Begründung:
Die Erblasserin starb am 11. Mai 1985. Nach dem Inhalt der Todfallsaufnahme war sie Witwe und wurde von zwei volljährigen Söhnen überlebt. Eine letztwillige Verfügung ist nicht aktenkundig. Nach den Angaben des jüngeren Sohnes zur Todfallsaufnahme besteht der Nachlaß lediglich aus wertlosen Kleidungs- und Wäschestücken sowie sonstigen wertlosen Effekten, aus einem Girokontoguthaben von 396,31 S, aus zwei Schmuckstücken im Gesamtwert von 100 S und dem Anspruch auf Sterbegeld gegen den Wiener Verein in der Höhe von
11.458 S; dagegen gab der jüngere Sohn an, auf die Begräbniskosten von insgesamt 17.410 S einen Teilbetrag von 11.410 S bezahlt zu haben. Anläßlich der Todfallsaufnahme vom 15. Juli 1985 beantragte der jüngere Sohn, ihm die Nachlaßaktiven nach Abzug der Verfahrenskosten an Zahlungs Statt zu überlassen.
Das Abhandlungsgericht hat mit dem Beschluß vom 9. August 1985 den aus dem Anspruch gegen den Wiener Verein auf Sterbegeld, dem Girokontenguthaben, den zwei Schmuckstücken und den im Krankenhaus aufbewahrten und sonstigen Effekten im ausgewiesenen Gesamtwert von 11.954,31 S bestehenden Nachlaß unter Bedachtnahme auf die mit 557,70 S bestimmten und dem jüngeren Sohn zur Zahlung auferlegten Gerichtskommissionsgebühren auf Abschlag der bezahlten Begräbniskosten von 11.410 S dem jüngeren Sohn an Zahlungs Statt überlassen und sowohl die kontoführende Kreditunternehmung sowie den Krankenhausträger über die dem jüngeren Sohn erteilte Verfügungsberechtigung in Kenntnis gesetzt.
Eine Ausfertigung dieses Beschlusses wurde dem älteren Sohn am 21. August 1985 zugestellt. Am 3. September 1985 brachte er einen Schriftsatz an das Abhandlungsgericht zur Postaufgabe, den er als "Rekurs gegen den Bescheid 4 A 176/85" überschrieb und in dem er als Begründung ausführte, bei der "Überlassung des Nachlasses an Zahlungs Statt" sei unberücksichtigt geblieben, daß sich die Erblasserin als Übergeberin im Übergabsvertrag vom jüngeren Sohn und dessen Ehefrau ein standesgemäßes Begräbnis ausbedungen habe. Hierauf leitete das Abhandlungsgericht die Akten an den Gerichtskommissär zurück. Vor diesem stellten beide Söhne am 22. Oktober 1985 übereinstimmend den Antrag, ihnen gemeinsam gemäß § 72 AußStrG das freie Verfügungsrecht über den Nachlaß einzuräumen, wobei der jüngere Sohn angewiesen werde, nach Realisierung der Nachlaßgegenstände die Hälfte ihres Wertes seinem Bruder auszubezahlen (Seite 4 des Aktes).Eine Ausfertigung dieses Beschlusses wurde dem älteren Sohn am 21. August 1985 zugestellt. Am 3. September 1985 brachte er einen Schriftsatz an das Abhandlungsgericht zur Postaufgabe, den er als "Rekurs gegen den Bescheid 4 A 176/85" überschrieb und in dem er als Begründung ausführte, bei der "Überlassung des Nachlasses an Zahlungs Statt" sei unberücksichtigt geblieben, daß sich die Erblasserin als Übergeberin im Übergabsvertrag vom jüngeren Sohn und dessen Ehefrau ein standesgemäßes Begräbnis ausbedungen habe. Hierauf leitete das Abhandlungsgericht die Akten an den Gerichtskommissär zurück. Vor diesem stellten beide Söhne am 22. Oktober 1985 übereinstimmend den Antrag, ihnen gemeinsam gemäß Paragraph 72, AußStrG das freie Verfügungsrecht über den Nachlaß einzuräumen, wobei der jüngere Sohn angewiesen werde, nach Realisierung der Nachlaßgegenstände die Hälfte ihres Wertes seinem Bruder auszubezahlen (Seite 4 des Aktes).
Der Gerichtskommissär leitete die Akten hierauf unter Anschluß des vor ihm errichteten Notariatsaktes vom 1. Juli 1977 über den im Rekurs des älteren Sohnes erwähnten Übergabsvertrag an das Abhandlungsgericht zurück. Dieses legte die Akten dem Rekursgericht zur Entscheidung über den Rekurs vor.
Das Rekursgericht wies das Rechtsmittel des älteren Sohnes gegen den im Sinne des § 73 AußStrG gefaßten Beschluß zurück. Es erachtete den Rekurs als unzulässig, weil diesem ein ausdrücklicher Rekursantrag fehle und es auch nicht ersichtlich sei, welchen Rechtsmittelerfolg der Rekurswerber abstrebe. Das Rekursgericht führte aus, die Erblasserin sei inzwischen längst bestattet worden, dies sei nicht rückwirkend zu ändern, dem Rechtsmittelwerber mangle daher die Beschwer.Das Rekursgericht wies das Rechtsmittel des älteren Sohnes gegen den im Sinne des Paragraph 73, AußStrG gefaßten Beschluß zurück. Es erachtete den Rekurs als unzulässig, weil diesem ein ausdrücklicher Rekursantrag fehle und es auch nicht ersichtlich sei, welchen Rechtsmittelerfolg der Rekurswerber abstrebe. Das Rekursgericht führte aus, die Erblasserin sei inzwischen längst bestattet worden, dies sei nicht rückwirkend zu ändern, dem Rechtsmittelwerber mangle daher die Beschwer.