Begründung:
Die mj. Sandra Nicole A*** wurde am 29.3.1976 als
uneheliches Kind der Rosemarie A*** (nunmehr verehelichte T***) geboren. Günter Johann W*** hat die Vaterschaft zu diesem Kind anerkannt. Am 6.7.1979 wurde Sandra A*** im Rahmen der freiwilligen Erziehungshilfe bei den Pflegeeltern Josef und Franziska W*** in Taiskirchen untergebracht. Am 7.7.1982 beantragte die Bezirkshauptmannschaft R*** IM I*** als Amtsvormund, den Verbleib der Minderjährigen bei den Pflegeeltern gemäß § 26 Abs 2 JWG zu genehmigen. Am 16.7.1982 beantragte die Mutter des Kindes, die am 5.6.1982 mit Franz T*** die Ehe geschlossen hatte, ihr das Kind in Pflege und Erziehung zurückzugeben. Sie behielt das Kind nach einem Besuch am 22.7.1982 zunächst bei sich. Hierauf wurde am 11.8.1982 vor dem Bezirksgericht Ried im Innkreis ein "Vergleich" zwischen den Ehegatten W*** und der Mutter des Kindes abgeschlossen, wonach das Gericht zunächst die Unterbringung auf dem Pflegeplatz bei Josef und Franziska W*** gemäß § 26 Abs 2 JWG genehmigte. Gleichzeitig ordnete es aber auch die Übergabe des Kindes an die Mutter zur Pflege und Erziehung für den 4.9.1982 an.uneheliches Kind der Rosemarie A*** (nunmehr verehelichte T***) geboren. Günter Johann W*** hat die Vaterschaft zu diesem Kind anerkannt. Am 6.7.1979 wurde Sandra A*** im Rahmen der freiwilligen Erziehungshilfe bei den Pflegeeltern Josef und Franziska W*** in Taiskirchen untergebracht. Am 7.7.1982 beantragte die Bezirkshauptmannschaft R*** IM I*** als Amtsvormund, den Verbleib der Minderjährigen bei den Pflegeeltern gemäß Paragraph 26, Absatz 2, JWG zu genehmigen. Am 16.7.1982 beantragte die Mutter des Kindes, die am 5.6.1982 mit Franz T*** die Ehe geschlossen hatte, ihr das Kind in Pflege und Erziehung zurückzugeben. Sie behielt das Kind nach einem Besuch am 22.7.1982 zunächst bei sich. Hierauf wurde am 11.8.1982 vor dem Bezirksgericht Ried im Innkreis ein "Vergleich" zwischen den Ehegatten W*** und der Mutter des Kindes abgeschlossen, wonach das Gericht zunächst die Unterbringung auf dem Pflegeplatz bei Josef und Franziska W*** gemäß Paragraph 26, Absatz 2, JWG genehmigte. Gleichzeitig ordnete es aber auch die Übergabe des Kindes an die Mutter zur Pflege und Erziehung für den 4.9.1982 an.
Am 17.2.1984 stellte der Amtsvormund den Antrag, die Minderjährige gemäß § 26 Abs 1 JWG in gerichtliche Erziehungshilfe zu überweisen. Zur Begründung wurde angeführt, bei der Minderjährigen liege ein Erziehungsnotstand vor, zu dessen Behebung die langfristige Unterbringung bei den ehemaligen Pflegeeltern Josef und Franziska W*** geplant sei.Am 17.2.1984 stellte der Amtsvormund den Antrag, die Minderjährige gemäß Paragraph 26, Absatz eins, JWG in gerichtliche Erziehungshilfe zu überweisen. Zur Begründung wurde angeführt, bei der Minderjährigen liege ein Erziehungsnotstand vor, zu dessen Behebung die langfristige Unterbringung bei den ehemaligen Pflegeeltern Josef und Franziska W*** geplant sei.
Das Erstgericht überwies im ersten Rechtsgang die Minderjährige gemäß § 26 Abs 1 JWG in gerichtliche Erziehungshilfe durch Unterbringung bei den Pflegeeltern Josef und Franziska W*** und ordnete den sofortigen Vollzug dieser Maßnahme an.Das Erstgericht überwies im ersten Rechtsgang die Minderjährige gemäß Paragraph 26, Absatz eins, JWG in gerichtliche Erziehungshilfe durch Unterbringung bei den Pflegeeltern Josef und Franziska W*** und ordnete den sofortigen Vollzug dieser Maßnahme an.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter nicht Folge. Mit Beschluß vom 14.12.1984, ON 69, gab der Oberste Gerichtshof dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Folge, hob die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Auch im zweiten Rechtsgang überwies das Erstgericht die Minderjährige gemäß § 26 Abs 1 JWG in gerichtliche Erziehungshilfe durch Unterbringung bei den Pflegeeltern Josef und Franziska W***. Es ging zusammenfassend davon aus, daß die Mutter durch übertriebene Strenge und allzu forderndes ehrgeiziges Antreiben des Kindes diesem die Lebensfreude verleidet habe, so daß aus einem lebhaften Kind bäuerlichen Typs ein scheues, verunsichertes und nervöses Stadtkind mit zahlreichen psychosomatischen Störungen geworden sei. Es bestehe ein Erziehungsnotstand.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter nicht Folge. Mit Beschluß vom 14.12.1984, ON 69, gab der Oberste Gerichtshof dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Folge, hob die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Auch im zweiten Rechtsgang überwies das Erstgericht die Minderjährige gemäß Paragraph 26, Absatz eins, JWG in gerichtliche Erziehungshilfe durch Unterbringung bei den Pflegeeltern Josef und Franziska W***. Es ging zusammenfassend davon aus, daß die Mutter durch übertriebene Strenge und allzu forderndes ehrgeiziges Antreiben des Kindes diesem die Lebensfreude verleidet habe, so daß aus einem lebhaften Kind bäuerlichen Typs ein scheues, verunsichertes und nervöses Stadtkind mit zahlreichen psychosomatischen Störungen geworden sei. Es bestehe ein Erziehungsnotstand.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter nicht Folge. Es teilte die Ansicht des Erstgerichtes, daß bei der Minderjährigen ein Erziehungsnotstand vorliege und bei einer Rückkehr des Kindes in die Pflege ihrer Mutter die konkrete Gefahr für seine Entwicklung in Form einer neurotisch bedingten Verwahrlosung bestehe. Ein neuerlicher Milieuwechsel könne der Minderjährigen nicht zugemutet werden, da er möglicherweise irreparable Schäden zur Folge haben würde.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter mit den Anträgen, die Maßnahme nach § 26 JWG aufzuheben und das Kind in ihre Pflege zu geben oder die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und diesen eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter mit den Anträgen, die Maßnahme nach Paragraph 26, JWG aufzuheben und das Kind in ihre Pflege zu geben oder die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und diesen eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.