Die Anfechtung der Rekursentscheidung ist sowohl in Ansehung des Sicherungsbegehrens als auch in Ansehung des Unterhaltsvorschußbegehrens unzulässig.
1. Zum Begehren auf Gewährung vorläufigen Unterhaltes:
Ungeachtet der Gesetzestechnik, den neu geschaffenen Anspruch auf Gewährung vorläufigen Unterhaltes in einer in die Exekutionsordnung eingefügten Verfahrensvorschrift zu formulieren, wohnt dieser Regelung über die verfahrensrechtliche Anspruchsdurchsetzung hinaus der Sache nach ein materiellrechtlicher Gehalt inne, was für die Rechtsanwendung bei Sachverhalten mit Auslandsbeziehung von entscheidender Bedeutung sein kann. Überdies ist der Anspruch unter anderem von der Negativvoraussetzung abhängig gemacht, daß der Anspruchsgegner dem Anspruchswerber "nicht bereits aus einem vollstreckbaren Unterhaltstitel zu Unterhalt verpflichtet ist".
Das Gericht erster Instanz ist ohne jede Auseinandersetzung mit dem im aktenkundigen polnischen Scheidungsurteil enthaltenen Unterhaltsausspruch davon ausgegangen, daß der Unterhaltsschuldner dem Kind "bisher nicht aus einem vollstreckbaren Unterhaltstitel zu Unterhalt verpflichtet" sei. Das Rekursgericht hat dies zwar erkannt, die erwähnte negative Anspruchsvoraussetzung selbst aber auch ungeprüft und der Sache nach dahingestellt gelassen. Für die Anfechtbarkeit der den Sicherungsantrag abweisenden Rekursentscheidung durch das antragstellende Kind ist es unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmittelbeschränkung nach § 502 Abs 2 Z 1 ZPO, §§ 78 und 402 Abs 2 EO entscheidend, daß das Rekursgericht die Frage der Vollstreckbarkeit des polnischen Scheidungsurteiles in seinem Unterhaltsausspruch (unter Bedachtnahme auf Art.29 Abs 2, Art. 50 und 51 des polnisch-österreichischen Rechtshilfevertrages) offen gelassen und sich bei dem offenkundigen Mangel an inländischen Exekutionsobjekten des Unterhaltsschuldners und dessen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland auch einer interpretativen Stellungnahme dazu enthalten hat, ob der Anspruch auf Gewährung vorläufigen Unterhaltes nach § 382 a Abs 1 EO ausschließlich von der Vollstreckbarkeit des polnischen Unterhaltstitels im Inland oder etwa von der Vollstreckbarkeit dieses Unterhaltstitels am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes des Unterhaltsschuldners (in der Bundesrepublik Deutschland) abhängig wäre. Die Lösung dieser Fragen fiele zweifelsfrei außerhalb des Bereiches der Unterhaltsbemessung. Sie waren aber nicht Gegenstand der Rekursentscheidung und sind auch nicht Inhalt des Revisionsrekurses.Das Gericht erster Instanz ist ohne jede Auseinandersetzung mit dem im aktenkundigen polnischen Scheidungsurteil enthaltenen Unterhaltsausspruch davon ausgegangen, daß der Unterhaltsschuldner dem Kind "bisher nicht aus einem vollstreckbaren Unterhaltstitel zu Unterhalt verpflichtet" sei. Das Rekursgericht hat dies zwar erkannt, die erwähnte negative Anspruchsvoraussetzung selbst aber auch ungeprüft und der Sache nach dahingestellt gelassen. Für die Anfechtbarkeit der den Sicherungsantrag abweisenden Rekursentscheidung durch das antragstellende Kind ist es unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmittelbeschränkung nach Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO, Paragraphen 78 und 402 Absatz 2, EO entscheidend, daß das Rekursgericht die Frage der Vollstreckbarkeit des polnischen Scheidungsurteiles in seinem Unterhaltsausspruch (unter Bedachtnahme auf Artikel 29, Absatz 2,, Artikel 50 und 51 des polnisch-österreichischen Rechtshilfevertrages) offen gelassen und sich bei dem offenkundigen Mangel an inländischen Exekutionsobjekten des Unterhaltsschuldners und dessen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland auch einer interpretativen Stellungnahme dazu enthalten hat, ob der Anspruch auf Gewährung vorläufigen Unterhaltes nach Paragraph 382, a Absatz eins, EO ausschließlich von der Vollstreckbarkeit des polnischen Unterhaltstitels im Inland oder etwa von der Vollstreckbarkeit dieses Unterhaltstitels am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes des Unterhaltsschuldners (in der Bundesrepublik Deutschland) abhängig wäre. Die Lösung dieser Fragen fiele zweifelsfrei außerhalb des Bereiches der Unterhaltsbemessung. Sie waren aber nicht Gegenstand der Rekursentscheidung und sind auch nicht Inhalt des Revisionsrekurses.
Die Ausführungen des Revisionsrekurses beschränken sich vielmehr darauf, die negative Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Vaters nach den aktenkundigen Tatumständen zu widerlegen. Damit blieb aber die Anfechtung innerhalb der Grenzen der Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes (Punkt II Z 3 und Punkt V des Jud 60 neu = SZ 27/177). Die Anfechtung der Rekursentscheidung ist danach unzulässig.Die Ausführungen des Revisionsrekurses beschränken sich vielmehr darauf, die negative Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Vaters nach den aktenkundigen Tatumständen zu widerlegen. Damit blieb aber die Anfechtung innerhalb der Grenzen der Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes (Punkt römisch zwei Ziffer 3 und Punkt römisch fünf des Jud 60 neu = SZ 27/177). Die Anfechtung der Rekursentscheidung ist danach unzulässig.
2. Zum Unterhaltsvorschußbegehren:
Im Verfahren über die Gewährung von Vorschüssen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz ist nach dessen § 15 Abs 3 der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen.Im Verfahren über die Gewährung von Vorschüssen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz ist nach dessen Paragraph 15, Absatz 3, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen.
Der Revisionsrekurs war aus diesen Erwägungen zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen.