgrenze anbrachte, sondern so weit davon entfernt, daß die Zufahrt zum Haus seiner Mutter möglich war, und diesen Zustand viele Jahre hindurch aufrecht erhalten hat. In der Folge stellte jedoch das Erstgericht fest, daß der Kläger bei Errichtung seines Wohnhauses zur Baustelle über seinen Weg mit Schubkarren und nicht mit Kraftfahrzeugen gefahren ist, und daß nicht festgestellt werden konnte, ob der Weg vor dem Kaufvertrag zwischen Maria R*** und dem Kläger nur begangen oder auch befahren wurde, er aber jedenfalls nach dem Kaufvertrag auch befahren wurde. Schließlich stellte das Erstgericht noch fest, daß bereits ab 1971 sich dieser Weg als Fahrweg darstellte. Aus diesen einander widersprechenden Feststellungen läßt sich nicht ableiten, ob in der Natur bei Abschluß des Kaufvertrages zwischen Maria R*** und dem Kläger bereits ein Fahrweg bestanden hat, oder ob dieser erst nachträglich geschaffen wurde oder ob der Kläger wußte, daß der Weg, wenn er auch in der Natur nicht als Fahrweg erkennbar war, doch auch für die Zufahrt zum bestehenden Haus seiner Mutter bestimmt war. Erst wenn diesbezüglich eindeutige Feststellungen getroffen sind, kann beurteilt werden, ob durch den Verkauf eines Teiles der ursprünglich einheitlichen Liegenschaft ein Fahrrecht begründet wurde.
Hingegen kann in der bloßen Duldung der Zufahrt durch längere Zeit hindurch noch nicht die schlüssige Einräumung eines Fahrrechtes erblickt werden und zwar auch nicht im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Standort des Gatters. Für die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf einen rechtsgeschäftlichen Willen legt § 863 ABGB einen strengen Maßstab an (Rummel in Rummel ABGB Rz 14 zu § 863; Koziol-Welser, Grundriß 7 I, 81). Gerade im Hinblick darauf, daß es sich bei den Eigentümern der beiden Liegenschaften um nahe Verwandte handelte (zunächst Mutter und Sohn und später Geschwister), kann allein im Verhalten des Klägers noch nicht die stillschweigende Einräumung eines Fahrrechtes erblickt werden. Wie weit aus der langjährigen Duldung der Zufahrt durch den Kläger Rückschlüsse darauf gerechtfertigt wären, daß der Kläger und seine Mutter bei Abschluß des Kaufvertrages das Bestehen einer Zufahrt zum verbleibenden Teil des Grundstückes der Mutter als selbstverständlich vorausgesetzt haben und der Vertrag in diesem Sinne allenfalls zu ergänzen wäre, kann derzeit mangels eines entsprechenden Parteivorbringens nicht erörtert werden. In Stattgebung der Revision waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht war eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.Hingegen kann in der bloßen Duldung der Zufahrt durch längere Zeit hindurch noch nicht die schlüssige Einräumung eines Fahrrechtes erblickt werden und zwar auch nicht im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Standort des Gatters. Für die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf einen rechtsgeschäftlichen Willen legt Paragraph 863, ABGB einen strengen Maßstab an (Rummel in Rummel ABGB Rz 14 zu Paragraph 863,; Koziol-Welser, Grundriß 7 römisch eins, 81). Gerade im Hinblick darauf, daß es sich bei den Eigentümern der beiden Liegenschaften um nahe Verwandte handelte (zunächst Mutter und Sohn und später Geschwister), kann allein im Verhalten des Klägers noch nicht die stillschweigende Einräumung eines Fahrrechtes erblickt werden. Wie weit aus der langjährigen Duldung der Zufahrt durch den Kläger Rückschlüsse darauf gerechtfertigt wären, daß der Kläger und seine Mutter bei Abschluß des Kaufvertrages das Bestehen einer Zufahrt zum verbleibenden Teil des Grundstückes der Mutter als selbstverständlich vorausgesetzt haben und der Vertrag in diesem Sinne allenfalls zu ergänzen wäre, kann derzeit mangels eines entsprechenden Parteivorbringens nicht erörtert werden. In Stattgebung der Revision waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht war eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Abs1 ZPO.