Begründung:
Die Beklagten haben am 3.November 1989 die Ehe geschlossen. Der Mann war österreichischer Staatsbürger, die Frau nicht. Die Staatsanwaltschaft Linz begehrt die Aufhebung der Ehe als nichtig, weil diese nur in der Absicht geschlossen worden sei, der Frau einen Befreiungsschein nach § 15 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu verschaffen. Eine eheliche Lebensgemeinschaft habe nicht bestanden. Die Voraussetzungen des § 23 EheG seien erfüllt.Die Beklagten haben am 3.November 1989 die Ehe geschlossen. Der Mann war österreichischer Staatsbürger, die Frau nicht. Die Staatsanwaltschaft Linz begehrt die Aufhebung der Ehe als nichtig, weil diese nur in der Absicht geschlossen worden sei, der Frau einen Befreiungsschein nach Paragraph 15, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu verschaffen. Eine eheliche Lebensgemeinschaft habe nicht bestanden. Die Voraussetzungen des Paragraph 23, EheG seien erfüllt.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es stellte fest, daß die Zweitbeklagte nach wie vor jugoslawische Staatsangehörige ist. Sie führt den Namen ihres Ehegatten. Die beiden Beklagten hatten zu keiner Zeit einen gemeinsamen Wohnsitz. Der Erstbeklagte wohnte seit dem 3.10.1989 in verschiedenen Obdachlosenheimen. Es kam zwischen den Beklagten zu keinem sexuellen Kontakt. Der Erstbeklagte erhielt für seine Bereitschaft, die Zweitbeklagte zu heiraten, einen Geldbetrag von S 6.000,-.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß zwischen den Streitteilen eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht begründet worden und damit die erste Voraussetzung des § 23 EheG für eine Nichtigerklärung der Ehe gegeben sei. Die Zweitbeklagte sei jedoch nach wie vor jugoslawische Staatsangehörige, sodaß es offensichtlich nicht der Zweck der Ehe gewesen sei, die österreichische Staatsbürgerschaft zu erreichen. Die Absicht, einen Befreiungsschein nach § 15 Ausländerbeschäftigungsgesetz zu erlangen, reiche für den Tatbestand des § 23 EheG nicht aus. Eine Namensehe sei von der klagenden Partei, die am Verfahren nicht teilgenommen habe, nicht behauptet worden.Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß zwischen den Streitteilen eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht begründet worden und damit die erste Voraussetzung des Paragraph 23, EheG für eine Nichtigerklärung der Ehe gegeben sei. Die Zweitbeklagte sei jedoch nach wie vor jugoslawische Staatsangehörige, sodaß es offensichtlich nicht der Zweck der Ehe gewesen sei, die österreichische Staatsbürgerschaft zu erreichen. Die Absicht, einen Befreiungsschein nach Paragraph 15, Ausländerbeschäftigungsgesetz zu erlangen, reiche für den Tatbestand des Paragraph 23, EheG nicht aus. Eine Namensehe sei von der klagenden Partei, die am Verfahren nicht teilgenommen habe, nicht behauptet worden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei keine Folge:
Der Oberste Gerichtshof habe ausgesprochen, daß durch die Änderung des Staatsbürgerschaftsrechtes im Jahre 1983 dahin, daß nunmehr die Eheschließung nicht mehr kraft Gesetzes zum Erwerb der Staatsbürgerschaft führt, § 23 Abs 1 EheG in seinem zweiten Regelungsfall nicht gegenstandslos geworden, sondern dahin zu lesen sei, daß eine Ehe dann nichtig ist, wenn sie ausschließlich oder überwiegend zu dem Zweck geschlossen ist, einem Ehegatten den Erwerb der Staatsbürgerschaft des anderen zu ermöglichen oder wenigstens zu erleichtern. Der Oberste Gerichtshof habe aber nicht zu der Frage Stellung genommen, ob § 23 EheG auch anwendbar sei, wenn die primäre Absicht der Eheschließenden auf die Erreichung anderer Zwecke, wie der Erlangung einer Arbeits- oder Aufenthaltsgenehmigung, gerichtet sei. Der Wortlaut des § 23 EheG "ausschließlich oder vorwiegend" lasse eine Ausdehnung auf solche Fälle nicht zu. Aus dem "Tatsachensubstrat" des Erstgerichtes ergebe sich, daß es nicht Zweck der Ehe gewesen sei, die österreichische Staatsbürgerschaft zu erreichen. Die Parteienabsicht sei bei der Eheschließung primär (= vorwiegend) auf den Erhalt eines Befreiungsscheines für die Zweitbeklagte gerichtet gewesen. Daß die Beklagten zumindest vorwiegend den Erwerb der Staatsbürgerschaft beabsichtigt hätten, könnte ihnen nur dann unterstellt werden, wenn der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zwingend an die vorherige Erlangung eines Befreiungsscheines geknüpft wäre. Dies sei aber nach den Bestimmungen der §§ 10 und 11 a StbG nicht der Fall.Der Oberste Gerichtshof habe ausgesprochen, daß durch die Änderung des Staatsbürgerschaftsrechtes im Jahre 1983 dahin, daß nunmehr die Eheschließung nicht mehr kraft Gesetzes zum Erwerb der Staatsbürgerschaft führt, Paragraph 23, Absatz eins, EheG in seinem zweiten Regelungsfall nicht gegenstandslos geworden, sondern dahin zu lesen sei, daß eine Ehe dann nichtig ist, wenn sie ausschließlich oder überwiegend zu dem Zweck geschlossen ist, einem Ehegatten den Erwerb der Staatsbürgerschaft des anderen zu ermöglichen oder wenigstens zu erleichtern. Der Oberste Gerichtshof habe aber nicht zu der Frage Stellung genommen, ob Paragraph 23, EheG auch anwendbar sei, wenn die primäre Absicht der Eheschließenden auf die Erreichung anderer Zwecke, wie der Erlangung einer Arbeits- oder Aufenthaltsgenehmigung, gerichtet sei. Der Wortlaut des Paragraph 23, EheG "ausschließlich oder vorwiegend" lasse eine Ausdehnung auf solche Fälle nicht zu. Aus dem "Tatsachensubstrat" des Erstgerichtes ergebe sich, daß es nicht Zweck der Ehe gewesen sei, die österreichische Staatsbürgerschaft zu erreichen. Die Parteienabsicht sei bei der Eheschließung primär (= vorwiegend) auf den Erhalt eines Befreiungsscheines für die Zweitbeklagte gerichtet gewesen. Daß die Beklagten zumindest vorwiegend den Erwerb der Staatsbürgerschaft beabsichtigt hätten, könnte ihnen nur dann unterstellt werden, wenn der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zwingend an die vorherige Erlangung eines Befreiungsscheines geknüpft wäre. Dies sei aber nach den Bestimmungen der Paragraphen 10 und 11 a StbG nicht der Fall.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage nicht vorliege, ob die primär verfolgte Absicht, einen Befreiungsschein nach § 15 Ausländerbeschäftigungsgesetz zu erlangen, auch den späteren Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft indiziere und dadurch der Tatbestand des § 23 EheG erfüllt sei.Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage nicht vorliege, ob die primär verfolgte Absicht, einen Befreiungsschein nach Paragraph 15, Ausländerbeschäftigungsgesetz zu erlangen, auch den späteren Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft indiziere und dadurch der Tatbestand des Paragraph 23, EheG erfüllt sei.