Begründung:
Dem im Volksschulalter stehenden Kind wurde mit Beschluß vom 20. November 1987 für die Zeit vom 1.November 1987 bis 31. Oktober 1990 gemäß § 4 Z 3 UVG ein an seine nun obsorgeberechtigte Mutter zahlbarer Unterhaltsvorschuß gewährt. Der Vater befindet sich voraussichtlich bis Oktober 1992 in Strafhaft. Über Antrag der Mutter vom 19.Jänner 1988 wurde der Magistrat der Stadt Wien mit rechtskräftigem Beschluß vom 5. April 1988 erkennbar im Hinblick auf § 9 Abs 3 zweiter Satz UVG als Unterhaltssachwalter enthoben.Dem im Volksschulalter stehenden Kind wurde mit Beschluß vom 20. November 1987 für die Zeit vom 1.November 1987 bis 31. Oktober 1990 gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, UVG ein an seine nun obsorgeberechtigte Mutter zahlbarer Unterhaltsvorschuß gewährt. Der Vater befindet sich voraussichtlich bis Oktober 1992 in Strafhaft. Über Antrag der Mutter vom 19.Jänner 1988 wurde der Magistrat der Stadt Wien mit rechtskräftigem Beschluß vom 5. April 1988 erkennbar im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz UVG als Unterhaltssachwalter enthoben.
Am 25.September 1990 beantragte die Mutter die Weitergewährung des Unterhaltsvorschusses nach § 4 Z 3 UVG. Das Erstgericht gab dem Antrag mit Beschluß vom 22.Oktober 1990 für den Zeitraum vom 1. November 1990 bis 28.Februar 1991 statt; der Beschluß enthält nach Kopf, Spruch und Begründung unter "Wichtige Hinweise" unter anderem folgende Ausführungen:Am 25.September 1990 beantragte die Mutter die Weitergewährung des Unterhaltsvorschusses nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG. Das Erstgericht gab dem Antrag mit Beschluß vom 22.Oktober 1990 für den Zeitraum vom 1. November 1990 bis 28.Februar 1991 statt; der Beschluß enthält nach Kopf, Spruch und Begründung unter "Wichtige Hinweise" unter anderem folgende Ausführungen:
"Vertreter des Kindes:
Dieser Beschluß wird dem Jugendwohlfahrtsträger die Mutter ... zugestellt. Dieser Jugendwohlfahrtsträger ist Sachwalter des Kindes zur Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche und allein berechtigt, das Kind in Angelegenheiten des Unterhaltes und der Unterhaltsbevorschussung zu vertreten. Sollten Sie finden, daß dieser Beschluß gegen die Interessen des Kindes verstößt, so wenden Sie sich bitte rasch an den genannten Jugendwohlfahrtsträger."
Nach den mehrseitigen "Wichtigen Hinweisen" folgt die Unterschrift der Rechtspflegerin und sodann die Rechtsmittelbelehrung.
Dem Rekurs des Magistrats der Stadt Wien (Amt für Jugend und Familie 6./7.Bezirk) mit dem Abänderungsantrag, auszusprechen, daß das Amt (für Jugend und Familie 6./7.Bezirk) nicht als Sachwalter des Kindes zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche einzuschreiten habe, weil es als solches mit Beschluß vom 5. April 1988 enthoben worden sei und auch derzeit zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes nichts beitragen könne, gab die zweite Instanz nicht Folge; den ordentlichen Revisionsrekurs ließ sie nicht zu. Nach der Rechtsauffassung der zweiten Instanz sei der Vollzug der Zustellung an einen Beteiligten kein einer Bekämpfung durch ein Rechtsmittel zugänglicher Vorgang. Die bekämpfte Entscheidung selbst enthalte in Übereinstimmung mit § 9 Abs 2 UVG keine Verfügung, wonach der Rekurswerber zum Einhebungskurator bestellt werde. Der "Wichtige Hinweis" sei nur eine an die Mutter als Zahlungsempfängerin gerichtete Belehrung, enthalte keine Entscheidung und greife daher in die Rechte des Rekurswerbers, der nach § 9 Abs 3 UVG einen Enthebungsantrag stellen könne, nicht ein. Schon deshalb sei der Rekurs mangels Beschwer zurückzuweisen. Dennoch wurde dem Rekurs nicht Folge gegeben, weil der Rekurswerber dem Erstgericht zum Vorwurf gemacht habe, daß der erstgerichtliche Beschluß nicht (sofort auch) die Enthebung (des Rekurswerbers als besonderer Sachwalter) ausgesprochen habe.Dem Rekurs des Magistrats der Stadt Wien (Amt für Jugend und Familie 6./7.Bezirk) mit dem Abänderungsantrag, auszusprechen, daß das Amt (für Jugend und Familie 6./7.Bezirk) nicht als Sachwalter des Kindes zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche einzuschreiten habe, weil es als solches mit Beschluß vom 5. April 1988 enthoben worden sei und auch derzeit zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes nichts beitragen könne, gab die zweite Instanz nicht Folge; den ordentlichen Revisionsrekurs ließ sie nicht zu. Nach der Rechtsauffassung der zweiten Instanz sei der Vollzug der Zustellung an einen Beteiligten kein einer Bekämpfung durch ein Rechtsmittel zugänglicher Vorgang. Die bekämpfte Entscheidung selbst enthalte in Übereinstimmung mit Paragraph 9, Absatz 2, UVG keine Verfügung, wonach der Rekurswerber zum Einhebungskurator bestellt werde. Der "Wichtige Hinweis" sei nur eine an die Mutter als Zahlungsempfängerin gerichtete Belehrung, enthalte keine Entscheidung und greife daher in die Rechte des Rekurswerbers, der nach Paragraph 9, Absatz 3, UVG einen Enthebungsantrag stellen könne, nicht ein. Schon deshalb sei der Rekurs mangels Beschwer zurückzuweisen. Dennoch wurde dem Rekurs nicht Folge gegeben, weil der Rekurswerber dem Erstgericht zum Vorwurf gemacht habe, daß der erstgerichtliche Beschluß nicht (sofort auch) die Enthebung (des Rekurswerbers als besonderer Sachwalter) ausgesprochen habe.
Aus Anlaß des nach § 15 Abs 3 UVG idF des Art III RRAG 1989 iVm § 14 Abs 1 AußStrG idF der WGN 1989 zulässigen außerordentlichen Revisionsrekurses des Magistrats der Stadt Wien (Amt für Jugend und Familie 6./7.Bezirk) ist die Entscheidung der zweiten Instanz im Sinne der Zurückweisung des an sie gerichteten Rechtsmittels abzuändern.Aus Anlaß des nach Paragraph 15, Absatz 3, UVG in der Fassung des Artikel römisch drei, RRAG 1989 in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in der Fassung der WGN 1989 zulässigen außerordentlichen Revisionsrekurses des Magistrats der Stadt Wien (Amt für Jugend und Familie 6./7.Bezirk) ist die Entscheidung der zweiten Instanz im Sinne der Zurückweisung des an sie gerichteten Rechtsmittels abzuändern.