Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens soll darin gelegen sein, dass die Untergerichte von Amts wegen ein zweites Gutachten über die Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des F* P* zum Kläger sowie ein ärztliches Gutachten darüber hätten einholen sollen, ob es möglich sei, dass ein Mann, der mit seiner Ehegattin keine Kinder habe, trotz eines 17 Jahre andauernden Geschlechtsverkehrs erst im hohen Alter ein Kind zeuge; schließlich hätten auch noch Erhebungen bei der Ärztekammer für Wien gepflogen werden sollen, ob sich dort eine Kartei des Primarius Dr. A* befindet, aus der unter Umständen die Diagnosen aus der Zeit zwischen 1935 bis 1938 hätten festgestellt werden können.
Die Revision macht damit geltend, dass die Untergerichte der ihnen gemäß Art V Punkt 5 des Bundesgesetzes vom 30. l0. 1970, BGBl Nr 342, über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes obliegenden Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass alle für die Entscheidung wichtigen Tatumstände vollständig aufgeklärt werden, nicht entsprochen habe. Der Geltendmachung eines Verfahrensmangels steht nun zwar im Hinblick auf den das Verfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatz nicht entgegen, dass die beklagte Partei einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens in der Berufung nicht geltend machte oder aber das Berufungsgericht das Vorliegen des Mangels verneinte (vgl. EFSlg 23.157, 14.246, EvBl 1968/361 S 576 u.a.); damit ist aber für die beklagte Partei nichts gewonnen. Die Frage, worauf es zurückzuführen ist, dass dem mehrjährigen Geschlechtsverkehr des F* P* mit H* H* erst im Jahre 1969 ein Kind entsprungen ist, kann – schon im Hinblick auf den Tod des F* P* –durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht geklärt werden. Immerhin sei darauf verwiesen, dass nach den Bekundungen der H* H* F* P* beim Geschlechtsverkehr ein Schutzmittel verwendet oder „aufgepasst“ hat. Was die Ausforschung eines Untersuchungsbefundes des Primarius Dr. M* A* betrifft, so verliefen Bemühungen des Erstrichters, diesbezügliche Unterlagen von der Witwe des Genannten zu erhalten, deshalb ergebnislos, weil auch die Witwe Dris. A* bereits verstorben ist. Abgesehen davon, dass die beklagte Partei für diesen Fall auf weitere Erhebungen verzichtete (AS 219), hatte sie nur vorgebracht, die Diagnose Prof. Dr. M* A* habe angeblich dahin gelautet, dass das Ausbleiben von Nachkommenschaft nicht „Schuld der Ehegattin“ gewesen sei. Nun geht auch bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabes (arg. „.... vollständig aufgeklärt werden“) der Untersuchungsgrundsatz nicht so weit, dass sämtliche erdenklichen Beweise aufgenommen werden müssten; die Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes liegt vielmehr im pflichtgemäßen richterlichen Ermessen (Fasching IV 311; EFSlg 7282, EvBl 1958/115, S 182, zuletzt etwa 6 Ob 524/76). Mag auch die Durchführung von Beweiserhebungen, denen der Charakter eines Erkundungsbeweises zukommt, im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz nicht schlechthin ausgeschlossen sein, so kann der Unterlassung entsprechender Erhebungen bei der Ärztekammer Wien in der aufgezeigten Richtung doch im Hinblick auf die bloß vagen Behauptungen der beklagten Partei nicht das Gewicht eines Verfahrensmangels beigemessen werden. Was aber die Frage betrifft, ob ein weiteres Sachverständigengutachten neben jenem des Instituts für gerichtliche Medizin der Universität Wien (ON 23 d.A.) eingeholt werden soll, so ist dies – wem, wie gegenständlich, bei Erstattung des Gutachtens erheblicher Verhandlungsstoff ersichtlich nicht außer Acht gelassen wurde, und auch ein Verstoß gegen die Denkgesetze weder behauptet noch zu erblicken ist – eine Frage der Beweiswürdigung und daher nicht revisibel (EFSlg 8.967, 18.560 u.a.).Die Revision macht damit geltend, dass die Untergerichte der ihnen gemäß Artikel römisch fünf, Punkt 5 des Bundesgesetzes vom 30. l0. 1970, BGBl Nr 342, über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes obliegenden Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass alle für die Entscheidung wichtigen Tatumstände vollständig aufgeklärt werden, nicht entsprochen habe. Der Geltendmachung eines Verfahrensmangels steht nun zwar im Hinblick auf den das Verfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatz nicht entgegen, dass die beklagte Partei einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens in der Berufung nicht geltend machte oder aber das Berufungsgericht das Vorliegen des Mangels verneinte vergleiche EFSlg 23.157, 14.246, EvBl 1968/361 S 576 u.a.); damit ist aber für die beklagte Partei nichts gewonnen. Die Frage, worauf es zurückzuführen ist, dass dem mehrjährigen Geschlechtsverkehr des F* P* mit H* H* erst im Jahre 1969 ein Kind entsprungen ist, kann – schon im Hinblick auf den Tod des F* P* –durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht geklärt werden. Immerhin sei darauf verwiesen, dass nach den Bekundungen der H* H* F* P* beim Geschlechtsverkehr ein Schutzmittel verwendet oder „aufgepasst“ hat. Was die Ausforschung eines Untersuchungsbefundes des Primarius Dr. M* A* betrifft, so verliefen Bemühungen des Erstrichters, diesbezügliche Unterlagen von der Witwe des Genannten zu erhalten, deshalb ergebnislos, weil auch die Witwe Dris. A* bereits verstorben ist. Abgesehen davon, dass die beklagte Partei für diesen Fall auf weitere Erhebungen verzichtete (AS 219), hatte sie nur vorgebracht, die Diagnose Prof. Dr. M* A* habe angeblich dahin gelautet, dass das Ausbleiben von Nachkommenschaft nicht „Schuld der Ehegattin“ gewesen sei. Nun geht auch bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabes (arg. „.... vollständig aufgeklärt werden“) der Untersuchungsgrundsatz nicht so weit, dass sämtliche erdenklichen Beweise aufgenommen werden müssten; die Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes liegt vielmehr im pflichtgemäßen richterlichen Ermessen (Fasching römisch vier 311; EFSlg 7282, EvBl 1958/115, S 182, zuletzt etwa 6 Ob 524/76). Mag auch die Durchführung von Beweiserhebungen, denen der Charakter eines Erkundungsbeweises zukommt, im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz nicht schlechthin ausgeschlossen sein, so kann der Unterlassung entsprechender Erhebungen bei der Ärztekammer Wien in der aufgezeigten Richtung doch im Hinblick auf die bloß vagen Behauptungen der beklagten Partei nicht das Gewicht eines Verfahrensmangels beigemessen werden. Was aber die Frage betrifft, ob ein weiteres Sachverständigengutachten neben jenem des Instituts für gerichtliche Medizin der Universität Wien (ON 23 d.A.) eingeholt werden soll, so ist dies – wem, wie gegenständlich, bei Erstattung des Gutachtens erheblicher Verhandlungsstoff ersichtlich nicht außer Acht gelassen wurde, und auch ein Verstoß gegen die Denkgesetze weder behauptet noch zu erblicken ist – eine Frage der Beweiswürdigung und daher nicht revisibel (EFSlg 8.967, 18.560 u.a.).
Geht man aber vom festgestellten Sachverhalt aus, so ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, dass auf F* P* die Vermutung des § 163 Abs 1 ABGB zutrifft, deren Widerlegung der beklagten Partei nicht gelungen ist. Demzufolge haftet aber den Urteilen der Vorinstanzen auch kein Rechtsirrtum an, sodass der Revision der Erfolg zu versagen war.Geht man aber vom festgestellten Sachverhalt aus, so ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, dass auf F* P* die Vermutung des Paragraph 163, Absatz eins, ABGB zutrifft, deren Widerlegung der beklagten Partei nicht gelungen ist. Demzufolge haftet aber den Urteilen der Vorinstanzen auch kein Rechtsirrtum an, sodass der Revision der Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.