Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist zulässig. Der Sohn des Erblassers hat das den inländischen Nachlaß ausmachende Bestandrecht in seinem eidesstättigen Vermögensbekenntnis unter Berufung auf den steuerlichen Einheitswert mit 46.615,05 S ausgewiesen. Das Rekursgericht war an diese Wertangabe nicht gebunden, § 60 Abs 2 JN ist auf grundbücherlich einverleibte Bestandrechte nicht anwendbar. Das Rekursgericht hat daher keine zwingenden Bewertungsvorschriften hintangesetzt. Die mit dem Revisionsrekurs bekämpfte Beurteilung der Vorinstanzen über die Wertung eines langjährigen, grundbücherlich einverleibten Bestandrechtes bei Anmerkung der Mietzinsvorauszahlung für die gesamte Vertragsdauer als bewegliches oder unbewegliches Vermögen im Sinne des § 22 AußStrG ist eine nach § 14 Abs 1 AußStrG qualifizierte Frage.Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist zulässig. Der Sohn des Erblassers hat das den inländischen Nachlaß ausmachende Bestandrecht in seinem eidesstättigen Vermögensbekenntnis unter Berufung auf den steuerlichen Einheitswert mit 46.615,05 S ausgewiesen. Das Rekursgericht war an diese Wertangabe nicht gebunden, Paragraph 60, Absatz 2, JN ist auf grundbücherlich einverleibte Bestandrechte nicht anwendbar. Das Rekursgericht hat daher keine zwingenden Bewertungsvorschriften hintangesetzt. Die mit dem Revisionsrekurs bekämpfte Beurteilung der Vorinstanzen über die Wertung eines langjährigen, grundbücherlich einverleibten Bestandrechtes bei Anmerkung der Mietzinsvorauszahlung für die gesamte Vertragsdauer als bewegliches oder unbewegliches Vermögen im Sinne des Paragraph 22, AußStrG ist eine nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG qualifizierte Frage.
Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Die Witwe und der Sohn eines in der Bundesrepublik Deutschland gestorbenen Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland begehrten in Ansehung eines für den Erblasser einverleibten Bestandrechtes an einem inländischen Wohnungseigentums-Appartement die Durchführung einer mit Einantwortung endenden Verlassenschaftsabhandlung. Die Vorinstanzen haben diesen Antrag übereinstimmend wegen Fehlens der inländischen Abhandlungsgerichtsbarkeit zurückgewiesen. Sie haben dabei zutreffend erkannt, daß das Bestandrecht an einer unbeweglichen Sache auch durch die grundbücherliche Einverleibung im Sinne des § 1095 ABGB sowie der §§ 9 und 19 GBG nicht zur unbeweglichen Sache wird.Die Witwe und der Sohn eines in der Bundesrepublik Deutschland gestorbenen Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland begehrten in Ansehung eines für den Erblasser einverleibten Bestandrechtes an einem inländischen Wohnungseigentums-Appartement die Durchführung einer mit Einantwortung endenden Verlassenschaftsabhandlung. Die Vorinstanzen haben diesen Antrag übereinstimmend wegen Fehlens der inländischen Abhandlungsgerichtsbarkeit zurückgewiesen. Sie haben dabei zutreffend erkannt, daß das Bestandrecht an einer unbeweglichen Sache auch durch die grundbücherliche Einverleibung im Sinne des Paragraph 1095, ABGB sowie der Paragraphen 9 und 19 GBG nicht zur unbeweglichen Sache wird.
Daran ändert entgegen dem Standpunkt der Rechtsmittelwerber nichts, daß durch die Vereinbarung einer 99-jährigen Bestanddauer unter Anmerkung einer Mietzinsvorauszahlung für die gesamte Vertragsdauer ein besonders weitreichendes und gesichertes Nutzungsrecht des Bestandnehmers angestrebt wurde, weil auch bei einem solchen Bestandvertrag die Nutzungsbefugnis des Berechtigten lediglich auf einer mietvertraglichen Duldung des Sacheigentümers und nicht auf einer unmittelbaren eigenen Sachherrschaft beruht.
§ 298 ABGB ist im Sinne der vom Rekursgericht zitierten Rechtsprechung zum verbücherten Fruchtgenuß, Wiederkaufs- und Vorkaufsrecht dahin zu verstehen, daß nur solche Rechte als unbeweglich zu gelten haben, für deren Rechtszuständigkeit der Besitz an einer unbeweglichen Sache wesentlich ist, wie etwa bei einer Grunddienstbarkeit, nicht aber bei persönlichen Dienstbarkeiten und ähnlichen Rechten, die bloß Anspruch auf Besitz an einer unbeweglichen Sache verschaffen, einen solchen aber nicht zur Bestimmung des Berechtigten voraussetzen.Paragraph 298, ABGB ist im Sinne der vom Rekursgericht zitierten Rechtsprechung zum verbücherten Fruchtgenuß, Wiederkaufs- und Vorkaufsrecht dahin zu verstehen, daß nur solche Rechte als unbeweglich zu gelten haben, für deren Rechtszuständigkeit der Besitz an einer unbeweglichen Sache wesentlich ist, wie etwa bei einer Grunddienstbarkeit, nicht aber bei persönlichen Dienstbarkeiten und ähnlichen Rechten, die bloß Anspruch auf Besitz an einer unbeweglichen Sache verschaffen, einen solchen aber nicht zur Bestimmung des Berechtigten voraussetzen.
Zur Abhandlung eines zugunsten eines im Ausland wohnhaft gewesenen Ausländers an einer inländischen Liegenschaft (an einem solchen Wohnungseigentumsanteil) grundbücherlich einverleibten Bestandrechtes fehlt es an einer inländischen Abhandlungsgerichtsbarkeit im Sinne des § 22 AußStrG. Der Antrag von Erbansprechern eines ausländischen Erblassers auf Durchführung der Abhandlung über den im Inland befindlichen beweglichen Nachlaß könnte nur unter den Voraussetzungen des § 23 Abs 3 AußStrG beachtlich sein. Die Antragsteller haben aber in keiner Weise dargetan, daß die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle vorliegen könnten. Was sie zu den grundbuchsrechtlichen Voraussetzungen für eine Übertragung des Bestandrechtes vom Erblasser auf dessen Erben andeuten, beschränkt sich in den Fällen, in denen der Heimatstaat des Erblassers öffentliche Urkunden über die Erbberechtigung ausstellt, auf die Frage der Beglaubigung solcher Urkunden (oder den Entfall eines solchen Erfordernisses nach einem anzuwendenden Staatsvertrag, vgl etwa den Beglaubigungsvertrag vom 21.Juni 1923 zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich, BGBl Nr 139/1924), allenfalls auf die Verbücherungsfähigkeit ausländischer Urkunden im Sinne des § 33 Abs 2 GBG.Zur Abhandlung eines zugunsten eines im Ausland wohnhaft gewesenen Ausländers an einer inländischen Liegenschaft (an einem solchen Wohnungseigentumsanteil) grundbücherlich einverleibten Bestandrechtes fehlt es an einer inländischen Abhandlungsgerichtsbarkeit im Sinne des Paragraph 22, AußStrG. Der Antrag von Erbansprechern eines ausländischen Erblassers auf Durchführung der Abhandlung über den im Inland befindlichen beweglichen Nachlaß könnte nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 3, AußStrG beachtlich sein. Die Antragsteller haben aber in keiner Weise dargetan, daß die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle vorliegen könnten. Was sie zu den grundbuchsrechtlichen Voraussetzungen für eine Übertragung des Bestandrechtes vom Erblasser auf dessen Erben andeuten, beschränkt sich in den Fällen, in denen der Heimatstaat des Erblassers öffentliche Urkunden über die Erbberechtigung ausstellt, auf die Frage der Beglaubigung solcher Urkunden (oder den Entfall eines solchen Erfordernisses nach einem anzuwendenden Staatsvertrag, vergleiche etwa den Beglaubigungsvertrag vom 21.Juni 1923 zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich, Bundesgesetzblatt Nr 139 aus 1924,), allenfalls auf die Verbücherungsfähigkeit ausländischer Urkunden im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, GBG.
Dem Revisionsrekurs mußte aus diesen Erwägungen ein Erfolg versagt bleiben.