Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens werden nur solche Mängel behauptet, die schon dem Verfahren erster Instanz angehaftet haben sollen. Die Beklagten bekennen sich zu dem Wissen, das aufgrund wiederholter Entscheidungen eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nur einmal geltend gemacht werden könne, doch lehnen sie diese Ansicht unter Hinweis auf eine Lehrmeinung Schimas als dem Gesetz nicht entsprechend ab. Der Oberste Gerichtshof sieht aber keinen Anlass, von seiner diesbezüglichen einheitlichen Rechtsprechung abzugehen, wobei insbesondere darauf hingewiesen werden soll, dass die Ansicht Schimas schon in der Entscheidung EvBl 1968 Nr 344 S 549 = JBl 1969 S 282 und auch in später folgenden Entscheidungen ausdrücklich abgelehnt wurde.
Die Rüge, es sei der Begriff des abnormen Rehgehörnes nicht festgestellt worden, hat mit dem Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO nichts zu tun. Über diesen Punkt wird noch bei Behandlung der Rechtsfrage zu sprechen sein.Die Rüge, es sei der Begriff des abnormen Rehgehörnes nicht festgestellt worden, hat mit dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO nichts zu tun. Über diesen Punkt wird noch bei Behandlung der Rechtsfrage zu sprechen sein.
Unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit wenden sich die Beklagten dagegen, dass die Vorinstanzen immer wieder von einer Abnormitätensammlung ausgegangen seien, wobei sie sich auch auf den Kaufvertrag zwischen den Beklagten und Martha H***** (Punkt VI) gestützt hätten. Dies sei aktenwidrig, da in dem zitierten Kaufvertrag nur von einer Rehgehörnsammlung und nicht von einer Abnormitätensammlung die Rede sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Klagebegehren nicht auf den zitierten Kaufvertrag gestützt wird und dass auch der Prozesserfolg des Klägers in den Vorinstanzen nicht darauf beruht. Die Feststellung, es handle sich um eine Abnormitätensammlung, beruht nicht ausschließlich auf Punkt VI des zitierten Kaufvertrags, sondern auf anderen Beweismitteln, und es kann die Feststellung deshalb keineswegs als aktenwidrig bezeichnet werden.Unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit wenden sich die Beklagten dagegen, dass die Vorinstanzen immer wieder von einer Abnormitätensammlung ausgegangen seien, wobei sie sich auch auf den Kaufvertrag zwischen den Beklagten und Martha H***** (Punkt römisch sechs) gestützt hätten. Dies sei aktenwidrig, da in dem zitierten Kaufvertrag nur von einer Rehgehörnsammlung und nicht von einer Abnormitätensammlung die Rede sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Klagebegehren nicht auf den zitierten Kaufvertrag gestützt wird und dass auch der Prozesserfolg des Klägers in den Vorinstanzen nicht darauf beruht. Die Feststellung, es handle sich um eine Abnormitätensammlung, beruht nicht ausschließlich auf Punkt römisch sechs des zitierten Kaufvertrags, sondern auf anderen Beweismitteln, und es kann die Feststellung deshalb keineswegs als aktenwidrig bezeichnet werden.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung versuchen die Beklagten neuerlich ihrem Standpunkt Geltung zu verschaffen, das Klagebegehren sei unbestimmt und die Klage schon aus diesem Grund abzuweisen. In diesem Zusammenhang vermissen die Beklagten insbesondere die Angabe der einzelnen Nummern für jedes einzelne Stück der Gehörnsammlung. Im Inventar seien die Rehgehörne jeweils summarisch, also ohne Unterscheidung einzelner Gehörne, angeführt worden. Dritte Personen könnten daher die strittigen Gehörne nicht erkennen. Zu der Meinung des Berufungsgerichts, der Begriff des abnormen Rehgehörns sei in Jägerkreisen sowie nach der Verkehrsauffassung vollkommen klar, führen die Beklagten aus, dass weder sie selbst noch ein allfälliger Vollstrecker den Jägerkreisen angehören.
Zu all dem ist zu sagen, dass im Sinne der zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts die Notwendigkeit einer deutlichen Bezeichnung beweglicher Sachen (§ 370 ABGB) nicht überspitzt werden darf. Bei anderen Klagen als Zahlungsklagen ist dem Erfordernis des § 226 ZPO hinsichtlich der Bestimmtheit des Klagebegehrens jedenfalls schon dann Genüge getan, wenn man unter Berücksichtigung des Sprach- und Ortsgebrauchs und nach den Regeln des Verkehrs daraus entnehmen kann, was begehrt wird (EvBl 1952 Nr 229 S 354 ua). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die begehrten Rehgehörne den noch auf dem M***** verbliebenen Teil einer geschlossenen Gehörnsammlung darstellen. Es kann sich für einen Vollstrecker gar nicht die Frage erheben, ob er den Jägerkreisen angehört und jagdkundlich in der Lage ist zu beurteilen, ob ein bestimmtes Rehgehörn abnorm ist oder nicht. Ob einzelne Stücke mit Recht oder Unrecht in eine geschlossene Abnormitätensammlung aufgenommen wurden, ist sowohl vom Standpunkt der Bestimmtheit des Begehrens als auch der Vollstreckbarkeit des Titels gleichgültig. Nicht minder gleichgültig ist es, ob die Beklagten den Jägerkreisen angehören und diesbezüglich Fachkenntnisse besitzen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Erstbeklagte ohne Widerspruch der hiebei anwesenden Zweitbeklagten ein Stückverzeichnis der Rehgehörne unterschieben und das Verzeichnis dem Kläger mit der ausdrücklichen Erklärung übergeben hat, dass diese Gehörne ihm gehören. Der wesentliche Fehler der Ausführung der Rechtsrüge in der Revision liegt darin, dass die Beklagten fast vollständig von Punkt VI des Kaufvertrags zwischen ihnen und Martha H***** ausgehen, obwohl ihnen schon das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei gesagt hat, dass es sich diesbezüglich nur um das Innenverhältnis zwischen den Partnern dieses Vertrags handelt. Auf § 367 ABGB können sich die Beklagten ebenso wenig mit Erfolg berufen wie auf die Undeutigkeit des mehrfach zitierten Punktes VI des Kaufvertrags, weil sie jedenfalls eine Rehgehörnsammlung aus dem Verkauf des Inventars ausgenommen haben, also die Grundvoraussetzung des § 367 ABGB fehlt, nämlich ein entgeltlicher Erwerb der hier strittigen beweglichen Sachen. Deshalb erübrigen sich auch alle Betrachtungen darüber, was man als „Anvertrauen“ iSd § 367 ABGB zu verstehen hat und darüber, was die Merkmale des guten Glaubens sind. Die ausdrücklich dem Kläger gegebene Erklärung, die im Stückverzeichnis angeführten Rehgehörne gehörten ihm, ist rechtlich als ein Anerkenntnis des Herausgabeanspruchs, nämlich des ihm zugrundeliegenden Eigentums des Klägers aufzufassen, obwohl der Kläger auf dieses Anerkenntnis an sich gar nicht angewiesen ist.Zu all dem ist zu sagen, dass im Sinne der zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts die Notwendigkeit einer deutlichen Bezeichnung beweglicher Sachen (Paragraph 370, ABGB) nicht überspitzt werden darf. Bei anderen Klagen als Zahlungsklagen ist dem Erfordernis des Paragraph 226, ZPO hinsichtlich der Bestimmtheit des Klagebegehrens jedenfalls schon dann Genüge getan, wenn man unter Berücksichtigung des Sprach- und Ortsgebrauchs und nach den Regeln des Verkehrs daraus entnehmen kann, was begehrt wird (EvBl 1952 Nr 229 S 354 ua). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die begehrten Rehgehörne den noch auf dem M***** verbliebenen Teil einer geschlossenen Gehörnsammlung darstellen. Es kann sich für einen Vollstrecker gar nicht die Frage erheben, ob er den Jägerkreisen angehört und jagdkundlich in der Lage ist zu beurteilen, ob ein bestimmtes Rehgehörn abnorm ist oder nicht. Ob einzelne Stücke mit Recht oder Unrecht in eine geschlossene Abnormitätensammlung aufgenommen wurden, ist sowohl vom Standpunkt der Bestimmtheit des Begehrens als auch der Vollstreckbarkeit des Titels gleichgültig. Nicht minder gleichgültig ist es, ob die Beklagten den Jägerkreisen angehören und diesbezüglich Fachkenntnisse besitzen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Erstbeklagte ohne Widerspruch der hiebei anwesenden Zweitbeklagten ein Stückverzeichnis der Rehgehörne unterschieben und das Verzeichnis dem Kläger mit der ausdrücklichen Erklärung übergeben hat, dass diese Gehörne ihm gehören. Der wesentliche Fehler der Ausführung der Rechtsrüge in der Revision liegt darin, dass die Beklagten fast vollständig von Punkt römisch sechs des Kaufvertrags zwischen ihnen und Martha H***** ausgehen, obwohl ihnen schon das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei gesagt hat, dass es sich diesbezüglich nur um das Innenverhältnis zwischen den Partnern dieses Vertrags handelt. Auf Paragraph 367, ABGB können sich die Beklagten ebenso wenig mit Erfolg berufen wie auf die Undeutigkeit des mehrfach zitierten Punktes römisch sechs des Kaufvertrags, weil sie jedenfalls eine Rehgehörnsammlung aus dem Verkauf des Inventars ausgenommen haben, also die Grundvoraussetzung des Paragraph 367, ABGB fehlt, nämlich ein entgeltlicher Erwerb der hier strittigen beweglichen Sachen. Deshalb erübrigen sich auch alle Betrachtungen darüber, was man als „Anvertrauen“ iSd Paragraph 367, ABGB zu verstehen hat und darüber, was die Merkmale des guten Glaubens sind. Die ausdrücklich dem Kläger gegebene Erklärung, die im Stückverzeichnis angeführten Rehgehörne gehörten ihm, ist rechtlich als ein Anerkenntnis des Herausgabeanspruchs, nämlich des ihm zugrundeliegenden Eigentums des Klägers aufzufassen, obwohl der Kläger auf dieses Anerkenntnis an sich gar nicht angewiesen ist.
Die Rechtsrüge der Revision vermag daher die zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts nicht zu widerlegen, weshalb der Revision ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.