Die Revision ist zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Der nach der Vereinbarung der Ehegatten (§ 97 Abs 2, ggfls. § 55 a Abs 2 EheG) oder vom Gericht (§ 92 EheG) bestimmte Ausfallsbürge kann nach dem Wortlaut des § 98 Abs 2 EheG - vorbehaltlich des § 1356 ABGB - nur wegen des Betrages belangt werden, der vom Hauptschuldner nicht in angemessener Frist hereingebracht werden kann, obwohl der Gläubiger gegen ihn nach Erwirkung eines Exekutionstitels 1. Fahrnis- oder Gehaltsexekution und 2. Exekution auf eine dem Gläubiger bekannte Liegenschaft des Hauptschuldners, die offensichtlich für die Forderung Deckung bietet, geführt sowie 3. Sicherheiten, die dem Gläubiger zur Verfügung stehen, verwertet hat. Müßte der Exekutionstitel im Ausland erwirkt oder müßten die angeführten Exekutionsmaßnahmen im Ausland durchgeführt werden, bedarf es ihrer nicht, soweit sie dem Gläubiger nicht möglich oder nicht zumutbar sind.Der nach der Vereinbarung der Ehegatten (Paragraph 97, Absatz 2,, ggfls. Paragraph 55, a Absatz 2, EheG) oder vom Gericht (Paragraph 92, EheG) bestimmte Ausfallsbürge kann nach dem Wortlaut des Paragraph 98, Absatz 2, EheG - vorbehaltlich des Paragraph 1356, ABGB - nur wegen des Betrages belangt werden, der vom Hauptschuldner nicht in angemessener Frist hereingebracht werden kann, obwohl der Gläubiger gegen ihn nach Erwirkung eines Exekutionstitels 1. Fahrnis- oder Gehaltsexekution und 2. Exekution auf eine dem Gläubiger bekannte Liegenschaft des Hauptschuldners, die offensichtlich für die Forderung Deckung bietet, geführt sowie 3. Sicherheiten, die dem Gläubiger zur Verfügung stehen, verwertet hat. Müßte der Exekutionstitel im Ausland erwirkt oder müßten die angeführten Exekutionsmaßnahmen im Ausland durchgeführt werden, bedarf es ihrer nicht, soweit sie dem Gläubiger nicht möglich oder nicht zumutbar sind.
Wie schon Gamerith in RdW 1987, 183 (189) zutreffend ausgeführt hat, verlangt § 98 Abs 2 EheG vom Gläubiger die Vornahme bestimmter Verfahrensschritte, ehe er den Ausfallsbürgen belangen darf. Das Moment der Zumutbarkeit dieser Maßnahmen im Einzelfall kommt bei inländischer Klagsführung und Exekution im Wortlaut des Gesetzes nur in einem zeitlichen Element zum Ausdruck, die Schuld muß dadurch "in angemessener Frist" hereingebracht werden können. Im Justizausschußbericht (729 BlgNR 16.GP) wird zur Erläuterung der Regelung des § 98 im besonderen Teil zunächst ausgeführt, daß das ABGB die Frage einer allfälligen Subsidiarität der Haftung ausdrücklich nur für die sogenannte gemeine Bürgschaft (§ 1355) und die Solidarbürgschaft (§ 1357), nicht aber für die Ausfallbürgschaft regle. § 1356 knüpfe nur an eine vorliegende Vereinbarung einer weitergehenden Subsidiarität an. Welche Eintreibungsschritte der Gläubiger gegen einen Hauptschuldner setzen müsse, bevor er auf den Ausfallsbürgen greifen könne, sei also gesetzlich nicht geregelt, sondern müsse jeweils im Einzelfall vereinbart werden. Um einer nach § 98 Abs 1 EheG gefällten Entscheidung präzise Rechtsfolgen zu verleihen, bedürfe es daher einer Regelung, welche Schritte vom Gläubiger gesetzt werden müßten, bevor er auf den Ausfallsbürgen greifen können, wenn er vom Hauptschuldner den geschuldeten Betrag nicht hereinbekomme. Nach Erörterung der einzelnen im § 98 Abs 2 Z 1 bis 3 EheG als erforderlich angeführten Maßnahmen - auch hier wird auf die Zumutbarkeit in angemessener Frist, welche sich nach den Umständen des Einzelfalles richte, hingewiesen - heißt es im JAB wörtlich: "Im übrigen wird durch § 98 Abs 2 klargestellt, daß auf diesen Fall der Ausfallsbürgschaft § 1356 ABGB anzuwenden ist. Bei Aussichtslosigkeit von Eintreibungsmaßnahmen nach dieser Gesetzesstelle gegen den Hauptschuldner soll sofort auf den Bürgen gegriffen werden können. Der Gläubiger soll keine wertvolle Zeit durch die ihm im § 98 Abs 2 aufgetretenen (richtig wohl aufgetragenen) Schritte verlieren, wenn von vornherein feststeht, daß sie erfolglos sein werden." Mag dies auch im Wortlaut des Gesetzes nicht klar zum Ausdruck kommen, so wollte der Gesetzgeber offensichtlich mit dem an den Beginn des Abs 2 des § 98 EheG gestellten Einschub "- vorbehaltlich des § 1356 ABGB -" zum Ausdruck bringen ("klarstellen"), daß die in der Folge in den Ziffern 1 bis 3 angeführten Maßnahmen auch dann nicht erforderlich sind, wenn ein Fall des § 1356 ABGB vorliegt, unter welchen er offenbar ("nach dieser Gesetzesstelle") auch den Fall subsumierte, daß eine Exekution von vornherein aussichtslos sei, also den von der Judikatur entwickelten Grundsatz, daß der Bürge die Durchführung einer von vornherein aussichtslosen Zwangsvollstreckung nicht begehren kann, angewendet wissen wollte.Wie schon Gamerith in RdW 1987, 183 (189) zutreffend ausgeführt hat, verlangt Paragraph 98, Absatz 2, EheG vom Gläubiger die Vornahme bestimmter Verfahrensschritte, ehe er den Ausfallsbürgen belangen darf. Das Moment der Zumutbarkeit dieser Maßnahmen im Einzelfall kommt bei inländischer Klagsführung und Exekution im Wortlaut des Gesetzes nur in einem zeitlichen Element zum Ausdruck, die Schuld muß dadurch "in angemessener Frist" hereingebracht werden können. Im Justizausschußbericht (729 BlgNR 16.Gesetzgebungsperiode wird zur Erläuterung der Regelung des Paragraph 98, im besonderen Teil zunächst ausgeführt, daß das ABGB die Frage einer allfälligen Subsidiarität der Haftung ausdrücklich nur für die sogenannte gemeine Bürgschaft (Paragraph 1355,) und die Solidarbürgschaft (Paragraph 1357,), nicht aber für die Ausfallbürgschaft regle. Paragraph 1356, knüpfe nur an eine vorliegende Vereinbarung einer weitergehenden Subsidiarität an. Welche Eintreibungsschritte der Gläubiger gegen einen Hauptschuldner setzen müsse, bevor er auf den Ausfallsbürgen greifen könne, sei also gesetzlich nicht geregelt, sondern müsse jeweils im Einzelfall vereinbart werden. Um einer nach Paragraph 98, Absatz eins, EheG gefällten Entscheidung präzise Rechtsfolgen zu verleihen, bedürfe es daher einer Regelung, welche Schritte vom Gläubiger gesetzt werden müßten, bevor er auf den Ausfallsbürgen greifen können, wenn er vom Hauptschuldner den geschuldeten Betrag nicht hereinbekomme. Nach Erörterung der einzelnen im Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 EheG als erforderlich angeführten Maßnahmen - auch hier wird auf die Zumutbarkeit in angemessener Frist, welche sich nach den Umständen des Einzelfalles richte, hingewiesen - heißt es im JAB wörtlich: "Im übrigen wird durch Paragraph 98, Absatz 2, klargestellt, daß auf diesen Fall der Ausfallsbürgschaft Paragraph 1356, ABGB anzuwenden ist. Bei Aussichtslosigkeit von Eintreibungsmaßnahmen nach dieser Gesetzesstelle gegen den Hauptschuldner soll sofort auf den Bürgen gegriffen werden können. Der Gläubiger soll keine wertvolle Zeit durch die ihm im Paragraph 98, Absatz 2, aufgetretenen (richtig wohl aufgetragenen) Schritte verlieren, wenn von vornherein feststeht, daß sie erfolglos sein werden." Mag dies auch im Wortlaut des Gesetzes nicht klar zum Ausdruck kommen, so wollte der Gesetzgeber offensichtlich mit dem an den Beginn des Absatz 2, des Paragraph 98, EheG gestellten Einschub "- vorbehaltlich des Paragraph 1356, ABGB -" zum Ausdruck bringen ("klarstellen"), daß die in der Folge in den Ziffern 1 bis 3 angeführten Maßnahmen auch dann nicht erforderlich sind, wenn ein Fall des Paragraph 1356, ABGB vorliegt, unter welchen er offenbar ("nach dieser Gesetzesstelle") auch den Fall subsumierte, daß eine Exekution von vornherein aussichtslos sei, also den von der Judikatur entwickelten Grundsatz, daß der Bürge die Durchführung einer von vornherein aussichtslosen Zwangsvollstreckung nicht begehren kann, angewendet wissen wollte.
Berücksichtigt man noch, daß durch die Regelung des § 98 EheG einschneidend in bestehende Verträge zu Lasten des Gläubigers eingegriffen wird, so erscheint es auch billig, dem Willen des Gesetzgebers zum Durchbruch zu verhelfen, mag dieser auch im Gesetzestext nicht klar zum Ausdruck kommen und dem Gläubiger nicht noch weitere, nicht sinnvolle und mit unnötigen Kosten verbundene Schritte zuzumuten, die ihm, sollten sie im Ausland erforderlich sein, unter denselben Prämissen jedenfalls ausdrücklich erspart werden. Auch dies wäre eine Differenzierung, die jeder sachlichen Grundlage entbehrt. Der erkennende Senat teilt daher die Ansicht Gameriths aaO (anderer Meinung M.Bydlinski Verfahrens- und materiellrechtliche Fragen bei der Ehegattenbürgschaft ÖBA 1988, 471), daß der Gesetzgeber mit der Anordnung bestimmter Exekutionsschritte nur ausdrücken wollte, was dem Gläubiger im Regelfall zumutbar ist und der von der Judikatur entwickelte Grundsatz, daß der Bürge die Durchführung einer von vornherein aussichtslosen Zwangsvollstreckung nicht begehren kann, auch für § 98 EheG Gültigkeit hat, wobei allerdings die Beweislast für die Unzumutbarkeit der im Gesetz vorgesehenen Schritte beim Gläubiger liegt.Berücksichtigt man noch, daß durch die Regelung des Paragraph 98, EheG einschneidend in bestehende Verträge zu Lasten des Gläubigers eingegriffen wird, so erscheint es auch billig, dem Willen des Gesetzgebers zum Durchbruch zu verhelfen, mag dieser auch im Gesetzestext nicht klar zum Ausdruck kommen und dem Gläubiger nicht noch weitere, nicht sinnvolle und mit unnötigen Kosten verbundene Schritte zuzumuten, die ihm, sollten sie im Ausland erforderlich sein, unter denselben Prämissen jedenfalls ausdrücklich erspart werden. Auch dies wäre eine Differenzierung, die jeder sachlichen Grundlage entbehrt. Der erkennende Senat teilt daher die Ansicht Gameriths aaO (anderer Meinung M.Bydlinski Verfahrens- und materiellrechtliche Fragen bei der Ehegattenbürgschaft ÖBA 1988, 471), daß der Gesetzgeber mit der Anordnung bestimmter Exekutionsschritte nur ausdrücken wollte, was dem Gläubiger im Regelfall zumutbar ist und der von der Judikatur entwickelte Grundsatz, daß der Bürge die Durchführung einer von vornherein aussichtslosen Zwangsvollstreckung nicht begehren kann, auch für Paragraph 98, EheG Gültigkeit hat, wobei allerdings die Beweislast für die Unzumutbarkeit der im Gesetz vorgesehenen Schritte beim Gläubiger liegt.
Diesen Beweis hat die klagende Partei im vorliegenden Fall durch den Nachweis einer ganzen Reihe von erfolglosen Exekutionen, zum Teil auch wegen geringfügiger Forderungen, erbracht (der von der klagenden Partei eingebrachte Antrag auf Konkurseröffnung - eine Aktenbeischaffung wurde trotz Antrages vom Erstgericht nicht durchgeführt - konnte nur einem Abwesenheitskurator zugestellt werden, weil die Verpflichtete ins Ausland verzogen sein soll; er wurde inzwischen mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.