Entscheidungsgründe:
Die Beklagte verfügt über eine Konzession der Landesregierung für den Abschluß von Wetten aus Anlaß von sportlichen Veranstaltungen, sie ist sogenannter Buchmacher. Sie bietet Wettlustigen den Abschluß von Wetten über den Ausgang von Fußballspielen zu bestimmten Allgemeinen Geschäftsbedingungen an, deren wesentlicher Inhalt ("Auszug aus den Geschäftsbedingungen") auf der Rückseite der den Wettern zur Verfügung gestellten Wettprogramme der Beklagten aufscheint. Der unstrittige Inhalt der Punkte 1. bis 6. des Auszuges aus den Geschäftsbedingungen (Beil A) lautet wie folgt:
"1.) A***** Sportwetten bietet Wetten auf Sportveranstaltungen und sonstige öffentliche Leistungsprüfungen zu festen Gewinnquoten (Regelfall) auf den ausgegebenen Spielscheinen an.
2.) Der Wetter unterwirft sich mit Abschluß der Wette, gleich ob diese persönlich, telefonisch, per Fax oder per Btx vereinbart wird, den auf den Spielscheinen ausgedruckten oder in den Geschäftsräumen aufgelegten oder ergänzenden Geschäftsbedingungen. Der Wetter erklärt, das 18. Lebensjahr vollendet zu haben.
3.) Mit der ersten Wette wird für jeden Kunden ein persönlichen Wettkonto mit einer ausschließlich für ihn geltenden Wettkontonummer eingerichtet. Das Wettkonto wird in der jeweiligen Landeswährung geführt und ist kosten- und gebührenfrei. Wöchentlich erhält jeder Kunde einen Kontoauszug mit der aktuellen Abrechnung seiner getätigten Wetten.
4.) Alle Quoten gelten längstens bis zu dem auf den Spielscheinen angegebenen Datum. Für Telefon- oder Fax-Wetten, sowie für Langzeitwetten gilt stets der Tageskurs bei Eingang der Wette. Wetten werden nur akzeptiert, wenn diese vor Beginn des Wettereignisses in den Geschäftsräumen von A***** Sportwetten eingetroffen sind. Erfolgt der Wettabschluß nach Beginn eines oder mehrerer Wettereignisse, so werden das/die betreffenden Wettereignisse aus der Wertung genommen und ein eventueller Auszahlungsbetrag entsprechend reduziert. Bei allen Wetten sind die Aufzeichnungen des Buchmachers maßgebend.
5.) Der Buchmacher behält sich das ausdrückliche Recht vor, nach Bekanntwerden von außergewöhnlichen Umständen zu jeder Zeit Spiele/Wettereignisse ganz oder teilweise aus dem Programm zu nehmen bzw Quotenregulierungen vorzunehmen. Der Buchmacher kann die Annahme von Wetten ohne Angabe von Gründen ablehnen.
6.) Grundsätzlich müssen bei allen schriftlichen Wetten mindestens 3, maximal jedoch 10 Spiele miteinander kombiniert werden. Schriftliche Einzelwetten sind besonders gekennzeichnet. Einzelwetten auf alle übrigen angebotenen Spiele sind nur telefonisch möglich".
Auf dem für die Woche 14/94 für das Wochenprogramm 8. bis 10.4.1994 an Wettinteressenten (auch an die Klägerin) ausgegebenen Wettprogramm schienen 131 verschiedene Fußballspiele mit den jeweiligen von der Beklagten angebotenen Quoten (nach denen sich der Gewinn errechnet) für Sieg oder Unentschieden auf. Die Klägerin übermittelte der Beklagten am Ostersonntag dem 3.4.1994 um 14.35 Uhr per Fax eine Wette für das Spiel Everton gegen Blackburn, das für den Ostermontag 4.4.1994, 16.00 Uhr angesetzt war. Sie wettete auf den Sieg der Mannschaft von Blackburn zu der auf den Wettschein angegebenen Quote 2,3 mit einem Wetteinsatz von S 40.000,--. Auf dem Wettprogramm der Beklagten war eine Öffnungszeit des Büros für Sonntag 12.00 bis 15.00 Uhr angegeben (Beil A). Entgegen dieser Ankündigung war das Wettbüro der Beklagten am 3.4.1994 nicht besetzt. Sie teilte am 4.4.1994 um
14.35 Uhr der Klägerin per Fax mit, daß eine Wette nur zum Tageskurs (Quote) von 2,10 abgeschlossen werden könne und bat um Bestätigung, ansonsten die Wette der Klägerin nicht akzeptiert werden könne.
Die Klägerin war am 3.4.1994 um 19.00 Uhr verreist und erst am 5.4.1994 an ihren Wohnort zurückgekehrt.
Das Spiel Eventon-Blackburn hatte mit einem Sieg der Mannschaft von Blackburn geendet.
Mit ihrer am 15.4.1994 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Bezahlung des Wettgewinns von S 52.000,--. Die Beklagte habe die Annahme der Wette erst zu einem Zeitpunkt abgelehnt, als die Klägerin mit einer Ablehnung nicht mehr rechnen habe müssen, zumal auf dem Quotenblatt vermerkt gewesen sei, daß das Büro der Beklagten am Montag (4.4.1994) geschlossen sei. Die Klägerin habe damit rechnen können, daß eine Reaktion auf ihre Wette "unverzüglich innerhalb der Öffnungszeiten" des Büros erfolge (S 7 f zu ON 27).
Die Beklagte bestritt das Klagsvorbringen, beantragte die Abweisung der Klage und brachte vor, daß sie das Wettanbot der Klägerin rechtzeitig abgelehnt habe. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe sie das Recht, Wetten abzulehnen. Faxwetten würden generell bei der Annahme von der Beklagten bestätigt werden, was hier nicht geschehen sei, weil eine Quotenänderung stattgefunden habe. Bei Faxwetten seien die Tageskurse maßgeblich. Die Klägerin sei über die geänderten Öffnungszeiten des Büros der Beklagten zu Ostern 1994 informiert worden. Die Klägerin habe daher mit einer Ablehnungserklärung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten rechnen müssen, dies auch aufgrund der Höhe des Wetteinsatzes. Es sei zu keiner Willenübereinstimmung gekommen. Die von der Klägerin angeführte Quote von 2,3 habe die Beklagte nicht akzeptiert. Ihr "Kreuzoffert" zum Abschluß einer Wette mit einer Quote von 2,1 habe die Klägerin nicht angenommen (S 6 zu ON 27).
Die Beklagte erklärte ausdrücklich, den Einwand der Unklagbarkeit der Wettschuld nicht zu erheben.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es traf zu dem schon angeführten Sachverhalt noch die Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, der Klägerin wäre mitgeteilt worden, daß das Wettbüro der Beklagten am Ostersonntag ausnahmsweise nicht besetzt sei, und traf die weiteren Feststellungen, daß der Tageskurs am 3.4.1994 2,10 betragen habe und daß die Beklagte die Sportwette der Klägerin nicht angenommen und den Wettgewinn nicht ausbezahlt habe.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß der Preis einer Wette (§ 1270 ABGB) gemäß § 1271 ABGB nicht gerichtlich eingefordert werden könne. Die Beklagte habe aber ausdrücklich erklärt, den Einwand der Naturalschuld nicht zu erheben. Die Einklagbarkeit des Gewinnanspruchs sei in der Spezialnorm des § 1274 ABGB begründet. Unter den Begriff "Staatslotterie" fielen auch alle sonstigen vom Bund veranstalteten Glückspiele, also auch solche von konzessionierten Spielveranstaltern. Hier handle es sich aber um eine private Wette. Die Klägerin habe der Beklagten eine Wette mit einer Quote von 2,3 angeboten. Eine Annahme der Beklagten sei nicht erfolgt. Diese habe der Klägerin ein anderslautendes Offert übermittelt. Die Klägerin habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß innerhalb einer bestimmten Zeit eine Antwort der Beklagten erfolge. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei der Tageskurs maßgeblich gewesen. Am 3.4.1994 habe eine niedrigere Quote bestanden, als diejenige, die im Offert der Klägerin enthalten gewesen sei. Aus diesem Grund habe die Klägerin nicht annehmen können, daß die Beklagte die angebotene Wette angenommen habe.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß der Preis einer Wette (Paragraph 1270, ABGB) gemäß Paragraph 1271, ABGB nicht gerichtlich eingefordert werden könne. Die Beklagte habe aber ausdrücklich erklärt, den Einwand der Naturalschuld nicht zu erheben. Die Einklagbarkeit des Gewinnanspruchs sei in der Spezialnorm des Paragraph 1274, ABGB begründet. Unter den Begriff "Staatslotterie" fielen auch alle sonstigen vom Bund veranstalteten Glückspiele, also auch solche von konzessionierten Spielveranstaltern. Hier handle es sich aber um eine private Wette. Die Klägerin habe der Beklagten eine Wette mit einer Quote von 2,3 angeboten. Eine Annahme der Beklagten sei nicht erfolgt. Diese habe der Klägerin ein anderslautendes Offert übermittelt. Die Klägerin habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß innerhalb einer bestimmten Zeit eine Antwort der Beklagten erfolge. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei der Tageskurs maßgeblich gewesen. Am 3.4.1994 habe eine niedrigere Quote bestanden, als diejenige, die im Offert der Klägerin enthalten gewesen sei. Aus diesem Grund habe die Klägerin nicht annehmen können, daß die Beklagte die angebotene Wette angenommen habe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin statt und änderte das angefochtene Urteil im Sinn einer Klagstattgebung ab. Es übernahm nach Erledigung der Beweisrüge die erstinstanzlichen Feststellungen und beurteilte diese rechtlich dahin, daß der Wettschein (Quotenblatt) der Beklagten eine Einladung an Wettkunden zur Offertstellung darstelle. Der Wettkunde mache sodann dem Wettbüro ein Anbot, das einer Annahme bedürfe. Das in den Geschäftsbedingungen normierte Recht des Buchmachers, Quotenregulierungen vorzunehmen und die Annahme von Wetten ohne Angabe von Gründen ablehnen zu können, spreche dafür, daß die Klägerin als Offertstellerin zu werten sei. Aufgrund der im Quotenblatt aufscheinenden Öffnungszeiten habe die Klägerin davon ausgehen können, daß am 3.4.1994 das Büro der Beklagten geöffnet, am Montag aber geschlossen gehalten werde. Sie habe berechtigterweise der Ansicht sein können, daß ihre Faxwette noch am 3.4.1994 bei der Beklagten registriert und behandelt werde. Aufgrund der Angabe, daß das Büro der Beklagten am Montag geschlossen sein werde, habe sie erwarten können, daß eine Ablehnung oder ein geändertes Anbot der Beklagten noch am Sonntag bei der Klägerin einlangen werde. Gemäß § 863 ABGB sei das Stillschweigen der Beklagten (am Sonntag) als Zustimmung zu werten. Das erst am Ostermontag von der Beklagten an die Klägerin gerichtete Fax sei verspätet. Durch das Schweigen der Beklagten sei die Wette zu den von der Klägerin angebotenen Bedingungen zustandegekommen. Darauf, ob Ansprüche aus Sportwetten im Sinne der §§ 1271, 1274 ABGB klagbar seien oder nicht, brauche nicht eingegangen werden, weil die Klagbarkeit nicht von Amts wegen zu prüfen sei. Die Beklagte habe ausdrücklich erklärt, den Einwand der Unklagbarkeit nicht zu erheben.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin statt und änderte das angefochtene Urteil im Sinn einer Klagstattgebung ab. Es übernahm nach Erledigung der Beweisrüge die erstinstanzlichen Feststellungen und beurteilte diese rechtlich dahin, daß der Wettschein (Quotenblatt) der Beklagten eine Einladung an Wettkunden zur Offertstellung darstelle. Der Wettkunde mache sodann dem Wettbüro ein Anbot, das einer Annahme bedürfe. Das in den Geschäftsbedingungen normierte Recht des Buchmachers, Quotenregulierungen vorzunehmen und die Annahme von Wetten ohne Angabe von Gründen ablehnen zu können, spreche dafür, daß die Klägerin als Offertstellerin zu werten sei. Aufgrund der im Quotenblatt aufscheinenden Öffnungszeiten habe die Klägerin davon ausgehen können, daß am 3.4.1994 das Büro der Beklagten geöffnet, am Montag aber geschlossen gehalten werde. Sie habe berechtigterweise der Ansicht sein können, daß ihre Faxwette noch am 3.4.1994 bei der Beklagten registriert und behandelt werde. Aufgrund der Angabe, daß das Büro der Beklagten am Montag geschlossen sein werde, habe sie erwarten können, daß eine Ablehnung oder ein geändertes Anbot der Beklagten noch am Sonntag bei der Klägerin einlangen werde. Gemäß Paragraph 863, ABGB sei das Stillschweigen der Beklagten (am Sonntag) als Zustimmung zu werten. Das erst am Ostermontag von der Beklagten an die Klägerin gerichtete Fax sei verspätet. Durch das Schweigen der Beklagten sei die Wette zu den von der Klägerin angebotenen Bedingungen zustandegekommen. Darauf, ob Ansprüche aus Sportwetten im Sinne der Paragraphen 1271, 1274, ABGB klagbar seien oder nicht, brauche nicht eingegangen werden, weil die Klagbarkeit nicht von Amts wegen zu prüfen sei. Die Beklagte habe ausdrücklich erklärt, den Einwand der Unklagbarkeit nicht zu erheben.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Zu den Rechtsfragen, wie eine Sportwette gültig zustandekomme, ob eine bei einem konzessionierten Buchmacher abgeschlossene Wette zu den staatlich genehmigten Glückspielveranstaltungen im Sinne des § 1274 ABGB gehöre und ob die Unklagbarkeit einer Wettschuld von Amts wegen aufzugreifen sei, fehle eine oberstgerichtliche Rechtsprechung.Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Zu den Rechtsfragen, wie eine Sportwette gültig zustandekomme, ob eine bei einem konzessionierten Buchmacher abgeschlossene Wette zu den staatlich genehmigten Glückspielveranstaltungen im Sinne des Paragraph 1274, ABGB gehöre und ob die Unklagbarkeit einer Wettschuld von Amts wegen aufzugreifen sei, fehle eine oberstgerichtliche Rechtsprechung.
Mit ihrer Revision beantragt die Beklagte die Abänderung des Berufungsurteiles dahin, daß die Klage abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen oder ihr nicht stattzugeben.