Begründung:
Der Kläger begehrt als Masseverwalter, die beklagte Partei gemäß § 3 KO zur Rückzahlung eines nach Konkurseröffnung von der Gemeinschuldnerin an die beklagte Partei bezahlten Betrages von S 134.000,-- zu verpflichten. Die beklagte Partei bestreite den Erhalt der Zahlung nach Konkurseröffnung nicht, lehne die Rückzahlung aber mit der Begründung ab, daß der Rechtsweg zur Geltendmachung eines solchen Anspruches ausgeschlossen und ein Verwaltungsverfahren nicht vorgesehen sei. Der Konkurs sei beim Erstgericht anhängig.Der Kläger begehrt als Masseverwalter, die beklagte Partei gemäß Paragraph 3, KO zur Rückzahlung eines nach Konkurseröffnung von der Gemeinschuldnerin an die beklagte Partei bezahlten Betrages von S 134.000,-- zu verpflichten. Die beklagte Partei bestreite den Erhalt der Zahlung nach Konkurseröffnung nicht, lehne die Rückzahlung aber mit der Begründung ab, daß der Rechtsweg zur Geltendmachung eines solchen Anspruches ausgeschlossen und ein Verwaltungsverfahren nicht vorgesehen sei. Der Konkurs sei beim Erstgericht anhängig.
Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit mit der Begründung zurück, seine Zuständigkeit gemäß § 51 Abs 1 Z 1 JN setze voraus, daß die Klage gegen einen Kaufmann, eine Handelsgesellschaft oder eine registrierte Genossenschaft gerichtet und das Geschäft auf seiten des Beklagten ein Handelsgeschäft sei. Dies treffe auf die Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht zu. Auch aus § 43 KO ergebe sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht.Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit mit der Begründung zurück, seine Zuständigkeit gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, JN setze voraus, daß die Klage gegen einen Kaufmann, eine Handelsgesellschaft oder eine registrierte Genossenschaft gerichtet und das Geschäft auf seiten des Beklagten ein Handelsgeschäft sei. Dies treffe auf die Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht zu. Auch aus Paragraph 43, KO ergebe sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers keine Folge. Es führte aus, ob eine Rechtssache vor ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde gehöre, richte sich in erster Linie nach der positiven Anordnung des Gesetzes. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse schreibe dem Arbeitgeber gemäß § 25 BUAG den Betrag vor, der als Summe der Zuschläge für die in einem Zuschlagszeitraum beschäftigten Arbeitnehmer zu leisten sei. Unter näher geregelten Voraussetzungen habe die Urlaubs- und Abfertigungskasse zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen, der einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO bilde. Ein Einspruch gegen den Rückstandsausweis könne bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden, die mit Bescheid über die Richtigkeit der Vorschreibung zu entscheiden habe. Über Berufungen gegen einen Bescheid entscheide der Landeshauptmann. Die Zahlung der Zuschläge habe aber ihre Grundlage wie zB jedes Urlaubsgeld und jeder Urlaubszuschuß im bestehenden Arbeitsverhältnis und sei ein Teil des Entgeltes für die vom Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Arbeitskraft.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers keine Folge. Es führte aus, ob eine Rechtssache vor ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde gehöre, richte sich in erster Linie nach der positiven Anordnung des Gesetzes. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse schreibe dem Arbeitgeber gemäß Paragraph 25, BUAG den Betrag vor, der als Summe der Zuschläge für die in einem Zuschlagszeitraum beschäftigten Arbeitnehmer zu leisten sei. Unter näher geregelten Voraussetzungen habe die Urlaubs- und Abfertigungskasse zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen, der einen Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, EO bilde. Ein Einspruch gegen den Rückstandsausweis könne bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden, die mit Bescheid über die Richtigkeit der Vorschreibung zu entscheiden habe. Über Berufungen gegen einen Bescheid entscheide der Landeshauptmann. Die Zahlung der Zuschläge habe aber ihre Grundlage wie zB jedes Urlaubsgeld und jeder Urlaubszuschuß im bestehenden Arbeitsverhältnis und sei ein Teil des Entgeltes für die vom Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Arbeitskraft.
Nach § 50 Abs 1 Z 5 ASGG seien Arbeitsrechtssachen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972 zwischen Urlaubskasse und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern mit Ausnahme des im § 25 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972 geregelten Verfahrens. Durch die vorliegende Klage, mit welcher der Masseverwalter den Rückabwicklungsanspruch hinsichtlich einer gemäß § 3 KO unwirksamen Zahlung von Zuschlägen an die beklagte Partei nach Konkurseröffnung geltend mache, bleibe die Richtigkeit der im Verwaltungsverfahren festgesetzen Zuschläge unberührt. Die Klage habe ihre Grundlage in der sich aus § 3 KO ergebenden Unwirksamkeit von Zahlungen des Gemeinschuldners aus der Konkursmasse. Für einen solchen Anspruch, der sich aus einer privatrechtlichen Regelung der Wirkung bestimmter Zahlungen ergebe, sei gemäß § 50 Abs 1 Z 5 ASGG der Rechtsweg zulässig. Der Klagegrund liege in der Unwirksamkeit der Zahlung; daher sei, auch wenn die Leistung im Verwaltungswege hereinzubringen sei, der Rechtsweg ebenso wie bei einem Anfechtungsanspruch nach der Konkursordnung hinsichtlich eines auf dem Verwaltungsweg auszutragenden Rechtsverhältnisses zulässig.Nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 5, ASGG seien Arbeitsrechtssachen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972 zwischen Urlaubskasse und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern mit Ausnahme des im Paragraph 25, des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972 geregelten Verfahrens. Durch die vorliegende Klage, mit welcher der Masseverwalter den Rückabwicklungsanspruch hinsichtlich einer gemäß Paragraph 3, KO unwirksamen Zahlung von Zuschlägen an die beklagte Partei nach Konkurseröffnung geltend mache, bleibe die Richtigkeit der im Verwaltungsverfahren festgesetzen Zuschläge unberührt. Die Klage habe ihre Grundlage in der sich aus Paragraph 3, KO ergebenden Unwirksamkeit von Zahlungen des Gemeinschuldners aus der Konkursmasse. Für einen solchen Anspruch, der sich aus einer privatrechtlichen Regelung der Wirkung bestimmter Zahlungen ergebe, sei gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 5, ASGG der Rechtsweg zulässig. Der Klagegrund liege in der Unwirksamkeit der Zahlung; daher sei, auch wenn die Leistung im Verwaltungswege hereinzubringen sei, der Rechtsweg ebenso wie bei einem Anfechtungsanspruch nach der Konkursordnung hinsichtlich eines auf dem Verwaltungsweg auszutragenden Rechtsverhältnisses zulässig.
Der Rekurswerber berufe sich für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes auf eine analoge Anwendung des § 43 Abs 5 KO auch auf Rückforderungsansprüche von nach § 3 KO unwirksamen Zahlungen. Der erst durch das IRÄG 1982 neu eingefügte Abs 5 des § 43 KO diene nach der Regierungsvorlage der Verringerung formalrechtlicher Hindernisse bei der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen. Der Zuständigkeitskonzentration liege die Überlegung zugrunde, durch die Sachnähe des Konkursgerichtes Anfechtungsprozesse zu beschleunigen und damit auch die oft lange Dauer der Konkurse zu vermindern. Die weitgehende Zusammenfassung der Anfechtungsprozesse solle auch zu einer einheitlichen Beurteilung des Zeitpunktes führen, zu dem die Zahlungsunfähigkeit eingetreten sei (3 BlgNR 15.GP).Der Rekurswerber berufe sich für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes auf eine analoge Anwendung des Paragraph 43, Absatz 5, KO auch auf Rückforderungsansprüche von nach Paragraph 3, KO unwirksamen Zahlungen. Der erst durch das IRÄG 1982 neu eingefügte Absatz 5, des Paragraph 43, KO diene nach der Regierungsvorlage der Verringerung formalrechtlicher Hindernisse bei der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen. Der Zuständigkeitskonzentration liege die Überlegung zugrunde, durch die Sachnähe des Konkursgerichtes Anfechtungsprozesse zu beschleunigen und damit auch die oft lange Dauer der Konkurse zu vermindern. Die weitgehende Zusammenfassung der Anfechtungsprozesse solle auch zu einer einheitlichen Beurteilung des Zeitpunktes führen, zu dem die Zahlungsunfähigkeit eingetreten sei (3 BlgNR 15.GP).
Die nach Bereicherungsgrundsätzen zu beurteilenden Rückforderungsansprüche hinsichtlich nach § 3 KO unwirksamer Leistungen seien keine Anfechtungsansprüche im Sinne der §§ 27 f KO. Analogie sei auch im Rahmen der Auslegung von Prozeßvorschriften zur Füllung unbeabsichtigter Gesetzeslücken zulässig und geboten. Gegen die Annahme einer unbeabsichtigten Gesetzeslücke sprächen nicht nur die dargestellten Unterschiede zwischen Anfechtungsansprüchen und Bereicherungsansprüchen auf der Grundlage des § 3 Abs 1 KO, sondern auch, daß das in der Regierungsvorlage dargestellte Motiv einer einheitlichen Beurteilung des Zeitpunktes des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit - also einer wesentlichen Vorfrage von Anfechtungsprozessen - bei der Beurteilung der Unwirksamkeit von Leistungen gemäß § 3 KO nicht zum Tragen komme. Eine analoge Anwendung des § 43 Abs 5 KO auf den vorliegenden Fall sei daher abzulehnen.Die nach Bereicherungsgrundsätzen zu beurteilenden Rückforderungsansprüche hinsichtlich nach Paragraph 3, KO unwirksamer Leistungen seien keine Anfechtungsansprüche im Sinne der Paragraphen 27, f KO. Analogie sei auch im Rahmen der Auslegung von Prozeßvorschriften zur Füllung unbeabsichtigter Gesetzeslücken zulässig und geboten. Gegen die Annahme einer unbeabsichtigten Gesetzeslücke sprächen nicht nur die dargestellten Unterschiede zwischen Anfechtungsansprüchen und Bereicherungsansprüchen auf der Grundlage des Paragraph 3, Absatz eins, KO, sondern auch, daß das in der Regierungsvorlage dargestellte Motiv einer einheitlichen Beurteilung des Zeitpunktes des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit - also einer wesentlichen Vorfrage von Anfechtungsprozessen - bei der Beurteilung der Unwirksamkeit von Leistungen gemäß Paragraph 3, KO nicht zum Tragen komme. Eine analoge Anwendung des Paragraph 43, Absatz 5, KO auf den vorliegenden Fall sei daher abzulehnen.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur analogen Anwendbarkeit des § 43 Abs 5 KO fehle.Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur analogen Anwendbarkeit des Paragraph 43, Absatz 5, KO fehle.