Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei räumte den Beklagten im November 1974 einen Kontokorrentkredit bis zum Höchstbetrag von 1 Mio S und im Dezember 1974 einen weiteren Kontokorrentkredit bis zum Höchstbetrag von 500.000 S zu einer Verzinsung von 9,5 % p.a., einer Kreditprovision von 0,25 % p.m. und 0,5 % Manipulationsgebühr p.a. ein, für die auf den den Beklagten je zur Hälfte gehörenden Liegenschaften EZ 124 KG Seewalchen als Haupteinlage und EZ 736 KG Timelkam Höchstbetragshypotheken für 1,250.000 S und 600.000 S einverleibt sind. Die Beklagten überzogen beide Kreditlinien, so daß zum 7. Februar 1986 1,786.595 S aushafteten. Die klagende Partei stellte die beiden Kredite mit Schreiben vom 3. Februar 1986 sofort fällig und forderte die Beklagten gleichzeitig erfolglos zur Abdeckung bis 7. Februar 1986 auf. Deshalb begehrte sie mit der am 11. Februar 1986 eingebrachten Klage von den Beklagten zur ungeteilten Hand 1,786.595 S samt 13 % Zinsen seit 8. Februar 1986 bei sonstiger Exekution in die Pfandliegenschaften und in das sonstige Vermögen der Beklagten.
Die Beklagten beantragten die Abweisung dieses Begehrens. Sie stellten das Klagebegehren der Höhe nach außer Streit, wendeten aber ein, daß ihnen die Überziehung in der Höhe des aushaftenden Saldos gestattet worden sei. Überdies habe sich die klagende Partei zu einer Stundung bereit erklärt, weil Verkaufsverhandlungen über die verpfändeten Liegenschaften geführt worden seien, aus deren Erlös die Kreditforderungen hätten abgedeckt werden sollen. Die Kredite würden daher zur Unzeit eingeklagt, zumal sich die Beklagten in einer "säumigen Phase" befänden und die gesamte Schuld ohnehin durch den Verkauf der Liegenschaften oder eine allfällige Umschuldung in naher Zukunft bezahlt würde. Wenn während dieser Sanierungs- und Umschuldungsphase der grundbücherlich gesicherte Anspruch ohne ernstes Rechtsschutzinteresse geltend gemacht werde, sei dies unwirksam und vor allem treuwidrig.
Die klagende Partei replizierte, die Beklagten hätten ihre Zusage, der klagenden Partei für die verpfändeten Liegenschaften eine beglaubigt unterfertigte Verkaufsvollmacht vorzulegen, trotz schriftlicher Betreibung nicht eingehalten, weshalb die klagende Partei den gesamten Kredit mit dem schon erwähnten Schreiben vom 3. Februar 1986 sofort fällig gestellt habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Es stellte im wesentlichen fest:
Die Beklagten haben die beiden Kreditrahmen überzogen, so daß mit 7. Februar 1986 insgesamt 1,786.595 S aushafteten. Nach Punkt 11. der beiden Kredit- und Pfandbestellungsurkunden sind die Kreditverhältnisse beiderseits dreißigtägig durch Absendung eines eingeschriebenen Schreibens kündbar. Die klagende Partei ist jedoch berechtigt, den gesamten Kredit samt Nebenverbindlichkeiten sofort fällig zu stellen und rückzufordern, wenn die Beklagten auch nur eine in diesem Anbot enthaltene oder aus den Allgemeinen Bedingungen der klagenden Partei sich ergebende Verpflichtung nicht vollständig oder nicht termingerecht erfüllen, oder wenn in den Vermögensverhältnissen der Beklagten eine Veränderung eintritt, durch die der Kredit gefährdet erscheint, insbesondere wenn die Beklagten ihre Zahlungen einstellen oder zahlungsunfähig werden oder gegen sie eine Exekution zur Hereinbringung oder Sicherstellung geführt oder eine einstweilige Verfügung erwirkt oder das gerichtliche Ausgleichs- oder Konkursverfahren beantragt oder eröffnet wird, oder wenn die Beklagten einer Aufforderung nach Ergänzung der Deckung nicht fristgerecht nachkommen oder ihre Mitgliedschaft bei der klagenden Partei kündigen. Mit dem der Beklagtenseite am 5. Februar 1986 zugegangenen Schreiben vom 3. Februar 1986 stellte die klagende Partei den aushaftenden Saldo von 1,786.595 S sofort fällig und forderte die Beklagten auf, ihn bis 7. Februar 1986 abzudecken, sonst würde die Hypothekarklage eingebracht werden. Eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien, trotz der schriftlichen Fälligstellung des Kredites dessen Rückzahlung zu stunden, ist niemals zustande gekommen. Ein Antrag der OÖ. Gebietskrankenkasse auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Erstbeklagten wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 18. März 1986, 20 Nc 115/86, mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen.
Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts hat die klagende Partei von dem ihr durch Punkt 11. der Kredit- und Pfandbestellungsurkunden zustehenden Gestaltungsrecht der sofortigen Fälligstellung der Kredite im Schreiben vom 3. Februar 1986 wirksam Gebrauch gemacht, so daß die eingeklagte Forderung fällig sei. Von einer Fälligstellung zur Unzeit könne schon wegen der Zahlungsunfähigkeit des Erstbeklagten keine Rede sein. Die Verkaufsverhandlungen bezüglich der verpfändeten Liegenschaften könnten an der Fälligkeit der eingeklagten Forderung nichts ändern. Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der Beklagten nicht Folge.
Es übernahm auch die bekämpften erstgerichtlichen Feststellungen und führte zur Rechtsrüge im wesentlichen aus:
Die Ausführungen der Berufungswerber zur "Unzeit" seien nicht zielführend, weil sie sich auf die Aufhebung einer Eigentumsgemeinschaft nach § 830 ABGB bezögen und die dazu entwickelten Grundsätze auf die Kündigung von Kreditverhältnissen wegen der völligen Verschiedenheit der beiden Rechtsinstitute nicht anwendbar seien. Dies gelte auch für die von den Beklagten angeführte deutsche Lehre und Rechtsprechung über die Kündigung von Gesellschaftsverträgen. Eine rechtsmißbräuchliche Kreditkündigung im Sinne des § 1295 Abs 2 ABGB liege nicht vor, weil die klagende Partei ein Interesse gehabt habe, das Kreditverhältnis wegen der wirtschaftlichen Situation der Beklagten aufzukündigen, die den Kreditrahmen erheblich überzogen und keine Abdeckung vorgenommen hätten. Unter diesen Umständen habe die sofortige Fälligstellung den Kreditverträgen entsprochen und sei nicht sittenwidrig. Der festgestellte Sachverhalt biete keine Anhaltspunkte dafür, daß die klagende Partei den Beklagten die Rückzahlungsverpflichtungen stillschweigend gestundet hätte.Die Ausführungen der Berufungswerber zur "Unzeit" seien nicht zielführend, weil sie sich auf die Aufhebung einer Eigentumsgemeinschaft nach Paragraph 830, ABGB bezögen und die dazu entwickelten Grundsätze auf die Kündigung von Kreditverhältnissen wegen der völligen Verschiedenheit der beiden Rechtsinstitute nicht anwendbar seien. Dies gelte auch für die von den Beklagten angeführte deutsche Lehre und Rechtsprechung über die Kündigung von Gesellschaftsverträgen. Eine rechtsmißbräuchliche Kreditkündigung im Sinne des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB liege nicht vor, weil die klagende Partei ein Interesse gehabt habe, das Kreditverhältnis wegen der wirtschaftlichen Situation der Beklagten aufzukündigen, die den Kreditrahmen erheblich überzogen und keine Abdeckung vorgenommen hätten. Unter diesen Umständen habe die sofortige Fälligstellung den Kreditverträgen entsprochen und sei nicht sittenwidrig. Der festgestellte Sachverhalt biete keine Anhaltspunkte dafür, daß die klagende Partei den Beklagten die Rückzahlungsverpflichtungen stillschweigend gestundet hätte.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO zulässige Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klageabweisenden Sinne abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO zulässige Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klageabweisenden Sinne abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.