Begründung:
Der Beklagte ist Immobilienmakler. Der Kläger war von Januar 1983 bis 25. Januar 1985 im Sinne einer im Dezember 1982 getroffenen Absprache im Gewerbe des Beklagten als Mitarbeiter tätig. Nach der das Mitarbeiterverhältnis regelnden mündlichen Vereinbarung vom Dezember 1982 sollte der Kläger für jeden von ihm "getätigten" Abschluß durch einen vom Beklagten zu zahlenden und mit dem Geschäftsabschluß fällig werdenden Betrag in der Höhe von 28 % der dem Beklagten zustehenden Provision abgegolten werden. Nach dem ersten Geschäftsfall, der im Sinne dieser Vereinbarung eine Zahlungspflicht des Beklagten auslöste, erklärte der Beklagte dem Kläger, er könne ihm erst dann den vereinbarten Anteil an der Provision zahlen, wenn er seinerseits (nämlich von seinem Auftraggeber) die Provision erhalten hätte. Dies nahm der Kläger widerspruchslos zur Kenntnis und stellte dem Beklagten vom ersten Geschäftsfall an immer getrennt den von ihm beanspruchten Anteil an der Verkäuferprovision einerseits und an der Käuferprovision andererseits in Rechnung. Damit sollten die - nach der Abänderungsvereinbarung - unterschiedlichen Fälligkeiten der Teilansprüche des Klägers gegen den Beklagten berücksichtigt werden. Sinn der Abänderungsvereinbarung war es aber nicht, die Voraussetzungen für den Anspruch des Klägers zu ändern, etwa in dem Sinn, daß dem Beklagten nur dann der Anteil an der Verkäuferprovision zustehen sollte, wenn er den Verkaufsinteressen als Auftraggeber des Beklagten gewonnen hätte.
Neben der (vom Büroerfolg abhängigen) Vergütung für seine Mitarbeit im Gewerbe des Beklagten sollte dem Kläger ein (erfolgsunabhängiger) monatlicher Betrag von 2.000 S zustehen, der als Kfz-Pauschale bezeichnet wurde.
Revisionsgegenstand ist nur noch die Forderung des Klägers auf den 28 %igen Anteil an der Käuferprovision des Beklagten aus der Vermittlung eines Liegenschaftskaufes im Sommer 1984:
Der Eigentümer einer pfandbelasteten Liegenschaft mit einem Haus, in dem verschiedene im vorbehaltenen Eigentum Dritter gestandene Gegenstände eingebaut waren, hatte sich als Verkaufsinteressent an das Büro des Beklagten gewandt und war dort an den Kläger gewiesen worden. Dieser führte wiederholt Gespräche mit dem Verkaufsinteressenten, bis dieser letztlich auf Drängen des Klägers dem Beklagten einen schriftlichen Vermittlungsauftrag erteilte.
Der Kläger betreute die in diesem Vermittlungsfall durchzuführende Inseratenwerbung.
Aufgrund einer solchen Einschaltung wandte sich eine Kaufinteressentin an das Büro des Beklagten; dieser selbst beschrieb der Kaufinteressentin zwei Objekte, darutner auch das erwähnte pfandbelastete. Die Interessentin unterschrieb dem Beklagten einen Vermittlungsauftrag. Hierauf nannte der Beklagte die Adresse des erwähnten Verkaufsobjektes. Die Interessentin besichtigte es. Der Verkaufsinteressent stellte in Gegenwart der Streitteile und der Kaufinteressentin ein Anbot. Die Errichtung des Kaufvertrages war durch den anwaltlichen Rechtsbeistand des Beklagten vorgesehen. Ehe diese Vertragserrichtung am 20. Juli 1984 erfolgte, waren Fragen zur Lastenfreistellung, des vorbehaltenen Eigentums, aber auch des Kaufpreises und seiner Aufbringung zu klären. Bei den Besprechungen hierüber war meist der Beklagte, der sich dieses Geschäftsfalles persönlich besonders annahm, nicht aber auch der Kläger anwesend. Die Käuferin zahlte dem Beklagten eine Provision in der Höhe von 72.000 S.
Der Kläger forderte vom Beklagten den ihm nach seiner Auffassung aufgrund der Mitarbeitsvereinbarung zustehenden Anteil samt 20 % Umsatzsteuer.
Der Beklagte erachtete die Tätigkeit des Klägers in dem erörterten Geschäftsfall als nicht verdienstlich und deshalb auch nicht als provisionsanspruchsbegründend.
Das Prozeßgericht erster Instanz schloß sich dem Prozeßstandpunkt des Beklagten an, daß der Kläger, was die Käuferseite anlange, den Geschäftsabschluß nicht "getätigt", mit anderen Worten weder zur Erteilung des Vermittlungsauftrages durch die Kaufinteressentin an den Beklagten noch zum Abschluß des Kaufvertrages durch die beiden Klienten des Beklagten kausal tätig geworden wäre.
Das Prozeßgericht erster Instanz wies deshalb das auf den erörterten Geschäftsfall gegründete Teilbegehren ab.
Das Berufungsgericht beurteilte das Rechtsverhältnis der Streitteile als sogenannten freien Dienstvertrag, in dessen Rahmen zwar mangels besonderer Vereinbarungen auch die Regelungen des HVG und dabei auch jene des § 6 analog anzuwenden wären, legte aber die festgestellten Vereinbarungen über die dem Kläger für seine Mitarbeit zustehende Vergütung dahin aus, daß ihm, falls er - wie im strittigen Geschäftsfall - für die Bemühungen um den Verkaufsinteressenten und dessen Verkaufsauftrag nachhaltig tätig geworden sei, unabhängig von seiner auf die Gewinnung und Beeinflussung des Kaufinteressenten gerichtete Vermittlungstätigkeit der vereinbarte Anteil sowohl an der dem Beklagten zustehenden Verkäufer- als auch der ihm zustehenden Käuferprovision zustünde.Das Berufungsgericht beurteilte das Rechtsverhältnis der Streitteile als sogenannten freien Dienstvertrag, in dessen Rahmen zwar mangels besonderer Vereinbarungen auch die Regelungen des HVG und dabei auch jene des Paragraph 6, analog anzuwenden wären, legte aber die festgestellten Vereinbarungen über die dem Kläger für seine Mitarbeit zustehende Vergütung dahin aus, daß ihm, falls er - wie im strittigen Geschäftsfall - für die Bemühungen um den Verkaufsinteressenten und dessen Verkaufsauftrag nachhaltig tätig geworden sei, unabhängig von seiner auf die Gewinnung und Beeinflussung des Kaufinteressenten gerichtete Vermittlungstätigkeit der vereinbarte Anteil sowohl an der dem Beklagten zustehenden Verkäufer- als auch der ihm zustehenden Käuferprovision zustünde.
Auf der Grundlage dieser rechtlichen Beurteilung änderte das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil im revisionsverfangen gebliebenen Umfang im klagsstattgebenden Sinne ab. Dazu sprach es aus, daß die Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht erachtete dabei die entscheidungswesentlichen Fragen nach dem Charakter des sogenannten freien Mitarbeitsverhältnisses und der analogen Anwendung von Regelungen des HVG im Rahmen einer solchen Rechtsbeziehung zwischen einem Immobilienmakler und seinem Mitarbeiter im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 aF ZPO qualifiziert.Auf der Grundlage dieser rechtlichen Beurteilung änderte das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil im revisionsverfangen gebliebenen Umfang im klagsstattgebenden Sinne ab. Dazu sprach es aus, daß die Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht erachtete dabei die entscheidungswesentlichen Fragen nach dem Charakter des sogenannten freien Mitarbeitsverhältnisses und der analogen Anwendung von Regelungen des HVG im Rahmen einer solchen Rechtsbeziehung zwischen einem Immobilienmakler und seinem Mitarbeiter im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, aF ZPO qualifiziert.
Der Beklagte ficht das abändernde Berufungsurteil wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteiles im Anfechtungsumfang zielenden Abänderungsantrag an.
Der Kläger strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.