Entscheidungsgründe:
Die klagenden Parteien als Eigentümer des Hauses ***** kündigten der Verlassenschaft nach Irma Sch***** das Mietverhältnis an der im ersten Stock des Wohnhauses gelegenen Wohnung, bestehend aus zwei Zimmern und einer Küche, WC-Mitbenützung am Gang und Kellerabteil unter Heranziehung des Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 5 MRG zum 30. November 1991 auf. Die Wohnungsmieterin Irma Sch***** sei am 12. August 1991 ohne Hinterlassung eintrittsberechtigter Personen verstorben. Die Enkelin der Verstorbenen, Manuela D*****, habe mit der Mieterin nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt und habe zum Zeitpunkt des Todes der Mieterin überdies eine andere Wohnung in Graz gemietet gehabt; es fehle ihr auch am dringenden Wohnbedürfnis an der aufgekündigten Wohnung.Die klagenden Parteien als Eigentümer des Hauses ***** kündigten der Verlassenschaft nach Irma Sch***** das Mietverhältnis an der im ersten Stock des Wohnhauses gelegenen Wohnung, bestehend aus zwei Zimmern und einer Küche, WC-Mitbenützung am Gang und Kellerabteil unter Heranziehung des Kündigungsgrundes des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG zum 30. November 1991 auf. Die Wohnungsmieterin Irma Sch***** sei am 12. August 1991 ohne Hinterlassung eintrittsberechtigter Personen verstorben. Die Enkelin der Verstorbenen, Manuela D*****, habe mit der Mieterin nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt und habe zum Zeitpunkt des Todes der Mieterin überdies eine andere Wohnung in Graz gemietet gehabt; es fehle ihr auch am dringenden Wohnbedürfnis an der aufgekündigten Wohnung.
Die beklagte Partei wandte ein, Manuela D***** habe mit der Verstorbenen zu deren Todeszeitpunkt im gemeinsamen Haushalt gelebt und auch ein dringendes Wohnbedürfnis; sie sei daher eintrittsberechtigt.
Während des Verfahrens erfolgte die Einantwortung des Nachlasses an die nunmehr beklagte Partei. Manuela D***** ist auf deren Seite als Nebenintervenientin beigetreten.
Das Erstgericht hob die Aufkündigung auf und wies das Räumungsbegehren ab. Es traf folgende maßgebliche Feststellungen:
Irma Sch***** bewohnte bis zu ihrem Tod am 12.August 1991 die aus zwei Zimmern, Küche und Gang-WC bestehende Wohnung. Die Nebenintervenientin wuchs in dieser Wohnung auf. Im Jahre 1986 verließ sie erstmals die Wohnung und zog zu einem Freund. Sie hatte bis 1989 ihren Lebensschwerpunkt in einer von ihr gemieteten Untermietwohnung in G*****, M*****. 1989 erlitt die Mieterin einen Herzinfarkt. Um sich besser um ihre Großmutter kümmern zu können, zog die Nebenintervenientin wieder überwiegend in die streitgegenständliche Wohnung ein und löste im August 1990 den noch bestehenden Untermietvertrag für die Wohnung in der M***** auf. Kurze Zeit später lernte die Nebenintervenientin einen neuen Freund kennen und entschloß sich, mit ihm zusammenzuziehen. Sie schloß daher im Oktober 1990 einen vom 1.November 1990 bis 31.Oktober 1995 befristeten Hauptmietvertrag über eine 33 m2 große Wohnung in G*****, A*****gasse 32 ab und verzog dorthin. Bereits im Dezember 1990 trennte sich die Nebenintervenientin von ihrem Freund, zog aus der Mietwohnung aus und lebte ab Jänner 1991 wieder mit ihrer Großmutter in der streitgegenständlichen Wohnung im gemeinsamen Haushalt. Der Freund der Nebenintervenientin verblieb in deren gemieteter Wohnung in der A*****gasse und zahlte fortan den Mietzins allein weiter. Vierzehn Tage nach dem Tod der Großmutter richtete die Nebenintervenientin nach Erkundigungen bei der Mietervereinigung am 26. August 1991 ein Schreiben an die Hausverwaltung der Kläger, in welchem sie ihren Eintritt in die Hauptmietrechte nach der verstorbenen Mieterin bekanntgab. Dieser Eintritt wurde von den Klägern nicht akzeptiert. Im September 1991 übergab der Freund der Nebenintervenientin dieser die Schlüssel zu der Mietwohnung in der A*****gasse. Sie löste das Mietverhältnis im Einvernehmen mit dem Vermieter zum 31.September 1991 auf.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, zwischen der Nebenintervenientin und der verstorbenen Wohnungsmieterin habe zu deren Todeszeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt bestanden. Wenngleich die Nebenintervenientin Mieterin einer anderen Wohnung gewesen sei, müsse mangels rechtlicher Gleichwertigkeit dieser Wohnung wegen eines nur befristeten Mietvertrages auch die Dringlichkeit des Wohnbedürfnisses bejaht werden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Parteien Folge und änderte das Ersturteil im Sinne einer Klagestattgebung ab. Die Nebenintervenientin sei im Zeitpunkt des Todes ihrer Großmutter Mieterin einer Wohnung von 33 m2 Nutzfläche in G*****, A*****gasse gewesen. Auch wenn zum Zeitpunkt des Todes der Großmutter der Nebenintervenientin deren Freund in der Wohnung A*****gasse gewohnt habe, bestehe kein Anhaltspunkt dafür, daß diese Wohnung der Nebenintervenientin nicht zur Verfügung gestanden wäre. Es sei daher davon auszugehen, daß diese zum Todeszeitpunkt ihrer Großmutter, auf welchen bei der Beurteilung abzustellen sei, eine Wohnmöglichkeit gehabt habe. Auf nachträgliche Änderungen - die einvernehmliche Auflösung des Mietvertrages - sei kein Bedacht zu nehmen. Es sei nur noch zu prüfen, ob durch ein auf fünf Jahre befristetes Mietverhältnis der Wohnbedarf eines nach dem Gesetz Eintrittsberechtigten in rechtlich gleichwertiger Weise abgedeckt sei. Dies müsse bejaht werden, weil im vorliegenden Fall das Mietverhältnis jedenfalls noch mehr als vier Jahre angedauert hätte, ein Zeitraum, bei dem es sich nicht mehr um eine in naher Zukunft nach dem Tode des Mieters zu erwartende Änderung der Situation handle. Das dringende Wohnbedürfnis im Sinne des § 30 Abs 2 Z 5 MRG sei daher zu verneinen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Parteien Folge und änderte das Ersturteil im Sinne einer Klagestattgebung ab. Die Nebenintervenientin sei im Zeitpunkt des Todes ihrer Großmutter Mieterin einer Wohnung von 33 m2 Nutzfläche in G*****, A*****gasse gewesen. Auch wenn zum Zeitpunkt des Todes der Großmutter der Nebenintervenientin deren Freund in der Wohnung A*****gasse gewohnt habe, bestehe kein Anhaltspunkt dafür, daß diese Wohnung der Nebenintervenientin nicht zur Verfügung gestanden wäre. Es sei daher davon auszugehen, daß diese zum Todeszeitpunkt ihrer Großmutter, auf welchen bei der Beurteilung abzustellen sei, eine Wohnmöglichkeit gehabt habe. Auf nachträgliche Änderungen - die einvernehmliche Auflösung des Mietvertrages - sei kein Bedacht zu nehmen. Es sei nur noch zu prüfen, ob durch ein auf fünf Jahre befristetes Mietverhältnis der Wohnbedarf eines nach dem Gesetz Eintrittsberechtigten in rechtlich gleichwertiger Weise abgedeckt sei. Dies müsse bejaht werden, weil im vorliegenden Fall das Mietverhältnis jedenfalls noch mehr als vier Jahre angedauert hätte, ein Zeitraum, bei dem es sich nicht mehr um eine in naher Zukunft nach dem Tode des Mieters zu erwartende Änderung der Situation handle. Das dringende Wohnbedürfnis im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG sei daher zu verneinen.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zu der über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Frage, ob eine Wohnung mit befristetem Mietvertrag einer Wohnung mit Mietvertrag ohne solche Einschränkungen rechtlich gleichwertig sei, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege.