Dem Revisionsrekurs kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu.
Die Ausführungen des Rekursgerichtes, daß die nicht ausdrücklich in Spruchform ergehende nur in den Entscheidungsgründen enthaltene Entscheidung über die inländische Gerichtsbarkeit der Rechtskraft fähig ist, sind zutreffend und entsprechen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (§ 510 Abs 3 ZPO). Da der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und wahrzunehmen ist, ist eine ausdrückliche Einrede der beklagten Parteien nicht Voraussetzung für die Anfechtung einer - auch nur in der Begründung der Entscheidung - enthaltenen positiven Entscheidung über die inländische Gerichtsbarkeit.Die Ausführungen des Rekursgerichtes, daß die nicht ausdrücklich in Spruchform ergehende nur in den Entscheidungsgründen enthaltene Entscheidung über die inländische Gerichtsbarkeit der Rechtskraft fähig ist, sind zutreffend und entsprechen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Da der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und wahrzunehmen ist, ist eine ausdrückliche Einrede der beklagten Parteien nicht Voraussetzung für die Anfechtung einer - auch nur in der Begründung der Entscheidung - enthaltenen positiven Entscheidung über die inländische Gerichtsbarkeit.
Gem § 28 Abs 1 JN hat der Oberste Gerichtshof, soferne für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinne der JN oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben sind, aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, das für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn entweder Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung der Gerichtsbarkeit verpflichtet ist oder die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Erste Voraussetzung für eine Ordination ist jedenfalls eine ausreichende Inlandsbeziehung. Diese müßte im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes bejaht werden. Der im Inland als Rechtsanwalt tätige Kläger war nach seinem Vorbringen auf Grund eines ihm in Österreich erteilten Mandates für die Beklagte tätig und hat nach seinen Behauptungen seine vertragliche, nicht nur faktische Leistung (ein Anbot zum Erwerb einer Liegenschaft in Österreich) bereits erbracht. Auch die Annahme dieses Anbotes und Durchführung des Kaufvertrages wäre nur im Inland nach österreichischen Rechtsvorschriften möglich gewesen. Auch die Erfüllung der Honorarforderung für die vertraglich erbrachten Leistungen sollte doch wohl in Österreich erfolgen (in diesem Sinne auch JBl 1986, 191; 6 Nd 506/91). Die im vorliegenden Fall gegebene ausreichende Inlandsbeziehung reicht für eine Ordination jedoch nur dann hin, wenn die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Hiezu haben Lehre und Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, daß ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis Voraussetzung ist, so unter anderem bei Stillstand der Rechtspflege in dem an sich berufenen ausländischen Staat, bei einer die Rechtsverfolgung faktisch vereitelnden Verfahrensverzögerung oder den Rechtszugang faktisch ausschließenden Kostspieligkeit des ausländischen Verfahrens, bei besonderen, die Rechtsdurchsetzung hindernden wirtschaftlichen oder politischen Verhältnissen im Auslandsstaat oder auch dann, wenn die Entscheidungen der Gerichte des berufenen Staates in Österreich vollstreckt werden müßten, hier aber nicht vollstreckbar sind (6 Nd 506/91 mwN). Aber selbst wenn die Rechtsverfolgung nach diesen Kriterien im Ausland unzumutbar wäre - dies kann, den Argumenten des Klägers folgend, hier bejaht werden -, kommt eine Ordination nach § 28 Abs 1 Z 2 JN dennoch nicht in Betracht, wenn ein vor einem österreichischen Gericht durchgeführter Prozeß nur zur Schaffung eines praktisch wertlosen Urteilspapieres, nicht aber zur wirksamen Rechtsdurchsetzung führen könnte (7 Nd 504/89), wenn also nur ein im Ausland eingeleiteter Rechtsstreit zur Durchsetzung der Forderung des Klägers führen kann (JBl 1988, 322, 323). Zwischen Österreich und Japan besteht kein Vollstreckungsabkommen; die Durchsetzung eines in Österreich erwirkten Urteiles in Japan ist rechtlich nicht gesichert. In Österreich müßte die Exekution an mangelndem Vermögen der Beklagten scheitern. Aber auch eine Exekution auf das vom Kläger bescheinigte Vermögen der Beklagten in den Niederlanden kommt nach dem Vollstreckungsabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande vom 6.2.1963, BGBl 1966/37, nicht in Betracht. Nach dessen Artikel 2 Abs 1 lit a iVm Art 3 ist die in dem anderen Staat gefällte Entscheidung nur vollstreckbar, wenn a) der Beklagte im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, dessen Gericht die Entscheidung gefällt hat, hatte; b) der Beklagte in dem Staat, dessen Gericht die Entscheidung gefällt hat, ein Unternehmen oder eine Zweigniederlassung hatte und dort wegen Streitigkeiten, die dieses Unternehmen oder diese Zweigniederlassung betreffen, belangt wurde;Gem Paragraph 28, Absatz eins, JN hat der Oberste Gerichtshof, soferne für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinne der JN oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben sind, aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, das für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn entweder Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung der Gerichtsbarkeit verpflichtet ist oder die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Erste Voraussetzung für eine Ordination ist jedenfalls eine ausreichende Inlandsbeziehung. Diese müßte im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes bejaht werden. Der im Inland als Rechtsanwalt tätige Kläger war nach seinem Vorbringen auf Grund eines ihm in Österreich erteilten Mandates für die Beklagte tätig und hat nach seinen Behauptungen seine vertragliche, nicht nur faktische Leistung (ein Anbot zum Erwerb einer Liegenschaft in Österreich) bereits erbracht. Auch die Annahme dieses Anbotes und Durchführung des Kaufvertrages wäre nur im Inland nach österreichischen Rechtsvorschriften möglich gewesen. Auch die Erfüllung der Honorarforderung für die vertraglich erbrachten Leistungen sollte doch wohl in Österreich erfolgen (in diesem Sinne auch JBl 1986, 191; 6 Nd 506/91). Die im vorliegenden Fall gegebene ausreichende Inlandsbeziehung reicht für eine Ordination jedoch nur dann hin, wenn die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Hiezu haben Lehre und Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, daß ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis Voraussetzung ist, so unter anderem bei Stillstand der Rechtspflege in dem an sich berufenen ausländischen Staat, bei einer die Rechtsverfolgung faktisch vereitelnden Verfahrensverzögerung oder den Rechtszugang faktisch ausschließenden Kostspieligkeit des ausländischen Verfahrens, bei besonderen, die Rechtsdurchsetzung hindernden wirtschaftlichen oder politischen Verhältnissen im Auslandsstaat oder auch dann, wenn die Entscheidungen der Gerichte des berufenen Staates in Österreich vollstreckt werden müßten, hier aber nicht vollstreckbar sind (6 Nd 506/91 mwN). Aber selbst wenn die Rechtsverfolgung nach diesen Kriterien im Ausland unzumutbar wäre - dies kann, den Argumenten des Klägers folgend, hier bejaht werden -, kommt eine Ordination nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN dennoch nicht in Betracht, wenn ein vor einem österreichischen Gericht durchgeführter Prozeß nur zur Schaffung eines praktisch wertlosen Urteilspapieres, nicht aber zur wirksamen Rechtsdurchsetzung führen könnte (7 Nd 504/89), wenn also nur ein im Ausland eingeleiteter Rechtsstreit zur Durchsetzung der Forderung des Klägers führen kann (JBl 1988, 322, 323). Zwischen Österreich und Japan besteht kein Vollstreckungsabkommen; die Durchsetzung eines in Österreich erwirkten Urteiles in Japan ist rechtlich nicht gesichert. In Österreich müßte die Exekution an mangelndem Vermögen der Beklagten scheitern. Aber auch eine Exekution auf das vom Kläger bescheinigte Vermögen der Beklagten in den Niederlanden kommt nach dem Vollstreckungsabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande vom 6.2.1963, BGBl 1966/37, nicht in Betracht. Nach dessen Artikel 2 Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 3, ist die in dem anderen Staat gefällte Entscheidung nur vollstreckbar, wenn a) der Beklagte im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, dessen Gericht die Entscheidung gefällt hat, hatte; b) der Beklagte in dem Staat, dessen Gericht die Entscheidung gefällt hat, ein Unternehmen oder eine Zweigniederlassung hatte und dort wegen Streitigkeiten, die dieses Unternehmen oder diese Zweigniederlassung betreffen, belangt wurde;
c) sich der Beklagte schriftlich durch eine Zuständigkeitsvereinbarung oder durch Annahme eines Wohnsitzes für einen bestimmten Rechtsstreit der Zuständigkeit des Gerichtes unterworfen hat; d) sich der Beklagte in die Sache selbst eingelassen hat, ohne Einwendungen gegen die Zuständigkeit des Gerichtes erhoben zu haben; oder e) im Falle einer Widerklage, wenn das Gericht im Sinne des Art 3 für die Klage zuständig war. Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall gegeben. Das Rekursgericht hat daher im Ergebnis zu Recht die Klage wegen Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit zurückgewiesen.c) sich der Beklagte schriftlich durch eine Zuständigkeitsvereinbarung oder durch Annahme eines Wohnsitzes für einen bestimmten Rechtsstreit der Zuständigkeit des Gerichtes unterworfen hat; d) sich der Beklagte in die Sache selbst eingelassen hat, ohne Einwendungen gegen die Zuständigkeit des Gerichtes erhoben zu haben; oder e) im Falle einer Widerklage, wenn das Gericht im Sinne des Artikel 3, für die Klage zuständig war. Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall gegeben. Das Rekursgericht hat daher im Ergebnis zu Recht die Klage wegen Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit zurückgewiesen.
Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.