Das Rechtsmittel der Beklagten ist dagegen aus den darzulegenden Gründen zulässig und auch berechtigt:
Eine Haftung der beklagten Produktherstellerin für die Verletzungsfolgen der Klägerin nach allgemeinem Schadenersatzrecht scheitert nach dem Verfahrensstand daran, daß der Klägerin der ihr hiezu oblegene Beweis nicht gelungen ist, die Beklagte habe bei der Wahl der Produktbestandteile, dem Herstellungsvorgang und dessen gebotener Überwachung oder auch nur durch das Unterlassen einer Gebrauchsinstruktion ein unfallskausales Fehlverhalten gesetzt. Blieben nämlich die Ursachen für den beim Öffnen des Flaschenverschlusses im Flaschenhals bestandenen Überdruck unaufgeklärt, kann auch die adäquate Kausalität des Fehlens eines warnenden Hinweises nicht als Haftungsvoraussetzung angenommen werden.
Fehlt es damit an einer tragfähigen Haftungsgrundlage nach allgemeinem Schadenersatzrecht, ist die Anwendbarkeit des Produkthaftungsgesetzes entscheidend.
Nach dem wörtlich wiedergegebenen Parteienvorbringen der Klägerin unter Verwendung wesentlicher Begriffe des PHG (Hersteller, Produktfehler und vor allem Inverkehrbringen) ist ungeachtet des erhobenen Schuldvorwurfes entgegen dem Standpunkt der Revisionswerberin außer Zweifel, daß die Klägerin ihre Anspruchsableitung aus einem Tatbestand verschuldensunabhängiger Haftung nach dem PHG nicht ausgeschlossen wissen wollte, vielmehr die Anwendbarkeit dieses Gesetzes unterstellte.
Das PHG ist allerdings nach dessen § 19 auf Schäden durch Produkte nicht anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten (am 1.Juli 1988) in den Verkehr gebracht worden sind.Das PHG ist allerdings nach dessen Paragraph 19, auf Schäden durch Produkte nicht anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten (am 1.Juli 1988) in den Verkehr gebracht worden sind.
Diese Regelung über den zeitlichen Anwendungsbereich ist zwar nicht als Ausnahmevorschrift (so Welser PHG §§ 18, 19 Rz 5) zu qualifizieren; das Inverkehrbringen des Produktes im Sinn des § 6 PHG gehört aber unzweifelhaft zum anspruchsbegründenden Sachverhalt. Der Zeitpunkt des Inverkehrbringens durch die Beklagte brauchte jedoch von der Klägerin im Hinblick auf den von ihr behaupteten Zeitpunkt des Erwerbes vom Händler (Mitte August 1988) nicht ausdrücklich behauptet zu werden, weil dem Anspruchswerber schon nach allgemeinen Beweislastregeln konkrete Behauptungen über anspruchsbegründende Umstände, die ihm mangels Einblick in die Geschehensabläufe in der ausschließlichen Sphäre des Anspruchsgegners nicht bekannt sein können, wenn sie nur nicht von vornherein als ausgeschlossen oder nach den bekannten Umständen als höchst unwahrscheinlich erscheinen müssen, nicht zugemutet werden können.Diese Regelung über den zeitlichen Anwendungsbereich ist zwar nicht als Ausnahmevorschrift (so Welser PHG Paragraphen 18, 19, Rz 5) zu qualifizieren; das Inverkehrbringen des Produktes im Sinn des Paragraph 6, PHG gehört aber unzweifelhaft zum anspruchsbegründenden Sachverhalt. Der Zeitpunkt des Inverkehrbringens durch die Beklagte brauchte jedoch von der Klägerin im Hinblick auf den von ihr behaupteten Zeitpunkt des Erwerbes vom Händler (Mitte August 1988) nicht ausdrücklich behauptet zu werden, weil dem Anspruchswerber schon nach allgemeinen Beweislastregeln konkrete Behauptungen über anspruchsbegründende Umstände, die ihm mangels Einblick in die Geschehensabläufe in der ausschließlichen Sphäre des Anspruchsgegners nicht bekannt sein können, wenn sie nur nicht von vornherein als ausgeschlossen oder nach den bekannten Umständen als höchst unwahrscheinlich erscheinen müssen, nicht zugemutet werden können.
Der Geschädigte, der die Haftung eines unternehmerischen Warenherstellers aufgrund des Inverkehrbringens seiner Erzeugnisse in einem fehlerhaften Zustand stützt, unterstellt auch ohne ausdrücklicher Erklärung ein haftungserhebliches Inverkehrbringen, im zeitlichen Bereich des Anwendungsstichtages daher ein solches nach dem Stichtag.
Entscheidend ist daher die Beweislast für das Inverkehrbringen vor oder nach dem Stichtag.
Diese trifft aus der positiven Wertung des § 7 Abs 1 PHG, wie Welser aaO zutreffend ausführt, den Unternehmer.Diese trifft aus der positiven Wertung des Paragraph 7, Absatz eins, PHG, wie Welser aaO zutreffend ausführt, den Unternehmer.
Nur diesem ist auch in vielen Fällen möglich, anhand von Warenkennzeichnungen auf der Verpackung oder dem Produkt selbst Aussagen über das Herstellungsdatum und damit oft auch für den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts im Sinne des § 6 PHG zu machen.Nur diesem ist auch in vielen Fällen möglich, anhand von Warenkennzeichnungen auf der Verpackung oder dem Produkt selbst Aussagen über das Herstellungsdatum und damit oft auch für den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts im Sinne des Paragraph 6, PHG zu machen.
Im konkreten Fall ist dabei auf die im Zuge der strafgerichtlichen Erhebungen sichergestellte und als Beilage zu ON 4 der Strafakten erliegende Originaletikette des schadensstiftenden Produktes hinzuweisen, die einen zwar nur schwach sichtbaren, aber doch lesbaren roten Aufdruck über die Haltbarkeitsdauer und offenbar in der Zeile darüber über das Abfülldatum enthält.
Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Beklagte aufgrund dieser Etikette zu beweisen vermöchte, daß das Produkt schon vor dem 1.Juli 1988 im Sinne des § 6 PHG in Verkehr gebracht wurde.Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Beklagte aufgrund dieser Etikette zu beweisen vermöchte, daß das Produkt schon vor dem 1.Juli 1988 im Sinne des Paragraph 6, PHG in Verkehr gebracht wurde.
Dazu wäre wieder auf den im Zug der strafgerichtlichen Erhebungen aufgenommenen Amtsvermerk vom 22.9.1988 (AS 7 der Strafakte) über die Auslieferungswege hinzuweisen.
Die Beweislast zu § 19 PHG wurde im Verfahren erster Instanz in keiner Weise erörtert. Der Beklagten ist aufgrund der hier dargelegten, in erster Instanz völlig unerörtert gebliebenen Beweislastverteilung - die zwar mit jener des Berufungsgerichtes übereinstimmt, aus der das Gericht zweiter Instanz aber nicht die erforderlichen verfahrensrechtlichen Folgerungen gezogen hat - Gelegenheit zu geben, den ihr obliegenden Entlastungsbeweis zu führen.Die Beweislast zu Paragraph 19, PHG wurde im Verfahren erster Instanz in keiner Weise erörtert. Der Beklagten ist aufgrund der hier dargelegten, in erster Instanz völlig unerörtert gebliebenen Beweislastverteilung - die zwar mit jener des Berufungsgerichtes übereinstimmt, aus der das Gericht zweiter Instanz aber nicht die erforderlichen verfahrensrechtlichen Folgerungen gezogen hat - Gelegenheit zu geben, den ihr obliegenden Entlastungsbeweis zu führen.
Dieser ist deshalb erheblich, weil ein Produktfehler anzunehmen ist.
Die Klägerin hat einen im Zeitpunkt des Öffnens der Flasche im Flaschenhals bestandenen Überdruck behauptet und bewiesen, der von solcher Intensität war, daß nennenswerte Teile des für den Erzeuger vorhersehbaren Verbraucherkreises mit ihm nicht zu rechnen brauchten, so daß der Erzeuger nicht voraussetzen durfte, jeder Öffner der Flasche würde die Möglichkeit so starken Druckes beim Öffnen der Flasche entsprehend berücksichtigen.
Daß ein solcher Druck beim Inverkehrbringen der Flasche durch die Beklagte noch nicht bestanden haben mag, bewiese die Fehlerhaftigkeit des Produktes so lange nicht, als der Warenhersteller nicht beweist, daß in der Flasche bei der von ihm als Erzeuger einzukalkulierenden Möglichkeit physikalischer und sonstiger Einwirkungen von außen während des Transportes und der Lagerung bis zum Endverbrauch (innerhalb einer für den Verbraucher erkennbaren Ablauffrist) ein solcher Druck, wie er am 4.September 1988 bei der von der Klägerin geöffneten Flasche tatsächlich aufgetreten ist, nicht entstehen und erhalten bleiben könne.
Sollte der bestandene Überdruck in der Flasche nur auf eine unglückliche Verkettung mehrerer Umstände zurückzuführen sein, wie es der Ansicht des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten (ON 26 aE) entspricht, wäre zwar die Unterlassung eines Gefahrenhinweises auf der Flasche nicht als fehlerhafte Warnpflicht der Unterlassung zu werten; am Produktfehler als solchen wäre aber nicht zu zweifeln, wenn das Entstehen und das Verbleiben des erwähnten überhohen Druckes in der Flasche unter den erwähnten äußeren Bedingungen nicht von vornherein auszuschließen gewesen wäre.
Die Ausmittlung des mit 450.000 S eingeklagten Schmerzengeldes mit 300.000 S anstatt mit 200.000 S ist eine Einzelfalleinschätzung ohne aufgezeigte Verletzung der Ausmittelungsgrundsätze und deshalb mangels Vorliegens einer nach § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Frage einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entrückt.Die Ausmittlung des mit 450.000 S eingeklagten Schmerzengeldes mit 300.000 S anstatt mit 200.000 S ist eine Einzelfalleinschätzung ohne aufgezeigte Verletzung der Ausmittelungsgrundsätze und deshalb mangels Vorliegens einer nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Frage einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entrückt.
Das Verfahren ist aber in der Hinsicht ergänzungsbedürftig, daß der Beklagten Gelegenheit zum Beweis zu bieten ist, daß sie die von der Klägerin geöffnete Flasche bereits vor dem 1.Juli 1988 im Sinne des § 6 PHG in den Verkehr gebracht habe. Diese Verfahrensergänzung erfolgt zweckmäßigerweise in erster Instanz.Das Verfahren ist aber in der Hinsicht ergänzungsbedürftig, daß der Beklagten Gelegenheit zum Beweis zu bieten ist, daß sie die von der Klägerin geöffnete Flasche bereits vor dem 1.Juli 1988 im Sinne des Paragraph 6, PHG in den Verkehr gebracht habe. Diese Verfahrensergänzung erfolgt zweckmäßigerweise in erster Instanz.
In Stattgebung der Revision der Beklagten waren daher die Urteile beider Vorinstanzen in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Rechtssache in diesem Umfang zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz rückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.