Der gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision der Kläger kommt keine Berechtigung zu.
Es entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung, daß Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften über ihre Geschäftsanteile als Ganzes verfügen können, soferne dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist oder die übrigen Gesellschafter ihre Zustimmung erklären. Diese Transaktion ist kein zweiaktiger Vorgang, der im Austritt des (der) übertragenden und im Eintritt des (der) erwerbenden Kommanditisten besteht, es handelt sich vielmehr um einen Akt der (abgeleiteten) Einzelrechtsnachfolge durch den erwerbenden Kommanditisten, welcher sich im Innenverhältnis durch die Übertragung der Mitgliedschaft vollzieht. Der neue Kommanditist rückt in die Rechtsstellung des (der) übertragenden Kommanditisten ein (SZ 50/4 = EvBl 1977/126 mwN; GesRZ 1988, 229). Der Einzelrechtsnachfolger wird mit den übrigen Gesellschaftern (hier der Komplementärgesellschaft mbH, deren Anteile ebenfalls zur Gänze erworben wurden) Gesamthandeigentümer des Gesellschaftsvermögens, wobei jeder einzelne Gesamthandeigentümer über die im Gesamthandeigentum stehenden Sachen nicht verfügen kann, eine Verfügung aber allen Gesamthandeigentümern zusammen möglich ist. Wenn das Berufungsgericht ausgeführt hat, daß der Erwerb sämtlicher Anteile an einer Gesellschaft wirtschaftlich einem Unternehmenskauf gleichzuhalten sei, so entspricht dies keineswegs nur der deutschen Lehre und Rechtsprechung, diese Auffassung hat auch in die österreichische Rechtsprechung und Lehre Eingang gefunden (1 Ob 662,663/89; Gschnitzer in Klang2, IV/1, 505; Wilhelm in RdW 1985, 266 f). Denn mit dem Kauf aller Anteile einer Kapitalgesellschaft wird ebenso wie mit dem Erwerb aller Anteile an einer OHG oder KG, welche gemäß § 105 HGB den Betrieb eines vollkaufmännischen Handelsgewerbes voraussetzen, nach der Verkehrsauffassung und dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages auch das Unternehmen selbst veräußert. (Daß auch die Kläger selbst davon ausgehen, ergibt sich schon aus dem Abtretungsvertrag vom 4. Mai 1988, in welchem die verwendete Terminologie keineswegs konsequent beibehalten wird, sondern in dessen Punkten VII und XII von "Verkäufern, Kaufpreis und Käuferin" gesprochen wird). Dies bedeutet aber entgegen den weitwendigen Ausführungen in der Revision keineswegs, daß unter Außerachtlassung rechtlicher Differenzierungen die Gesellschaft oder das Unternehmen mit den einzelnen Gesellschaftern oder dem Unternehmer gleichgesetzt wird, sondern lediglich, daß in einem solchen Fall die für einen Unternehmenskauf geltenden Gewährleistungsregeln anzuwenden sind. Die Gewährleistungsbestimmungen der §§ 1397 ff ABGB sind so offensichtlich lückenhaft, daß sie nicht als abschließende Regelung des entgeltlichen Forderungserwerbes gewertet werden können. Vielmehr sind die allgemeinen Gewährleistungsregeln der §§ 922 ff ABGB auch auf den Forderungserwerb anwendbar, soweit nicht Sonderregeln vorgehen (vgl. Ertl in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1397). So führt schon Gschnitzer (aaO, 504) zu den §§ 922, 923 ABGB aus, daß zu den Eigenschaften eines Rechtes auch die Beschaffenheit des Objektes, auf das sich das Recht beziehe, gehöre. Die Eigenschaften eines Eigentumsanteiles bestehen nicht nur in dessen Ausmaß, sondern auch in den Eigenschaften der Sache, an der das Miteigentumsrecht zustehe. Eigenschaften des Vermögens einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes, einer OHG oder KG sowie Eigenschaften einzelner Bestandteile dieses Gesellschaftsvermögens könnten daher eine Gewährleistungspflicht des Gesellschafters begründen, der seinen - auf Grund besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages oder übereinstimmender Willensbildung übertragbaren Anteil an einer solchen Gesellschaft, also seine ideelle Quote oder den Gesamthandanteil am Gesellschaftsvermögen veräußere. So hat Gschnitzer sogar die vom Reichsgericht (RG 59, 240; 86, 146) vertretene Meinung nicht gebilligt, wonach die Beschaffenheit des Vermögens einer Gesellschaft dann keine Eigenschaft eines Mitgliedschaftsrechtes bilde, wenn die Vereinigung eine Rechtspersönlichkeit besitze, und die Ansicht vertreten, daß auch dem Veräußerer von Aktien oder Anteilen an einer Gesellschaft mbH vielmehr auf Grund der Beschaffenheit des Gesellschaftsvermögens eine Gewährleistungspflicht erwachse. Um so mehr gelte dies, wenn die Gesamtheit der in einer Hand vereinigten Aktien oder Geschäftsanteile, somit in Wahrheit das Unternehmen selbst veräußert werde.Es entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung, daß Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften über ihre Geschäftsanteile als Ganzes verfügen können, soferne dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist oder die übrigen Gesellschafter ihre Zustimmung erklären. Diese Transaktion ist kein zweiaktiger Vorgang, der im Austritt des (der) übertragenden und im Eintritt des (der) erwerbenden Kommanditisten besteht, es handelt sich vielmehr um einen Akt der (abgeleiteten) Einzelrechtsnachfolge durch den erwerbenden Kommanditisten, welcher sich im Innenverhältnis durch die Übertragung der Mitgliedschaft vollzieht. Der neue Kommanditist rückt in die Rechtsstellung des (der) übertragenden Kommanditisten ein (SZ 50/4 = EvBl 1977/126 mwN; GesRZ 1988, 229). Der Einzelrechtsnachfolger wird mit den übrigen Gesellschaftern (hier der Komplementärgesellschaft mbH, deren Anteile ebenfalls zur Gänze erworben wurden) Gesamthandeigentümer des Gesellschaftsvermögens, wobei jeder einzelne Gesamthandeigentümer über die im Gesamthandeigentum stehenden Sachen nicht verfügen kann, eine Verfügung aber allen Gesamthandeigentümern zusammen möglich ist. Wenn das Berufungsgericht ausgeführt hat, daß der Erwerb sämtlicher Anteile an einer Gesellschaft wirtschaftlich einem Unternehmenskauf gleichzuhalten sei, so entspricht dies keineswegs nur der deutschen Lehre und Rechtsprechung, diese Auffassung hat auch in die österreichische Rechtsprechung und Lehre Eingang gefunden (1 Ob 662,663/89; Gschnitzer in Klang2, IV/1, 505; Wilhelm in RdW 1985, 266 f). Denn mit dem Kauf aller Anteile einer Kapitalgesellschaft wird ebenso wie mit dem Erwerb aller Anteile an einer OHG oder KG, welche gemäß Paragraph 105, HGB den Betrieb eines vollkaufmännischen Handelsgewerbes voraussetzen, nach der Verkehrsauffassung und dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages auch das Unternehmen selbst veräußert. (Daß auch die Kläger selbst davon ausgehen, ergibt sich schon aus dem Abtretungsvertrag vom 4. Mai 1988, in welchem die verwendete Terminologie keineswegs konsequent beibehalten wird, sondern in dessen Punkten römisch sieben und römisch zwölf von "Verkäufern, Kaufpreis und Käuferin" gesprochen wird). Dies bedeutet aber entgegen den weitwendigen Ausführungen in der Revision keineswegs, daß unter Außerachtlassung rechtlicher Differenzierungen die Gesellschaft oder das Unternehmen mit den einzelnen Gesellschaftern oder dem Unternehmer gleichgesetzt wird, sondern lediglich, daß in einem solchen Fall die für einen Unternehmenskauf geltenden Gewährleistungsregeln anzuwenden sind. Die Gewährleistungsbestimmungen der Paragraphen 1397, ff ABGB sind so offensichtlich lückenhaft, daß sie nicht als abschließende Regelung des entgeltlichen Forderungserwerbes gewertet werden können. Vielmehr sind die allgemeinen Gewährleistungsregeln der Paragraphen 922, ff ABGB auch auf den Forderungserwerb anwendbar, soweit nicht Sonderregeln vorgehen vergleiche Ertl in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 1397,). So führt schon Gschnitzer (aaO, 504) zu den Paragraphen 922, 923, ABGB aus, daß zu den Eigenschaften eines Rechtes auch die Beschaffenheit des Objektes, auf das sich das Recht beziehe, gehöre. Die Eigenschaften eines Eigentumsanteiles bestehen nicht nur in dessen Ausmaß, sondern auch in den Eigenschaften der Sache, an der das Miteigentumsrecht zustehe. Eigenschaften des Vermögens einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes, einer OHG oder KG sowie Eigenschaften einzelner Bestandteile dieses Gesellschaftsvermögens könnten daher eine Gewährleistungspflicht des Gesellschafters begründen, der seinen - auf Grund besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages oder übereinstimmender Willensbildung übertragbaren Anteil an einer solchen Gesellschaft, also seine ideelle Quote oder den Gesamthandanteil am Gesellschaftsvermögen veräußere. So hat Gschnitzer sogar die vom Reichsgericht (RG 59, 240; 86, 146) vertretene Meinung nicht gebilligt, wonach die Beschaffenheit des Vermögens einer Gesellschaft dann keine Eigenschaft eines Mitgliedschaftsrechtes bilde, wenn die Vereinigung eine Rechtspersönlichkeit besitze, und die Ansicht vertreten, daß auch dem Veräußerer von Aktien oder Anteilen an einer Gesellschaft mbH vielmehr auf Grund der Beschaffenheit des Gesellschaftsvermögens eine Gewährleistungspflicht erwachse. Um so mehr gelte dies, wenn die Gesamtheit der in einer Hand vereinigten Aktien oder Geschäftsanteile, somit in Wahrheit das Unternehmen selbst veräußert werde.
Im vorliegenden Fall kann kein Zweifel daran bestehen, daß mit der Übertragung aller Geschäftsanteile an der Komplementärgesellschaft sowie aller Kommanditanteile an der P.M. Mounier & Co auch das betriebene Unternehmen mitveräußert werden sollte. Bestandteile des Gesellschaftsvermögens dieser KG waren aber auch alle Geschäftsunterlagen. Die übertragenden Gesellschafter haben dafür Gewähr zu leisten, daß alle diese Bestandteile des Gesellschaftsvermögens mitübertragen werden. Im übrigen trifft auch gemäß § 1397 ABGB den Zedenten die Haftung dafür, daß die Forderung die im Titelgeschäft vereinbarten rechtlichen Qualitäten, insbesondere den vereinbarten Inhalt, aufweist. Wenn die verschaffte Forderung einen anderen Inhalt aufweist als den vereinbarten, ist dafür Gewähr zu leisten. An Gewährleistungsansprüchen kommen in beiden Fällen neben Wandlung und Preisminderung auch Verbesserungs- und Nachtragsansprüche in Betracht. Das Leistungsverweigerungsrecht im Sinne des § 1052 ABGB kann also auch zugunsten von Gewährleistungsansprüchen geltend gemacht werden, so lange der Veräußerer - wie dies hier zutrifft - dem Verlangen nach Verbesserung nicht entsprochen hat (SZ 53/63).Im vorliegenden Fall kann kein Zweifel daran bestehen, daß mit der Übertragung aller Geschäftsanteile an der Komplementärgesellschaft sowie aller Kommanditanteile an der P.M. Mounier & Co auch das betriebene Unternehmen mitveräußert werden sollte. Bestandteile des Gesellschaftsvermögens dieser KG waren aber auch alle Geschäftsunterlagen. Die übertragenden Gesellschafter haben dafür Gewähr zu leisten, daß alle diese Bestandteile des Gesellschaftsvermögens mitübertragen werden. Im übrigen trifft auch gemäß Paragraph 1397, ABGB den Zedenten die Haftung dafür, daß die Forderung die im Titelgeschäft vereinbarten rechtlichen Qualitäten, insbesondere den vereinbarten Inhalt, aufweist. Wenn die verschaffte Forderung einen anderen Inhalt aufweist als den vereinbarten, ist dafür Gewähr zu leisten. An Gewährleistungsansprüchen kommen in beiden Fällen neben Wandlung und Preisminderung auch Verbesserungs- und Nachtragsansprüche in Betracht. Das Leistungsverweigerungsrecht im Sinne des Paragraph 1052, ABGB kann also auch zugunsten von Gewährleistungsansprüchen geltend gemacht werden, so lange der Veräußerer - wie dies hier zutrifft - dem Verlangen nach Verbesserung nicht entsprochen hat (SZ 53/63).
Daß die beklagte Partei mit der Zurückbehaltung eines Teiles des Abtretungspreises gegen das Schikaneverbot verstoße, wird in der Revision in Verletzung des Neuerungsverbotes erstmals vorgebracht. Die Vorinstanzen haben festgestellt, daß die Geschäftsunterlagen über die Geschäftsverbindung mit Fernet Branca über Weisung des Erstklägers aus dem Unternehmen entfernt wurden. Die Kläger haben nur vorgebracht, die beklagte Partei habe keinen Anspruch auf diese Unterlagen und benötige sie nicht. Aus dem gesamten Verfahren geht eindeutig hervor, daß zwischen den Streitteilen über Art und Umfang der strittigen Unterlagen kein Zweifel bestand. Daß diese so wertlos und unbedeutend wären, daß die Zurückbehaltung eines Teiles des vereinbarten Abtretungspreises als Schikane gewertet werden müßte, haben die hiefür beweispflichtigen Kläger nicht vorgebracht - sie hätten dann wohl deren Ausfolgung auch nicht so vehement verweigert -. Da die beklagte Partei von ihrem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch und nicht einen Preisminderungsanspruch geltend gemacht hat, war eine Ermittlung des tatsächlichen Wertes der strittigen Unterlagen, wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, entbehrlich. Die Revisionsausführungen, die strittigen Geschäftsunterlagen seien erst nach rechtsgültiger Übertragung der Kommanditanteile vom Geschäftsführer der P.M. Mounier & Co, der sich aus einem Irrtum gegenüber den Altgesellschaftern weisungsgebunden erachtet habe, entfernt worden, stellen unbeachtliche Neuerungen dar. Der Revision war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen. Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.Daß die beklagte Partei mit der Zurückbehaltung eines Teiles des Abtretungspreises gegen das Schikaneverbot verstoße, wird in der Revision in Verletzung des Neuerungsverbotes erstmals vorgebracht. Die Vorinstanzen haben festgestellt, daß die Geschäftsunterlagen über die Geschäftsverbindung mit Fernet Branca über Weisung des Erstklägers aus dem Unternehmen entfernt wurden. Die Kläger haben nur vorgebracht, die beklagte Partei habe keinen Anspruch auf diese Unterlagen und benötige sie nicht. Aus dem gesamten Verfahren geht eindeutig hervor, daß zwischen den Streitteilen über Art und Umfang der strittigen Unterlagen kein Zweifel bestand. Daß diese so wertlos und unbedeutend wären, daß die Zurückbehaltung eines Teiles des vereinbarten Abtretungspreises als Schikane gewertet werden müßte, haben die hiefür beweispflichtigen Kläger nicht vorgebracht - sie hätten dann wohl deren Ausfolgung auch nicht so vehement verweigert -. Da die beklagte Partei von ihrem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch und nicht einen Preisminderungsanspruch geltend gemacht hat, war eine Ermittlung des tatsächlichen Wertes der strittigen Unterlagen, wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, entbehrlich. Die Revisionsausführungen, die strittigen Geschäftsunterlagen seien erst nach rechtsgültiger Übertragung der Kommanditanteile vom Geschäftsführer der P.M. Mounier & Co, der sich aus einem Irrtum gegenüber den Altgesellschaftern weisungsgebunden erachtet habe, entfernt worden, stellen unbeachtliche Neuerungen dar. Der Revision war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen. Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.