Entscheidung 6 Ob 56/10v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.04.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny in der Pflegschaftssache der mj E*****, S*****, R***** und C***** B*****, über den Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers Mag. H***** B*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 3. August 2009, GZ 11 R 105/09f-9, den
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
B e g r ü n d u n g :
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht dem Rekurs des Revisionswerbers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 26. 11. 2008, mit dem ein vom Revisionsrekurswerber erhobener Ablehnungsantrag im Pflegschaftsverfahren abgewiesen wurde, keine Folge. Daraufhin lehnte der Revisionsrekurswerber die Mitglieder des Senats 11 des Oberlandesgerichts Wien ab. Der Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts Wien wies diesen Ablehnungsantrag mit Beschluss vom 10. 11. 2009 zurück. Der Oberste Gerichtshof gab dem dagegen erhobenen Rekurs keine Folge (10 Ob 2/10g).
Damit ist nunmehr über den vom Revisionsrekurswerber erhobenen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 3. 8. 2008 zu entscheiden.
Rechtliche Beurteilung
Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Gemäß § 24 Abs 2 JN ist nach ständiger Rechtsprechung ein Revisionsrekurs gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, nicht zulässig (RIS-Justiz RS0098751).Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN ist nach ständiger Rechtsprechung ein Revisionsrekurs gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, nicht zulässig (RIS-Justiz RS0098751).
Aus diesem Grund war der Revisionsrekurs ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Einholung der im Revisionsrekursverfahren erforderlichen Anwaltsunterschrift zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0060OB00056.10V.0415.000
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010
Dokumentnummer
JJT_20100415_OGH0002_0060OB00056_10V0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung