Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei begehrte die Verurteilung der beklagten Partei zur Herausgabe von in deren Gewahrsame befindlicher, näher bezeichneter Gegenstände einer Kücheneinrichtung. Sie gab in der Klage die Anschrift der beklagten Partei mit Kohlmarkt 5, 1010 Wien, und Giselakai 9, 5020 Salzburg, an. Die Klageschrift mit dem Auftrag zur Klagebeantwortung binnen zwei Wochen wurde der beklagten Partei unter der Wiener Anschrift durch postamtliche Hinterlegung zugestellt. Die Abholfrist begann am 5. Juni 1987. Die Gerichtssendung wurde dem Erstgericht am 24. Juni 1987 (in der Berufungsentscheidung offenbar irrig: 22. Juni 1987) als nicht behoben zurückgestellt.
Am 29. Juni 1987 beantragte die klagende Partei ein Versäumungsurteil, das das Erstgericht noch am selben Tag erließ. Dieses Versäumungsurteil wurde der beklagten Partei wiederum durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist am 3. Juli 1987) unter der Wiener Anschrift zugestellt.
Mit am 29. Juli 1987 zur Post gegebenem Schriftsatz erhob die beklagte Partei unter anderem Berufung, mit der sie die Nichtigkeitsgründe des § 477 Abs. 1 Z 4 und Z 5 ZPO und ferner Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Beweiswürdigung, Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machte. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, und gab ihr im übrigen nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteige, und führte aus, die beklagte Partei behaupte, daß die Zustellung der Klage mit dem Auftrag zur Klagebeantwortung durch Hinterlegung wegen Ortsabwesenheit der beiden gesamtvertretungsbefugten Geschäftsführer Friedrich K*** und Johannes E*** gesetzwidrig erfolgt sei, sodaß das Versäumungsurteil gemäß § 477 Abs. 1 Z 4 und Z 5 ZPO nichtig sei. Tatsächlicher Sitz der beklagten Partei sei Salzburg, wo auch die beiden Geschäftsführer erreichbar seien. Für diese Behauptung habe die beklagte Partei die Zeugen Brigitte E*** und Heinz S*** sowie Parteienvernehmung angeboten. Das Erstgericht habe jedoch nur Brigitte E*** vernehmen können, während die übrigen zur Vernehmung geladenen Personen ohne Angabe von Gründen nicht erschienen seien. Die Zeugin Brigitte E*** habe lediglich angegeben, die Anschrift Kohlmarkt 5, 1010 Wien, sei eine "Büroanschrift". Die Zeugin habe als Angestellte der unter der gleichen Anschrift etablierten P*** & L*** Gesellschaft mbH abredegemäß die "Normalpost" für die beklagte Partei übernommen. Die Post sei sodann von einem oder beiden Geschäftsführern der beklagten Partei etwa einmal monatlich abgeholt worden. Sei Brigitte E*** bei der Zustellung von Gerichtssendungen zugegen gewesen, habe sie den Postzusteller jeweils auf die Ortsabwesenheit der Geschäftsführer der beklagten Partei hingewiesen. Zum vorliegenden Zustellvorgang könne sie aber nichts sagen. Auf Grund dieses Erhebungsergebnisses und der vom Berufungsgericht gepflogenen Erhebungen im Handelsregister des Handelsgerichtes Wien sei der beklagten Partei der Nachweis der behaupteten gesetzwidrigen Klagszustellung nicht gelungen. Sie habe nämlich weder behauptet noch bewiesen oder bescheinigt, daß innerhalb der Abholfrist keiner ihrer Geschäftsführer die Abgabestelle (Kohlmarkt 5, 1010 Wien) aufgesucht habe und daher die Hinterlegung zufolge § 17 Abs. 3 ZustG nicht wirksam geworden sei. Das Desinteresse der beklagten Partei an der Bescheinigung der Behauptungen über die gesetzwidrige Zustellung im Zwischenverfahren bestärke das Berufungsgericht nur in dieser Ansicht. Sei aber nicht davon auszugehen, daß die Zustellung der Klage mit dem Auftrag zur Klagebeantwortung gesetzwidrig erfolgt sei, sei die Berufung wegen Nichtigkeit zu verwerfen gewesen. Die beklagte Partei habe zwar auch alle anderen gesetzlichen Berufungsgründe geltend gemacht, jedoch hiezu nichts ausgeführt, sondern nur den Vorwurf wiederholt, das Erstgericht habe entschieden, ohne die Zustellung auf ihre gesetzliche Konformität zu prüfen. Der völlig inhaltsleeren Berufung in der Sache könne schon deshalb kein Erfolg beschieden sein.Mit am 29. Juli 1987 zur Post gegebenem Schriftsatz erhob die beklagte Partei unter anderem Berufung, mit der sie die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5, ZPO und ferner Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Beweiswürdigung, Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machte. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, und gab ihr im übrigen nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteige, und führte aus, die beklagte Partei behaupte, daß die Zustellung der Klage mit dem Auftrag zur Klagebeantwortung durch Hinterlegung wegen Ortsabwesenheit der beiden gesamtvertretungsbefugten Geschäftsführer Friedrich K*** und Johannes E*** gesetzwidrig erfolgt sei, sodaß das Versäumungsurteil gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5, ZPO nichtig sei. Tatsächlicher Sitz der beklagten Partei sei Salzburg, wo auch die beiden Geschäftsführer erreichbar seien. Für diese Behauptung habe die beklagte Partei die Zeugen Brigitte E*** und Heinz S*** sowie Parteienvernehmung angeboten. Das Erstgericht habe jedoch nur Brigitte E*** vernehmen können, während die übrigen zur Vernehmung geladenen Personen ohne Angabe von Gründen nicht erschienen seien. Die Zeugin Brigitte E*** habe lediglich angegeben, die Anschrift Kohlmarkt 5, 1010 Wien, sei eine "Büroanschrift". Die Zeugin habe als Angestellte der unter der gleichen Anschrift etablierten P*** & L*** Gesellschaft mbH abredegemäß die "Normalpost" für die beklagte Partei übernommen. Die Post sei sodann von einem oder beiden Geschäftsführern der beklagten Partei etwa einmal monatlich abgeholt worden. Sei Brigitte E*** bei der Zustellung von Gerichtssendungen zugegen gewesen, habe sie den Postzusteller jeweils auf die Ortsabwesenheit der Geschäftsführer der beklagten Partei hingewiesen. Zum vorliegenden Zustellvorgang könne sie aber nichts sagen. Auf Grund dieses Erhebungsergebnisses und der vom Berufungsgericht gepflogenen Erhebungen im Handelsregister des Handelsgerichtes Wien sei der beklagten Partei der Nachweis der behaupteten gesetzwidrigen Klagszustellung nicht gelungen. Sie habe nämlich weder behauptet noch bewiesen oder bescheinigt, daß innerhalb der Abholfrist keiner ihrer Geschäftsführer die Abgabestelle (Kohlmarkt 5, 1010 Wien) aufgesucht habe und daher die Hinterlegung zufolge Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nicht wirksam geworden sei. Das Desinteresse der beklagten Partei an der Bescheinigung der Behauptungen über die gesetzwidrige Zustellung im Zwischenverfahren bestärke das Berufungsgericht nur in dieser Ansicht. Sei aber nicht davon auszugehen, daß die Zustellung der Klage mit dem Auftrag zur Klagebeantwortung gesetzwidrig erfolgt sei, sei die Berufung wegen Nichtigkeit zu verwerfen gewesen. Die beklagte Partei habe zwar auch alle anderen gesetzlichen Berufungsgründe geltend gemacht, jedoch hiezu nichts ausgeführt, sondern nur den Vorwurf wiederholt, das Erstgericht habe entschieden, ohne die Zustellung auf ihre gesetzliche Konformität zu prüfen. Der völlig inhaltsleeren Berufung in der Sache könne schon deshalb kein Erfolg beschieden sein.