Begründung:
Der Erst- und der Zweitkläger sowie der Beklagte sind Brüder, der Drittkläger ist der Sohn des Erstklägers. Der Erstkläger ist zu 3/8, der Beklagte zu 5/8 Eigentümer der Liegenschaft EZ 559 KG Neudorf mit dem Grundstück Nr. 11, Haus KNr. 8 samt Wohn- und Wirtschaftsgeböude im Ortsried, das dem Beklagten seit 1962 als Hofstelle dient. Die Liegenschaft hat ein Gesamtausmaß von 14 ar 42 m2.
Weiters sind der Erstkläger zu 3/8, der Zweitkläger zu 1/8, der Drittkläger zu 2/8 und der Beklagte zu 2/8 Miteigentümer der Liegenschaft EZ 558 KG Neudorf mit dem Grundstück Nr. 15, Haus KNr. 9 samt Hof- und Wirtschaftsgebäude, das den Klägern seit 1962 als Hofstelle dient. Die Liegenschaft hat ein Gesamtausmaß von 34 ar 85 m2.
Die beiden Liegenschaften EZ 558 und EZ 559 KG Neudorf grenzen in Längsrichtung aneinander.
Schließlich sind der Erstkläger und der Beklagte je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft EZ 257 KG Neudorf mit den Grundstücken Nr. 936, 938/1, 967, 984, 985 und 1150 je Acker. Zum Gutsbestand dieser Liegenschaft mit einem Gesamtausmaß von 21 ha 21 ar 53 m2 gehören 24 Anteile an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken der EZ 4 KG Neudorf.
Der letzte Einheitswert der Liegenschaften EZ 257, 558 und 559 je KG Neudorf beträgt 273.000 S, 132.000 S und 364.000 S. Diese Liegenschaften bildeten zusammen mit anderen Grundstücken bis 1962 de facto eine Wirtschaftseinheit. Im Jahre 1962 wurde eine "Nutzungsteilung" vorgenommen und zugleich wurden auch die landwirtschaftlichen Geräte anteilig aufgeteilt. Seither benützen der Erstkläger das Grundstück Nr. 15 der EZ 558 und der Beklagte das Grundstück Nr. 11 der EZ 559 als ihre Hofstellen. Sie nahmen dort auch jeweils Investitionen vor. Die Grundstücke Nr. 984, 985 sowie einen 10 ha 23 ar 75 m2 großen Teil des Grundstückes Nr. 936 der Liegenschaft EZ 257 bewirtschaftet seither der Beklagte, deren Grundstücke Nr. 1150, 938/1 und den Restteil des Grundstückes Nr. 936 der Erstkläger.
Die Kläger begehrten mit der vorliegenden Klage die Naturalteilung der drei Liegenschaften in der Form, daß die Liegenschaft EZ 559 durch Zuweisung der 3/8 Miteigentumsanteile des Erstklägers in das Alleineigentum des Beklagten falle. Dafür sollten die 2/8 Miteigentumsanteile des Beklagten an der Liegenschaft EZ 558 an den Erstkläger zugewiesen werden, der damit zu 5/8 Miteigentümer dieser Liegenschaft würde. Die Zweit- und Drittkläger als weitere Miteigentümer dieser Liegenschaft seien damit einverstanden. Weiters stellte der Erstkläger in bezug auf die Liegenschaft EZ 257 ein Hauptbegehren, ihm und dem Beklagten je 12 Agraranteile an der EZ 4 KG Neudorf sowie dem Erstkläger das ganze Grundstück Nr. 1150, eine bestimmte Fläche des zu teilenden Grundstückes Nr. 936 und dem Beklagten die Grundstücke Nr. 984, 985, 967, 938/1 sowie die Restfläche des Grundstückes Nr. 936 ins Alleineigentum zuzuweisen. Hiezu wurde auch noch ein Eventualteilungsbegehren gestellt. Zur Begründung führten die Kläger an, zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbes seien die auf den Liegenschaften EZ 558 und 559 befindlichen Gebäude durchwegs desolat und verfallen gewesen. Die jetzigen Gebäude seien bezüglich der Liegenschaft EZ 558 von den Klägern, hinsichtlich der Liegenschaft EZ 559 vom Beklagten teils neu aufgebaut, teils saniert worden. Die Bewertung der ursprünglichen Gebäude müsse daher gleich ausfallen und es komme somit bei einer Teilung nur ein Ausgleich der Flächendifferenz in Frage. Die Benützung des blechgedeckten Gebäudeteiles auf der Liegenschaft EZ 559 sei dem Beklagten nur vorübergehend für die Bauzeit seines Hauses gestattet worden. Danach habe er sich aber geweigert, die Benützung dieses Gebäudeteiles aufzugeben. Die vorgeschlagene Realteilung ergebe zwar eine Flächendifferenz von 3 ar 30 m2 zugunsten des Erstklägers, doch sei dieser Nachteil des Beklagten dadurch ausgeglichen, daß er eine rund 100 m2 große Teilfläche der im Eigentum des Erstklägers stehenden Liegenschaft EZ 741 KG Neudorf verbaut habe, welche ihm der Erstkläger nunmehr abzutreten bereit sei. Diese Teilfläche habe der Beklagte niemals gekauft. Die verbleibende Flächendifferenz von 2 ar 30 m2 sei durch die unterschiedliche Bonität der ebenfalls aufzuteilenden Liegenschaft EZ 257 ausgeglichen.
Der Beklagte hielt dem entgegen, es sei durchaus eine Zivilteilung möglich, sodaß keineswegs von einer Realteilung ausgegangen werden müsse, die in der von den Klägern angestrebten Form zu seinem Nachteil ausfallen würde. Zum Zeitpunkt des Erwerbes der Liegenschaften EZ 558 und 559 habe sich die landwirtschaftliche Hofstelle auf der erstgenannten Liegenschaft befunden, während die zweitgenannte Liegenschaft lediglich desolate und verwahrloste Stallungen aufgewiesen habe. Es sei daher eine andere als die von den Klägern in Anschlag gebrachte Bewertung der Gebäude vorzunehmen. Die seinerzeit vom Erstkläger übernommenen Gebäude müßten wertmäßig wesentlich höher veranschlagt werden als die dem Beklagten verbliebenen. Eine bessere Bonität der dem Beklagten aus der Liegenschaft EZ 257 zuzuweisenden Grundstücke sei nicht gegeben. Im Rahmen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung werde sicherlich auch darauf Bedacht zu nehmen sein, daß der Erstkläger den seinerzeit gemeinschaftlichen Gerätepark "einbehalten" habe. Der blechgedeckte Gebäudeteil sei dem Beklagten vom Zweitkläger mit Zustimmung der übrigen Miteigentümer übergeben worden. Jene 100 m2 der Liegenschaft EZ 741 KG Neudorf, die er überbaut habe, habe er käuflich vom Erstkläger erworben. Die begehrte Realteilung würde für den Beklagten eine unzumutbare Schädigung nach sich ziehen, weil Teile der klagsgegenständlichen Liegenschaften durch Pachtverträge belastet und daher in ihrem Gebrauchswert geschmälert seien. Überdies werde auf Grund der derzeit gegebenen Umstände Unzeit eingewendet.
Das Erstgericht gab dem Naturalteilungsbegehren in Ansehung der Liegenschaften EZ 558 und 559 zur Gänze statt (Punkt I des Urteilsspruches), ebenso - mit geringfügigen Modifikationen betreffend die Größe der zugeteilten Flächen des Grundstückes Nr. 936 - dem Hauptteilungsbegehren in Ansehung der Liegenschaft EZ 257 (Punkt II). Es verurteilte den Erstkläger weiters zur Abgabe aller für die Eigentumsübertragung und Intabulierung jener 100 m2 des Grundstückes Nr. 428/12 der Liegenschaft EZ 741 KG Neudorf, die der Beklagte verbaut habe, nötigen Erklärungen (Punkt III). Schließlich legte es dem Beklagten eine binnen 14 Tagen an den Erstkläger zu leistende Ausgleichszahlung von 115.479 S auf (Punkt IV). Das Erstgericht traf über den eingangs dargelegten Sachverhalt hinaus noch folgende wesentliche Tatsachenfeststellungen:Das Erstgericht gab dem Naturalteilungsbegehren in Ansehung der Liegenschaften EZ 558 und 559 zur Gänze statt (Punkt römisch eins des Urteilsspruches), ebenso - mit geringfügigen Modifikationen betreffend die Größe der zugeteilten Flächen des Grundstückes Nr. 936 - dem Hauptteilungsbegehren in Ansehung der Liegenschaft EZ 257 (Punkt römisch zwei). Es verurteilte den Erstkläger weiters zur Abgabe aller für die Eigentumsübertragung und Intabulierung jener 100 m2 des Grundstückes Nr. 428/12 der Liegenschaft EZ 741 KG Neudorf, die der Beklagte verbaut habe, nötigen Erklärungen (Punkt römisch drei). Schließlich legte es dem Beklagten eine binnen 14 Tagen an den Erstkläger zu leistende Ausgleichszahlung von 115.479 S auf (Punkt römisch vier). Das Erstgericht traf über den eingangs dargelegten Sachverhalt hinaus noch folgende wesentliche Tatsachenfeststellungen:
Der Wert des auf der Liegenschaft EZ 558 befindlichen Wohnhauses und der Wirtschaftsgebäude im Jahre 1962 betrug insgesamt 200.000 S. Der derzeitige Grundwert unter Zugrundelegung eines Quadratmeterpreises von 150 S beträgt 522.750 S.
Der Wert des auf der Liegenschaft EZ 559 befindlichen Wohnhauses und der Wirtschaftsgebäude betrug im Jahre 1962 insgesamt 120.000 S. Der derzeitige Grundwert unter Zugrundelegung eines Quadratmeterpreises von 150 S beträgt 216.300 S.
Die sechs Grundstücke der Liegenschaft EZ 257 weisen folgende Ertragsmeßzahlen und Bodenklimazahlen auf:
Grundstück Nr. Ertragsmeßzahl Bodenklimazahl 936
84.820 54.59
938/1 5.094 52.05
967 8.165 71.05
984 9.842 60.18
985 8.264 58.36
1150 3.232 64.81
Die früher zum Haus Nr. 9 orientierte "Deputatistenwohnung" mit Blechdach wurde vom Beklagten in Benützung genommen. Er mauerte Fenster und Tür zum Hof Nr. 9 zu und setzte Fenster und Tür auf der zum Hof Nr. 8 gerichteten Seite ein. Grundlage dieser Benützung durch den Beklagten war eine zwischen ihm und dem Zweitkläger im Jahre 1974 getroffene Vereinbarung, mit der dem Beklagten gestattet worden war, die Deputatistenwohnung während des Umbaues seines eigenen Hauses, längstens aber zwei Jahre, zu nutzen. Nach 1962 errichtete der Beklagte auf der von ihm benützten Hofstelle eine Schweinemasthalle, die aber im Ausmaß von 100 m2 auf dem im Alleineigentum des Erstklägers stehenden benachbarten Grundstück Nr. 428/12 steht. Ein entgeltlicher Eigentumsübergang dieser 100 m2 fand nicht statt.
Eine Realteilung der Liegenschaften ist ohne Minderung ihres Wertes möglich. Der Erstkläger und der Beklagte behalten bei einer Zuweisung der 3/8-Anteile des Erstklägers an der Liegenschaft EZ 559 und einer Zuweisung der 2/8-Anteile des Beklagten an der Liegenschaft EZ 558 jeweils ihre Hofstellen. Daraus resultiert allerdings eine Flächendifferenz zuungunsten des Beklagten von 330,5 m2 mit einem Wert von 49.575 S.
Unter Beachtung einer ausgeglichenen Flächenteilung, Schaffung von arrondierten Grundflächen und der bisherigen Nutzungsregelung ergibt sich eine optimale Teilung der Liegenschaft EZ 257 in der Weise, daß der Erstkläger das Grundstück Nr. 1150 erhält, wodurch dieses eine Einheit mit dem im Alleineigentum des Erstklägers stehenden Grundstück Nr. 1151 bildet, ferner jenen 10 ha 10 ar und 89,5 m2 großen Teil des Grundstückes Nr. 936, der neben seinem Grundstück Nr. 933 liegt. Bei Entfall des Restes der Grundstücke dieser Liegenschaft an den Beklagten bilden die Grundstücke Nr. 984 und 985 eine Einheit mit dem bereits im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstück Nr. 988. Dasselbe gilt für die Grundstücke Nr. 938/1, 967 und den 5 ha 42 ar und 85,5 m2 großen Teil des Grundstückes Nr. 936, welcher neben dem Grundstück Nr. 938/1 liegt. Bei dieser Aufteilung fallen den bisherigen Miteigentümern zwar flächenmäßig gleich große Anteile zu, es besteht aber auf Grund der unterschiedlichen Ertragsmeßzahlen ein Bonitätsüberhang zugunsten des Beklagten von 2.582 Wertpunkten, welche insgesamt 160.146 S entsprechen.
Daraus folgerte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht die Möglichkeit und Tunlichkeit der Realteilung. Es führte aus, ein Teilungsaufschub käme nur dann in Betracht, wenn der Teilung vorübergehend ein Ausnahmezustand entgegenstünde, welcher jedoch hier weder behauptet noch feststellbar gewesen sei. Durch die getroffene Aufteilung würden zusammenhängende Bewirtschaftungseinheiten geschaffen, die der bisherigen Bewirtschaftung durch die Streitteile Rechnung trügen, und ihnen möglichst gleich große Flächenanteile zugewiesen. Zum Ausgleich der Flächendifferenz, der gemeinsamen Aufwendungen und der Bonitätsunterschiede habe sich letztlich ein Ausgleichszahlungsanspruch des Erstklägers von 115.479 S ergeben, der in dieser Höhe nur einen geringen Prozentsatz der tatsächlich von der Aufteilung betroffenen Werte ausmache und der noch im Rahmen des dem Gerichte in einem Teilungsverfahren eingeräumten Ermessens liege.
Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Beschluß der Berufung des Beklagten Folge. Es hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf, verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurück und sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000 S übersteige. Gemäß Ergänzungsbeschluß vom 12. Februar 1988 übersteige der Wert des Streitgegenstandes weiters hinsichtlich der Liegenschaften EZ 558 und 559 zusammen 300.000 S. Das Berufungsgericht verwarf die Mängel- und Beweisrüge des Beklagten, übernahm daher die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich, bejahte aber das Vorliegen von rechtlichen Feststellungsmängeln. Das Gericht zweiter Instanz führte hiezu im wesentlichen aus:
Der Teilungsvorschlag der Kläger weiche in zweierlei Hinsicht vom "Normaltypus" einer Realteilung ab. Hinsichtlich der beiden Liegenschaften EZ 558 und 559 solle nämlich dem Beklagten das Alleineigentum an der letztgenannten Liegenschaft zufallen, dem Erstkläger sollten hingegen die 2/8-Anteile des Beklagten an der erstgenannten Liegenschaft zugewiesen werden. Nach der Rechtsprechung sei eine solche Naturalteilung im Sinne der Zuweisung einzelner ungeteilten Objekte ins Alleineigentum der Teilhaber grundsätzlich zulässig. Wenn hier aber der Erstkläger nicht Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 558 werden solle, sondern sich mit den übrigen Klägern als Miteigentümer dieser Liegenschaft darüber einig sei, daß die bisherigen Miteigentumsanteile des Beklagten ihm allein zugewiesen würden, so bestünden auch dagegen keine Bedenken. Bei der vom Gesetz bevorzugten Realteilung müßten alle Teilhaber dem Wert nach gleichgestellt werden. Nur geringfügige Wertunterschiede dürften in Geld ausgeglichen werden. Entscheidend für die Frage der Tunlichkeit der Realteilung (Höhe der Ausgleichszahlung) seien aber die Verkehrswerte der Liegenschaften samt Gebäuden im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Hingegen müsse die Frage, in welchem Umfang und von wem vor oder nach 1962 Investitionen getätigt worden seien, in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben. Allfällige Bereicherungsansprüche eines Miteigentümers gegen den anderen könnten nicht Gegenstand des Realteilungsverfahrens sein. Das Erstgericht werde daher - unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Gebäudewerte - die gegenwärtigen Verkehrswerte der Liegenschaften EZ 558 und 559 zu ermitteln und sodann festzustellen haben, ob, in welcher Höhe und an welchen Miteigentümer eine Ausgleichszahlung zu leisten sei, weil dieser wertmäßig etwa weniger erhalte als es seinem Miteigentumsanteil entspreche.
Der gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes von den Klägern erhobene Rekurs ist zwar wegen des nach § 519 Abs 2 ZPO beigesetzten Rechtskraftvorbehaltes zulässig. Dieser erweist sich nämlich schon deshalb als zutreffend, weil nach dem für die Bewertung des Streitgegenstandes einer Teilungsklage gemäß § 60 Abs 2 JN maßgeblichen Einheitswert in bezug auf die Liegenschaften EZ 558 und 559 die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 2 ZPO und in bezug auf die Liegenschaft EZ 257 jene des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vorliegen. Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.Der gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes von den Klägern erhobene Rekurs ist zwar wegen des nach Paragraph 519, Absatz 2, ZPO beigesetzten Rechtskraftvorbehaltes zulässig. Dieser erweist sich nämlich schon deshalb als zutreffend, weil nach dem für die Bewertung des Streitgegenstandes einer Teilungsklage gemäß Paragraph 60, Absatz 2, JN maßgeblichen Einheitswert in bezug auf die Liegenschaften EZ 558 und 559 die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO und in bezug auf die Liegenschaft EZ 257 jene des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO vorliegen. Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.
Die Kläger wenden sich ausschließlich gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Rechtssache sei wegen der fehlenden Feststellung der derzeitigen Verkehrswerte der beiden Hofliegenschaften noch nicht spruchreif. Sie meinen, abgesehen davon, daß das vom Gericht zweiter Instanz gar nicht hätte wahrgenommen werden dürfen, weil sich die Parteien im Berufungsverfahren keineswegs gegen die Berücksichtigung der Gebäudewertrelationen 1962 gewendet hätten, entspreche diese Vorgangsweise des Erstgerichtes im übrigen auch der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise, weil damit durch die Realteilung jedem bisherigen Miteigentümer das zugewiesen werde, was er selbst investiert habe. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichtes führe zwangsläufig zu einem weiteren Rechtsstreit, mit dem jener Teilhaber, der mehr investiert habe, gegen den anderen Teil Bereicherungsansprüche geltend machen müsse.