Begründung:
In Stattgebung eines am 4.März 1983 gestellten Antrages eröffnete das Landesgericht Eisenstadt mit Beschluß vom 7.März 1983 über das Vermögen der K*** Keramik- und Baustoffindustrie V.V*** KG (im folgenden kurz Gemeinschuldnerin) den Konkurs und bestellte den Kläger zum Masseverwalter.In Stattgebung eines am 4.März 1983 gestellten Antrages eröffnete das Landesgericht Eisenstadt mit Beschluß vom 7.März 1983 über das Vermögen der K*** Keramik- und Baustoffindustrie römisch fünf.V*** KG (im folgenden kurz Gemeinschuldnerin) den Konkurs und bestellte den Kläger zum Masseverwalter.
Dieser begehrte zuletzt den Ausspruch, daß die von der Gemeinschuldnerin und der beklagten Partei seit 6.Jänner 1983 vereinbarten Zessionen betreffend mehrere im einzelnen angeführte Rechnungen der Gemeinschuldnerin und alle auf Grund dieser und der vorausgehenden Zessionen sowie auf Grund gesonderter Abtretung von Forderungen gegen den Verband landwirtschaftlicher Genossenschaften für Niederösterreich seit diesem Tage von der beklagten Partei vereinnahmten Zahlungen den Konkursgläubigern gegenüber insoweit unwirksam seien,als die beklagte Partei über die Abdeckung von Überziehungen des zu Konto Nr.0123-800249 mit einem Rahmen von 7 Mill S vereinbarten Kredites hinausgehende Sicherstellungen und Befriedigungen erlangt habe, und die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von S 6,792.245,-- samt Anhang. Er brachte hiezu vor, die beklagte Partei habe der Gemeinschuldnerin einen Fakturenzessionskredit bis zum Betrag von 5 Mill S eingeräumt. Der Kreditrahmen sei noch vor Ende 1982 auf 7 Mill S erhöht worden. Zur Sicherung des Kredites habe die Gemeinschuldnerin der beklagten Partei unter anderem die gegenwärtigen und zukünftigen offenen Buchforderungen mittels Rahmenzessionsvereinbarung (Mantelabtretungserklärung) abgetreten; davon hätten lediglich bis auf weiteres die Forderungen gegen die landwirtschaftlichen Genossenschaften und an eine Firma K*** ausgenommen sein sollen. 60 Tage vor Konkurseröffnung (am 6.Jänner 1983) habe der Kredit einen Saldo von S 8,448.812,89 erreicht; dieser Saldo sei jedoch in der Zwischenzeit auf S 207.755,-- verringert worden, weil in den letzten Tagen vor Konkurseröffnung laufend Forderungen abgetreten worden und sowohl auf Grund dieser wie auch der vor dem 6. Jänner 1983 erfolgten Abtretungen Zahlungen eingegangen seien. Soweit der Kreditrahmen reiche, seien diese Zahlungen im Sinne des § 30 Abs.1 Z.1 KO inkongruent gewesen. Das gelte vor allem für die Zahlungen auf Forderungen gegen den Raiffeisenverband Burgenland von S 2,086.514,50 und gegen den Verband landwirtschaftlicher Genossenschaften für Niederösterreich von S 2,444.643,71, weil diese Forderungen von der Zessionsvereinbarung vorerst überhaupt hätten ausgenommen sein sollen. Bei diesen letzteren Zessionen sei "glaublich" auch die Form nicht eingehalten worden. Angefochten würden auch die Zahlungen seit 6.Jänner 1983; da der Debetsaldo ausgehend von einer Ausschöpfung des Kreditrahmens um S 6,792.245,-- verringert worden sei, liege insoweit eine abweichende Deckung vor. Die beklagte Partei bestritt die Erhöhung des Kreditrahmens von 5 auf 7 Mill S und die Ausnehmung der Forderungen gegen die landwirtschaftlichen Genossenschaften für Niederösterreich von der Zessionsvereinbarung. Auf Grund derselben habe die beklagte Partei Anspruch auf die Abtretung der Forderungen und auf Verwendung der darauf eingehenden Zahlungen zu deren Deckung gehabt, so daß von einer Inkongruenz keine Rede sein könne.Dieser begehrte zuletzt den Ausspruch, daß die von der Gemeinschuldnerin und der beklagten Partei seit 6.Jänner 1983 vereinbarten Zessionen betreffend mehrere im einzelnen angeführte Rechnungen der Gemeinschuldnerin und alle auf Grund dieser und der vorausgehenden Zessionen sowie auf Grund gesonderter Abtretung von Forderungen gegen den Verband landwirtschaftlicher Genossenschaften für Niederösterreich seit diesem Tage von der beklagten Partei vereinnahmten Zahlungen den Konkursgläubigern gegenüber insoweit unwirksam seien,als die beklagte Partei über die Abdeckung von Überziehungen des zu Konto Nr.0123-800249 mit einem Rahmen von 7 Mill S vereinbarten Kredites hinausgehende Sicherstellungen und Befriedigungen erlangt habe, und die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von S 6,792.245,-- samt Anhang. Er brachte hiezu vor, die beklagte Partei habe der Gemeinschuldnerin einen Fakturenzessionskredit bis zum Betrag von 5 Mill S eingeräumt. Der Kreditrahmen sei noch vor Ende 1982 auf 7 Mill S erhöht worden. Zur Sicherung des Kredites habe die Gemeinschuldnerin der beklagten Partei unter anderem die gegenwärtigen und zukünftigen offenen Buchforderungen mittels Rahmenzessionsvereinbarung (Mantelabtretungserklärung) abgetreten; davon hätten lediglich bis auf weiteres die Forderungen gegen die landwirtschaftlichen Genossenschaften und an eine Firma K*** ausgenommen sein sollen. 60 Tage vor Konkurseröffnung (am 6.Jänner 1983) habe der Kredit einen Saldo von S 8,448.812,89 erreicht; dieser Saldo sei jedoch in der Zwischenzeit auf S 207.755,-- verringert worden, weil in den letzten Tagen vor Konkurseröffnung laufend Forderungen abgetreten worden und sowohl auf Grund dieser wie auch der vor dem 6. Jänner 1983 erfolgten Abtretungen Zahlungen eingegangen seien. Soweit der Kreditrahmen reiche, seien diese Zahlungen im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO inkongruent gewesen. Das gelte vor allem für die Zahlungen auf Forderungen gegen den Raiffeisenverband Burgenland von S 2,086.514,50 und gegen den Verband landwirtschaftlicher Genossenschaften für Niederösterreich von S 2,444.643,71, weil diese Forderungen von der Zessionsvereinbarung vorerst überhaupt hätten ausgenommen sein sollen. Bei diesen letzteren Zessionen sei "glaublich" auch die Form nicht eingehalten worden. Angefochten würden auch die Zahlungen seit 6.Jänner 1983; da der Debetsaldo ausgehend von einer Ausschöpfung des Kreditrahmens um S 6,792.245,-- verringert worden sei, liege insoweit eine abweichende Deckung vor. Die beklagte Partei bestritt die Erhöhung des Kreditrahmens von 5 auf 7 Mill S und die Ausnehmung der Forderungen gegen die landwirtschaftlichen Genossenschaften für Niederösterreich von der Zessionsvereinbarung. Auf Grund derselben habe die beklagte Partei Anspruch auf die Abtretung der Forderungen und auf Verwendung der darauf eingehenden Zahlungen zu deren Deckung gehabt, so daß von einer Inkongruenz keine Rede sein könne.
Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren mit S 4,792.245,-- samt Zinsen statt und wies das Mehrbegehren von 2 Mill S samt diesbezüglichen Zinsen ab; über das - unrichtig als Feststellungsbegehren formulierte - Begehren, die angefochtenen Rechtshandlungen den Konkursgläubigern gegenüber als unwirksam zu erklären, sprach es nicht ab. Es stellte fest:
Mit Vertrag vom 12.Jänner 1981 trat die Gemeinschuldnerin der beklagten Partei zur Sicherung des Kredites sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen im Rahmen ihres Betriebes sowie aus Miet- und Pachtverhältnissen ab. Die Bekanntgabe der Forderungen sollte durch Vorlage von Zessionsverzeichnissen sowie Rechnungs- und Vertragskopien erfolgen. Die Gemeinschuldnerin verpflichtete sich zur Anbringung von Vermerken auf den Rechnungen, daß Zahlungen an die beklagte Partei zu leisten seien, und ferner zur Ersichtlichmachung der Zessionen in ihren Büchern. Der Kreditrahmen wurde mit 5 Mill S festgelegt. In der Folge gestattete die beklagte Partei der Gemeinschuldnerin Überziehungen, für die Überziehungszinsen berechnet wurden. Außerdem wurde vereinbart, daß jeder Rechnung der Gemeinschuldnerin Zahl- bzw. Erlagscheine der beklagten Partei mit Angabe des Kreditkontos beizulegen seien. Hievon sollten bis auf weiteres Rechnungen an die Lagerhausgenossenschaften in Niederösterreich und an die Firma K*** in Kirchschlag ausgenommen sein. Schon bei Abschluß des Kreditvertrages wurden die Forderungen gegen diese Schuldner von der Generalzession ausgenommen. Solche Forderungen wurden in der Folge auch nicht an die beklagte Partei abgetreten. Mit Schreiben vom 5.November 1982 verlangte die beklagte Partei die Offenlegung der Abtretung der Forderungen gegen die Lagerhausgenossenschaften in Niederösterreich und die Firma K***. Forderungen an die genannten Genossenschaften wurden erstmals im Jänner 1983 zediert.
Nach dem 7.Jänner 1983 gingen folgende Zahlungen auf das in der Klage näher bezeichnete Kreditkonto ein:
1.) S 3,861.696,81 aus Zessionslisten, die vor dem 7.Jänner 1983 vorgelegt wurden;
2.) S 6,694.999,51 aus Zessionslisten, die nach dem 7. Jänner 1983 vorgelegt wurden;
3.) S 1,814.578„12 und S 992.598,71 aus Ersatzzessionen, die in Ansehung des ersteren Betrages vor und in Bezug auf den letzteren Betrag nach dem 7.Jänner 1983 deshalb vorgenommen wurden, weil die Schuldner trotz der Zession Zahlungen an Dritte geleistet hatten, wobei die beklagte Partei davon Abstand nahm, von den Schuldnern erneut Zahlung zu verlangen.
Nach dem 6.Jänner 1983 kamen der beklagten Partei aus der Abtretung von Forderungen gegen Lagerhausgenossenschaften in Niederösterreich insgesamt S 2,444.643,71 zu. Ab dem 7.Jänner 1983 wurden der Gemeinschuldnerin von der beklagten Partei S 2,042.858,-- zur Verfügung gestellt; mit diesen Mitteln wurden die Kosten der Betriebsführung bestritten.
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht den Anspruch der beklagten Partei auf Abdeckung des Debetsaldos unter dem vereinbarten Kreditrahmen von 5 Mill S, weil sie den Kreditvertrag nicht gekündigt habe. Daher könne diese Deckung angefochten werden. Soweit sich der Saldo innerhalb der letzten 60 Tage auf S 207.755,-- verringert habe, liege inkongruente Deckung vor. In Ansehung der Ausleihungen von S 2.042.858,-- sei Kongruenz anzunehmen; soweit sei die Anfechtung nicht berechtigt. Die Zahlungen auf Grund der Abtretung von Forderungen gegen die Lagerhausgenossenschaften in Niederösterreich im Betrag von S 2,444.643,71 seien überdies vereinbarungswidrig erfolgt.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil im abweislichen Teil, änderte es hingegen im stattgebenden Teil dahin ab, daß es das Klagebegehren mit einem weiteren Betrag von S 1,379.381,59 samt diesbezüglichen Zinsen gleichfalls abwies, und hob es im restlichen Umfang (Stattgebung im Betrag von S 3,412.863,41 samt Zinsen) und im Kostenpunkt unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es führte aus, entgegen der Ansicht des Klägers habe sich das Erstgericht zu Recht mit dem Anfechtungsgrund des § 31 Abs.1 Z.2 KO nicht auseinandergesetzt, weil der Kläger keine Behauptungen - insbesondere in Bezug auf die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen der Zahlungsunfähigkeit - aufgestellt habe, die diesem Tatbestand unterstellt werden könnten. Das Klagebegehren sei sohin allein am Tatbestand des § 30 Abs.1 Z.1 KO zu prüfen. Im Hinblick auf die jüngste höchstgerichtliche Judikatur werde gebührende Deckung gewährt, wenn der Gläubiger den Anspruch auf diese noch vor Beginn der Frist des § 30 Abs.1 KO erworben habe. Daher könnten Sicherstellungen, die gleichzeitig mit der Begründung der Schuld eingeräumt worden seien, nicht angefochten werden. Der Anspruch auf Deckung oder Sicherstellung werde weiters durch eine auf die Abtretung künftiger Forderungen in genau festgelegtem Ausmaß und zur Sicherstellung eines bestimmten Kredites gerichtete Vereinbarung wirksam erworben. Der Anfechtungsgegner erlange durch Zahlungen auf Grund vereinbarungsgemäßer Abtretungen gebührende und damit anfechtungsfreie Deckung. Das treffe vorliegendenfalls zu, weil die Zession diesen Inhalt aufweise und schon vor Beginn der im § 30 Abs.1 KO bestimmten Frist und überdies gemeinsam mit dem Kreditvertrag vereinbart worden sei. Damit seien weder die vereinbarungsgemäßen Abtretungen noch die darauf geleisteten Zahlungen nach § 30 Abs.1 Z.1 KO anfechtbar. Aus der Entscheidung JBl.1982, 380 sei für den Kläger nichts zu gewinnen, weil diese in einem entscheidenden Punkt einen anderen Sachverhalt betroffen habe. Die zur Tilgung des Kontokorrentkredites bestimmten Zahlungen seien nämlich nicht auf Grund von Sicherungszessionen geleistet worden. Nur auf solche Fälle treffe die vom Obersten Gerichtshof vertretene Auffassung zu, daß während der Laufzeit eines nicht fällig gestellten Kredites innerhalb seines Rahmens geleistete Zahlungen mangels klagbaren Anspruches eine nicht gebührende Deckung seien. Schon König sei in seiner Kritik an der genannten Entscheidung (in ÖJZ 1982, 458) davon ausgegangen, daß sie nur ungesicherte Kontokorrentkredite betreffe. Nicht zuletzt aber ergebe sich aus der Entscheidung 4 Ob 559/83, der Gläubiger habe darauf Anspruch, daß die auf Grund der Abtretung eingehenden Beträge auf das Kreditkonto eingezahlt und zu seiner Befriedigung verwendet würden. Beim gesicherten Kontokorrentkredit komme es somit nicht darauf an, ob der Kredit bei Eingehen der angefochtenen Zahlung fällig gestellt gewesen sei und daher ein klagbarer Anspruch auf Rückzahlung des Kredites bestanden habe. Auch den Zahlungen (von S 2,042.858,--) nach dem 7.Jänner 1983 (also innerhalb der 60-Tage-Frist) lägen dieselben Vereinbarungen wie den früheren Zahlungen zugrunde. Die beklagte Partei habe auf Grund der Sicherungszession vor dem 6. Jänner 1983 Anspruch auf Abtretung von Forderungen zur Sicherung des Kredites erworben. Insofern unterscheide sich der vorliegende Fall von jenem der Entscheidung RdW 1984, 242 (= 4 Ob 559/83); dort seien die angefochtenen Abtretungen auf Grund neuer, nach Einbringung des Konkursantrages und in Kenntnis desselben getroffener Vereinbarungen erfolgt. Gesondert seien allerdings die Ersatzzessionen zu prüfen. Im Punkt 10 der Kreditannahme durch die Gemeinschuldnerin sei festgehalten, daß diese bei ihr eingegangenen Beträge nur dann für sich verwerten dürfe, wenn die beklagte Partei mit der Abtretung anderer offener Forderungen in zumindest gleicher Höhe und Sicherheit einverstanden sei und ferner nur nach Durchführung der Ersatzabtretung. Auf Grund dieser Vereinbarung habe die beklagte Partei keinen Anspruch auf Vornahme von Ersatzzessionen gehabt; es habe vielmehr jeweils einer entsprechenden Vereinbarung bedurft. Es sei deshalb entscheidend, ob die Ersatzzessionen vor oder ab dem 6.Jänner 1983 erfolgt seien, weil die beklagte Partei nur im ersteren Fall schon vor der kritischen Zeit einen Anspruch auf die Abtretungen erworben habe. Aber auch als Zug-um-Zug-Geschäfte zu beurteilende Zessionen innerhalb des kritischen Zeitraumes, bei denen also die Sicherstellung zugleich mit der Begründung der Schuld gewährt worden sei, seien nicht anfechtbar, soweit sie den jeweils "als Gegenleistung" ausgezahlten Kredit besichert hätten. Eine innerhalb der 60-Tage-Frist vereinbarte zusätzliche Sicherheit wäre dagegen inkongruent. In diesem Umfang sei die Rechtssache noch nicht spruchreif, weil mit den Parteien erörtert und festgestellt werden müsse, inwieweit die Gewährung der der Gemeinschuldnerin während der kritischen Zeit zugeflossenen Kreditbeträge von den Ersatzzessionen abhängig gewesen sei. Nur soweit die Ersatzzessionen ausschließlich zur Sicherstellung solcher Kreditbeträge gedient und keine übermäßige Sicherstellung geboten hätten, läge gebührende Deckung vor. Sollten sie auch frühere Kreditbeträge gesichert haben, wären sie nur insoweit nicht anfechtbar, als sie die von der Gemeinschuldnerin neu in Anspruch genommenen Kreditbeträge nicht überstiegen hätten. Auch in Ansehung der auf Grund der Abtretung von Forderungen gegen die Lagerhausgenossenschaften in Niederösterreich geleisteten Zahlungen sei die Rechtssache zum Teil noch nicht spruchreif; das Erstgericht habe - auf Grund anderer Beweisergebnisse als der vorgelegten Urkunden - die Feststellung getroffen, daß die Abtretung von Forderungen gegen die Lagerhausgenossenschaften in Niederösterreich bei Abschluß des Kreditvertrages ausgenommen worden sei. Somit sei die Verpflichtung zur Abtretung der Forderungen erst durch das Schreiben vom 5.November 1982 entstanden. Dieses Schreiben könne nur dahin verstanden werden, daß die beklagte Partei nun auch die Abtretung dieser Forderungen verlangt habe. Hiezu sei sie berechtigt gewesen, weil die Ausnahmeregelung nur "bis auf weiteres" habe gelten sollen. Da die Verpflichtung zur Abtretung noch vor Beginn des maßgeblichen Anfechtungszeitraumes begründet worden sei, sei die entsprechende Vereinbarung nocht anfechtbar. Die Wirksamkeit der Abtretung von Forderungen gegen die Lagerhausgenossenschaften in Niederösterreich hänge jedoch auch von der für die Sicherungszession gebotenen Form - und zwar der Verständigung des Drittschuldners, der Übersendung eines Verzeichnisses der sicherungsweise abgetretenen Forderungen oder einer schriftlichen Abtretungserklärung jeweils in Verbindung mit der Anbringung von Vermerken in den Büchern des Zedenten - ab. Das habe der Kläger schon in der Klage vorgebracht, allerdings nur im Umfang von Forderungen von S 2,420.264,70. Bei der im Kreditvertrag vereinbarten Form handle es sich gerade um die Verpflichtung zur Verständigung des Drittschuldners einerseits und die Verpflichtung zur Vorlage von Zessionsverzeichnissen und zur Anbringung von Buchvermerken andererseits. Die Einhaltung zumindest eines dieser Formerfordernisse sei für die Gültigkeit der von der Gemeinschuldnerin an die beklagte Partei bewirkten Abtretungen erforderlich. Sei keines der Formgebote beachtet worden, habe die beklagte Partei mangels Gültigkeit solcher Abtretungen keinen Anspruch auf Zahlung gehabt. Dann wäre aber insoweit Inkongruenz der Befriedigung anzunehmen. Nach dem Klagsvorbringen seien die Formerfordernisse bei der der Zahlung von S 2,420.264,70 entsprechenden Abtretung von Forderungen gegen die Lagerhausgenossenschaften in Niederösterreich nicht beachtet worden. Da hiezu Feststellungen fehlten, müßten sie vom Erstgericht nachgetragen werden. Spruchreif im Sinne der Abweisung sei hingegen die Rechtssache insoweit, als das Klagebegehren auf Zahlung von S 3,412.863,41 samt Anhang gerichtet sei.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil im abweislichen Teil, änderte es hingegen im stattgebenden Teil dahin ab, daß es das Klagebegehren mit einem weiteren Betrag von S 1,379.381,59 samt diesbezüglichen Zinsen gleichfalls abwies, und hob es im restlichen Umfang (Stattgebung im Betrag von S 3,412.863,41 samt Zinsen) und im Kostenpunkt unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es führte aus, entgegen der Ansicht des Klägers habe sich das Erstgericht zu Recht mit dem Anfechtungsgrund des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO nicht auseinandergesetzt, weil der Kläger keine Behauptungen - insbesondere in Bezug auf die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen der Zahlungsunfähigkeit - aufgestellt habe, die diesem Tatbestand unterstellt werden könnten. Das Klagebegehren sei sohin allein am Tatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO zu prüfen. Im Hinblick auf die jüngste höchstgerichtliche Judikatur werde gebührende Deckung gewährt, wenn der Gläubiger den Anspruch auf diese noch vor Beginn der Frist des Paragraph 30, Absatz eins, KO erworben habe. Daher könnten Sicherstellungen, die gleichzeitig mit der Begründung der Schuld eingeräumt worden seien, nicht angefochten werden. Der Anspruch auf Deckung oder Sicherstellung werde weiters durch eine auf die Abtretung künftiger Forderungen in genau festgelegtem Ausmaß und zur Sicherstellung eines bestimmten Kredites gerichtete Vereinbarung wirksam erworben. Der Anfechtungsgegner erlange durch Zahlungen auf Grund vereinbarungsgemäßer Abtretungen gebührende und damit anfechtungsfreie Deckung. Das treffe vorliegendenfalls zu, weil die Zession diesen Inhalt aufweise und schon vor Beginn der im Paragraph 30, Absatz eins, KO bestimmten Frist und überdies gemeinsam mit dem Kreditvertrag vereinbart worden sei. Damit seien weder die vereinbarungsgemäßen Abtretungen noch die darauf geleisteten Zahlungen nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO anfechtbar. Aus der Entscheidung JBl.1982, 380 sei für den Kläger nichts zu gewinnen, weil diese in einem entscheidenden Punkt einen anderen Sachverhalt betroffen habe. Die zur Tilgung des Kontokorrentkredites bestimmten Zahlungen seien nämlich nicht auf Grund von Sicherungszessionen geleistet worden. Nur auf solche Fälle treffe die vom Obersten Gerichtshof vertretene Auffassung zu, daß während der Laufzeit eines nicht fällig gestellten Kredites innerhalb seines Rahmens geleistete Zahlungen mangels klagbaren Anspruches eine nicht gebührende Deckung seien. Schon König sei in seiner Kritik an der genannten Entscheidung (in ÖJZ 1982, 458) davon ausgegangen, daß sie nur ungesicherte Kontokorrentkredite betreffe. Nicht zuletzt aber ergebe sich aus der Entscheidung 4 Ob 559/83, der Gläubiger habe darauf Anspruch, daß die auf Grund der Abtretung eingehenden Beträge auf das Kreditkonto eingezahlt und zu seiner Befriedigung verwendet würden. Beim gesicherten Kontokorrentkredit komme es somit nicht darauf an, ob der Kredit bei Eingehen der angefochtenen Zahlung fällig gestellt gewesen sei und daher ein klagbarer Anspruch auf Rückzahlung des Kredites bestanden habe. Auch den Zahlungen (von S 2,042.858,--) nach dem 7.Jänner 1983 (also innerhalb der 60-Tage-Frist) lägen dieselben Vereinbarungen wie den früheren Zahlungen zugrunde. Die beklagte Partei habe auf Grund der Sicherungszession vor dem 6. Jänner 1983 Anspruch auf Abtretung von Forderungen zur Sicherung des Kredites erworben. Insofern unterscheide sich der vorliegende Fall von jenem der Entscheidung RdW 1984, 242 (= 4 Ob 559/83); dort seien die angefochtenen Abtretungen auf Grund neuer, nach Einbringung des Konkursantrages und in Kenntnis desselben getroffener Vereinbarungen erfolgt. Gesondert seien allerdings die Ersatzzessionen zu prüfen. Im Punkt 10 der Kreditannahme durch die Gemeinschuldnerin sei festgehalten, daß diese bei ihr eingegangenen Beträge nur dann für sich verwerten dürfe, wenn die beklagte Partei mit der Abtretung anderer offener Forderungen in zumindest gleicher Höhe und Sicherheit einverstanden sei und ferner nur nach Durchführung der Ersatzabtretung. Auf Grund dieser Vereinbarung habe die beklagte Partei keinen Anspruch auf Vornahme von Ersatzzessionen gehabt; es habe vielmehr jeweils einer entsprechenden Vereinbarung bedurft. Es sei deshalb entscheidend, ob die Ersatzzessionen vor oder ab dem 6.Jänner 1983 erfolgt seien, weil die beklagte Partei nur im ersteren Fall schon vor der kritischen Zeit einen Anspruch auf die Abtretungen erworben habe. Aber auch als Zug-um-Zug-Geschäfte zu beurteilende Zessionen innerhalb des kritischen Zeitraumes, bei denen also die Sicherstellung zugleich mit der Begründung der Schuld gewährt worden sei, seien nicht anfechtbar, soweit sie den jeweils "als Gegenleistung" ausgezahlten Kredit besichert hätten. Eine innerhalb der 60-Tage-Frist vereinbarte zusätzliche Sicherheit wäre dagegen inkongruent. In diesem Umfang sei die Rechtssache noch nicht spruchreif, weil mit den Parteien erörtert und festgestellt werden müsse, inwieweit die Gewährung der der Gemeinschuldnerin während der kritischen Zeit zugeflossenen Kreditbeträge von den Ersatzzessionen abhängig gewesen sei. Nur soweit die Ersatzzessionen ausschließlich zur Sicherstellung solcher Kreditbeträge gedient und keine übermäßige Sicherstellung geboten hätten, läge gebührende Deckung vor. Sollten sie auch frühere Kreditbeträge gesichert haben, wären sie nur insoweit nicht anfechtbar, als sie die von der Gemeinschuldnerin neu in Anspruch genommenen Kreditbeträge nicht überstiegen hätten. Auch in Ansehung der auf Grund der Abtretung von Forderungen gegen die Lagerhausgenossenschaften in Niederösterreich geleisteten Zahlungen sei die Rechtssache zum Teil noch nicht spruchreif; das Erstgericht habe - auf Grund anderer Beweisergebnisse als der vorgelegten Urkunden - die Feststellung getroffen, daß die Abtretung von Forderungen gegen die Lagerhausgenossenschaften in Niederösterreich bei Abschluß des Kreditvertrages ausgenommen worden sei. Somit sei die Verpflichtung zur Abtretung der Forderungen erst durch das Schreiben vom 5.November 1982 entstanden. Dieses Schreiben könne nur dahin verstanden werden, daß die beklagte Partei nun auch die Abtretung dieser Forderungen verlangt habe. Hiezu sei sie berechtigt gewesen, weil die Ausnahmeregelung nur "bis auf weiteres" habe gelten sollen. Da die Verpflichtung zur Abtretung noch vor Beginn des maßgeblichen Anfechtungszeitraumes begründet worden sei, sei die entsprechende Vereinbarung nocht anfechtbar. Die Wirksamkeit der Abtretung von Forderungen gegen die Lagerhausgenossenschaften in Niederösterreich hänge jedoch auch von der für die Sicherungszession gebotenen Form - und zwar der Verständigung des Drittschuldners, der Übersendung eines Verzeichnisses der sicherungsweise abgetretenen Forderungen oder einer schriftlichen Abtretungserklärung jeweils in Verbindung mit der Anbringung von Vermerken in den Büchern des Zedenten - ab. Das habe der Kläger schon in der Klage vorgebracht, allerdings nur im Umfang von Forderungen von S 2,420.264,70. Bei der im Kreditvertrag vereinbarten Form handle es sich gerade um die Verpflichtung zur Verständigung des Drittschuldners einerseits und die Verpflichtung zur Vorlage von Zessionsverzeichnissen und zur Anbringung von Buchvermerken andererseits. Die Einhaltung zumindest eines dieser Formerfordernisse sei für die Gültigkeit der von der Gemeinschuldnerin an die beklagte Partei bewirkten Abtretungen erforderlich. Sei keines der Formgebote beachtet worden, habe die beklagte Partei mangels Gültigkeit solcher Abtretungen keinen Anspruch auf Zahlung gehabt. Dann wäre aber insoweit Inkongruenz der Befriedigung anzunehmen. Nach dem Klagsvorbringen seien die Formerfordernisse bei der der Zahlung von S 2,420.264,70 entsprechenden Abtretung von Forderungen gegen die Lagerhausgenossenschaften in Niederösterreich nicht beachtet worden. Da hiezu Feststellungen fehlten, müßten sie vom Erstgericht nachgetragen werden. Spruchreif im Sinne der Abweisung sei hingegen die Rechtssache insoweit, als das Klagebegehren auf Zahlung von S 3,412.863,41 samt Anhang gerichtet sei.