Begründung:
Die am 9.Mai 1950 geschlossene Ehe der gefährdeten Partei mit ihrem Gegner wurde durch ein im März 1984 in Rechtskraft erwachsenes Scheidungsurteil aufgelöst. Im Mai 1984 stellte die Ehefrau einen Antrag auf nacheheliche Aufteilung gemäß den §§ 81 ff EheG. Nach diesem Antrag sollte unter anderem das Tonibauerngut (EZ 62) und eine weitere Liegenschaft (EZ 258) Gegenstand des gerichtlichen Aufteilungsverfahrens sein.Die am 9.Mai 1950 geschlossene Ehe der gefährdeten Partei mit ihrem Gegner wurde durch ein im März 1984 in Rechtskraft erwachsenes Scheidungsurteil aufgelöst. Im Mai 1984 stellte die Ehefrau einen Antrag auf nacheheliche Aufteilung gemäß den Paragraphen 81, ff EheG. Nach diesem Antrag sollte unter anderem das Tonibauerngut (EZ 62) und eine weitere Liegenschaft (EZ 258) Gegenstand des gerichtlichen Aufteilungsverfahrens sein.
Den Gutsbestand der Bauerngutsliegenschaft bildeten nach dem Grundbuchsstand zur Zeit der Einleitung des Verfahrens außer einer Bauparzelle mit Haus und einem Gartengrundstück vor allem Wiesen- und Ackergrundstücke sowie Waldgrundstücke.Auf Grund eines übergabsvertrages vom 2.Mai 1950, der Ehepakte vom 11.August 1950 und eines Schenkungsvertrages vom 19.Juli 1967 ist nunmehr das Alleineigentum des gefährdeten Partei an der Liegenschaft einverleibt; auf Grund eines Nachtrages zum Schenkungsvertrag des Jahres 1967
ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Gegners der gefährdeten Partei.
Die gefährdete Partei strebt im Aufteilungsverfahren zur Schuldtilgung einen Abverkauf des Großteiles der Wiesen- und Ackergrundstücke an. Zu diesem Zweck hatte sie bereits im März 1984 mit zwei Ehepaaren jeweils durch die Zustimmungserklärung des Verbotsberechtigten aufschiebend bedingte Kaufverträge abgeschlossen und sich verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Zustimmungserklärung des Verbotsberechtigten bis Jahresende 1984 vorliege. Da dem Verbotsberechtigten andere Verwertungsmöglichkeiten als günstiger vorschwebten, verweigerte er seine Zustimmung zu den von der gefährdeten Partei vorgesehenen Veräußerungen.
Die gefährdete Partei beantragte deshalb Mitte Oktober 1984, sie durch einstweilige Verfügung zum Verkauf von Grundstücken aus dem Gutsbestand der Bauerngutsliegenschaft ungeachtet des zugunsten des Antragsgegners einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes zu ermächtigen, 'so daß durch diese einstweilige Verfügung die fehlende Zustimmung des Antragsgegners...zu diesen Kaufverträgen sowie zur Abschreibung dieser Grundstücke ersetzt' werde.
Das Erstgericht erließ die beantragte Verfügung unter Berufung auf § 382 Z 8 lit.c EO. Es unterstellte offensichtlich als selbstverständlich, daß das Bauerngut in die Aufteilungsmasse falle, erblickte in einer Vereitelung der Kaufverträge einen unwiederbringlichen Schaden und erachtete seine der Aufteilungsentscheidung teilweise vorgreifendeDas Erstgericht erließ die beantragte Verfügung unter Berufung auf Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO. Es unterstellte offensichtlich als selbstverständlich, daß das Bauerngut in die Aufteilungsmasse falle, erblickte in einer Vereitelung der Kaufverträge einen unwiederbringlichen Schaden und erachtete seine der Aufteilungsentscheidung teilweise vorgreifende
Anordnung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit.c EO als zulässig und gerechtfertigt.Anordnung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO als zulässig und gerechtfertigt.
Auf Grund der Kaufverträge und der einstweiligen Verfügung wurde das Eigentum der Käufer an den abverkauften Grundstücken (im Wege der Zuschreibung) einverleibt. Die entsprechenden Grundbuchsbeschlüsse erwuchsen in Rechtskraft.
Aus diesem Grunde wies das Rekursgericht den vom Antragsgegner gegen die einstweilige Verfügung erhobenen Rekurs wegen Wegfalles des Rechtsschutzinteresses zurück.
Das Rekursgericht unterließ dabei einen Ausspruch darüber, ob der Beschwerdegegenstand 15.000 S (analog § 527 Abs.1, zweiter Satz) und zutreffendenfalls ob er 300.000 S (§ 526 Abs.3 in Verbindung mit § 500 Abs2 Z 3 ZPO übersteige. Für den Fall eines mit mehr als 15.000 S aber nicht mehr als 300.000 S zu bewertenden Beschwerdegegenstandes fehlt ein Ausspruch darüber, ob der Rekurs an den Obersten Gerichtshof im Sinne des § 502 Abs.4Das Rekursgericht unterließ dabei einen Ausspruch darüber, ob der Beschwerdegegenstand 15.000 S (analog Paragraph 527, Absatz eins,, zweiter Satz) und zutreffendenfalls ob er 300.000 S (Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Abs2 Ziffer 3, ZPO übersteige. Für den Fall eines mit mehr als 15.000 S aber nicht mehr als 300.000 S zu bewertenden Beschwerdegegenstandes fehlt ein Ausspruch darüber, ob der Rekurs an den Obersten Gerichtshof im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4
Z 1 ZPO zulässig ist (§ 526 Abs.3 in Verbindung mit § 500 Abs.3 ZPO).Ziffer eins, ZPO zulässig ist (Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 3, ZPO).