Begründung:
Das am 18.Februar 1985 geborene außereheliche Kind beantragte ab 7.3.1990, vertreten durch seinen Unterhaltssachwalter, den Vater, einen spanischen Staatsangehörigen, am 1.5.1989 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 3.000 zu verpflichten.
Das Erstgericht versuchte im Rechtshilfeweg über das Bundesministerium für Justiz dem Vater diesen Antrag zuzustellen. Mehrfache Betreibungen des Rechtshilfeersuchens blieben erfolglos. Auch die Zustellung des Beschlusses des Erstgerichtes vom 22.1.1991, womit der Vater gemäß § 382 a EO zur Leistung eines vorläufigen Unterhalts von S 1.300 monatlich verpflichtet wurde (ON 14), konnte nicht erreicht werden. Urgenzen sowohl des Bundesministeriums für Justiz als auch der österreichischen Botschaft in Madrid bei den zuständigen spanischen Behörden blieben ohne Erfolg.Das Erstgericht versuchte im Rechtshilfeweg über das Bundesministerium für Justiz dem Vater diesen Antrag zuzustellen. Mehrfache Betreibungen des Rechtshilfeersuchens blieben erfolglos. Auch die Zustellung des Beschlusses des Erstgerichtes vom 22.1.1991, womit der Vater gemäß Paragraph 382, a EO zur Leistung eines vorläufigen Unterhalts von S 1.300 monatlich verpflichtet wurde (ON 14), konnte nicht erreicht werden. Urgenzen sowohl des Bundesministeriums für Justiz als auch der österreichischen Botschaft in Madrid bei den zuständigen spanischen Behörden blieben ohne Erfolg.
Mit Beschluß vom 23.2.1993 gab das Erstgericht dem Unterhaltsbestimmungsantrag des Kindes statt (ON 28) und verfügte die Zustellung des Beschlusses an den Vater sowohl im Wege der internationalen Postzustellung als auch im Wege der Rechtshilfe über das Bundesministerium für Justiz. Dieses übermittelte dem Erstgericht einen Zustellnachweis. Der Zustellschein (GeoForm 34) weist eine Datumsstampiglie "14.Jun.1993" sowie eine unleserliche Unterschrift auf (zu ON 28). Ob der Vater diese Unterschrift geleistet hat und Zustellempfänger am 14.6.1993 war kann nach der Aktenlage nicht beurteilt werden.
Am 30.11.1993 berichtete die österreichische Botschaft dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten über seine erfolglosen Urgenzen der Zustellersuchen und vertrat die Auffassung, daß mit einer positiven Erledigung durch die spanischen Justizbehörden realistischerweise nicht mehr gerechnet werden könne. Die Botschaft regte an, dem erkennenden Gericht anheimzustellen, nach § 121 ZPO vorzugehen (zu ON 32).Am 30.11.1993 berichtete die österreichische Botschaft dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten über seine erfolglosen Urgenzen der Zustellersuchen und vertrat die Auffassung, daß mit einer positiven Erledigung durch die spanischen Justizbehörden realistischerweise nicht mehr gerechnet werden könne. Die Botschaft regte an, dem erkennenden Gericht anheimzustellen, nach Paragraph 121, ZPO vorzugehen (zu ON 32).
Am 11.2.1994 erließ das Erstgericht ein Edikt, in dem es den mangelnden Nachweis der Zustellung des Beschlusses ON 28 an den Vater sowie den Umstand der offenkundigen Verweigerung der Rechtshilfe durch die ausländischen Behörden bekanntgab und für den Vater den Rechtsanwalt Dr.Christian ***** zum Kurator bestellte (ON 34). Das Edikt wurde dem Kurator und der Mutter des Kindes (durch Hinterlegung am 13.4.1994, RS zu ON 37) zugestellt, an der Gerichtstafel angeschlagen und vom Magistrat der Stadt ***** in ortsüblicher Weise veröffentlicht. Gegen die Kuratorbestellung wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Sie erwuchs in Rechtskraft.
Der Unterhaltsfestsetzungsbeschluß (ON 28) wurde dem Kurator am 1.4.1994 zugestellt.
Das Rekursgericht wies den vom Kurator gegen die Unterhaltsfestsetzung erhobenen Rekurs (PA 15.4.1994) zurück. Wohl liege die Voraussetzung für eine Kuratorbestellung nach § 121 Abs 2 ZPO vor, daß das Zustellersuchen wegen offensichtlicher Verweigerung der Rechtshilfe durch die spanische Behörde keinen Erfolg verspreche. Es fehle aber an der zweiten Voraussetzung, nämlich einem Antrag des Kindes. Die Kuratorbestellung könne nicht von Amts wegen erfolgen. Die Kuratorbestellung nach § 121 Abs 2 ZPO entspreche einer solchen nach § 116 ZPO. Ein mit einem Kurator durchgeführtes Verfahren sei nichtig, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Kurators nicht gegeben gewesen seien. An der Nichtigkeit ändere auch der Umstand nichts, daß der Bestellungsbeschluß in Rechtskraft erwachsen sei. Mangels der Voraussetzungen für die Bestellung eines Kurators sei die Zustellung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses ON 28 an den Kurator nichtig. Der gesetzwidrig bestellte Kurator könne den Antragsgegner nicht rechtswirksam vertreten.Das Rekursgericht wies den vom Kurator gegen die Unterhaltsfestsetzung erhobenen Rekurs (PA 15.4.1994) zurück. Wohl liege die Voraussetzung für eine Kuratorbestellung nach Paragraph 121, Absatz 2, ZPO vor, daß das Zustellersuchen wegen offensichtlicher Verweigerung der Rechtshilfe durch die spanische Behörde keinen Erfolg verspreche. Es fehle aber an der zweiten Voraussetzung, nämlich einem Antrag des Kindes. Die Kuratorbestellung könne nicht von Amts wegen erfolgen. Die Kuratorbestellung nach Paragraph 121, Absatz 2, ZPO entspreche einer solchen nach Paragraph 116, ZPO. Ein mit einem Kurator durchgeführtes Verfahren sei nichtig, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Kurators nicht gegeben gewesen seien. An der Nichtigkeit ändere auch der Umstand nichts, daß der Bestellungsbeschluß in Rechtskraft erwachsen sei. Mangels der Voraussetzungen für die Bestellung eines Kurators sei die Zustellung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses ON 28 an den Kurator nichtig. Der gesetzwidrig bestellte Kurator könne den Antragsgegner nicht rechtswirksam vertreten.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der (ordentliche) Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 14 Abs 1 AußStrG zulässig sei.Das Rekursgericht sprach aus, daß der (ordentliche) Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig sei.
Mit seinem namens des Vaters erhobenen Revisionsrekurs strebt der Kurator die Abänderung der Rekursenscheidung dahin an, daß dem Rekurs des Vaters gegen die Unterhaltsfestsetzung stattgegeben (und der Unterhaltsfestsetzungsantrag des Kindes abgewiesen) werde.