Die Rekurse der Schwestern des Erblassers Margarete und Rudolfine sind nicht berechtigt.
über das von der jüngsten Schwester erhobene Rechtsmittel kann erst nach Klärung der nach ihren Eingaben in Zweifel zu ziehenden Verfahrensfähigkeit erkannt werden.
Zum Verständnis der nicht durch rechtskundige Bevollmächtigte vertretenen Rechtsmittelwerberin ist voranzustellen:
Die Geschwister des kinderlos verstorbenen Erblassers sind nach der mangels Testamentes zur Anwendung kommenden gesetzlichen Erbfolgeordnung neben der Witwe (§ 757 Abs 1 ABGB) als Angehörige der zweiten Linie zu Erben berufen. Gemäß § 797 ABGB darf aber niemand eine Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen. Das Erbrecht muß vor Gericht verhandelt werden. Wer eine Erbschaft in Besitz nehmen will, muß dem Gericht gemäß § 799 ABGB den Rechtstitel(Erbvertrag, Testament, Gesetz) ausweisen und sich ausdrücklich erklären, daß er die Erbschaft annehme. Gemäß § 800 ABGB muß die Erbserklärung enthalten, ob sie unbedingt, oder mit Vorbehalt der Rechtswohltat des Inventars geschehe. Ein als Abhandlungsgericht einschreitendes Bezirksgericht hat nach § 116 Abs 1 AußStrG die Erben oder deren Vertreter zur Abgabe der Erbserklärung in der Regel zu einer Tagsatzung vorzuladen. Bei dieser Tagsatzung ist von jedem die Erklärung abzufordern, ob und auf welche Weise er die Erbschaft antreten, oder ob er sie ausschlagen wolle. Die diesbezüglichen Äußerungen oder Erbserklärungen sind - gegebenenfalls nach erteilter Belehrung - zu Protokoll zu nehmen. Die Geschwister des kinderlos verstorbenen Erblassers sind nach der mangels Testamentes zur Anwendung kommenden gesetzlichen Erbfolgeordnung neben der Witwe (Paragraph 757, Absatz eins, ABGB) als Angehörige der zweiten Linie zu Erben berufen. Gemäß Paragraph 797, ABGB darf aber niemand eine Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen. Das Erbrecht muß vor Gericht verhandelt werden. Wer eine Erbschaft in Besitz nehmen will, muß dem Gericht gemäß Paragraph 799, ABGB den Rechtstitel(Erbvertrag, Testament, Gesetz) ausweisen und sich ausdrücklich erklären, daß er die Erbschaft annehme. Gemäß Paragraph 800, ABGB muß die Erbserklärung enthalten, ob sie unbedingt, oder mit Vorbehalt der Rechtswohltat des Inventars geschehe. Ein als Abhandlungsgericht einschreitendes Bezirksgericht hat nach Paragraph 116, Absatz eins, AußStrG die Erben oder deren Vertreter zur Abgabe der Erbserklärung in der Regel zu einer Tagsatzung vorzuladen. Bei dieser Tagsatzung ist von jedem die Erklärung abzufordern, ob und auf welche Weise er die Erbschaft antreten, oder ob er sie ausschlagen wolle. Die diesbezüglichen Äußerungen oder Erbserklärungen sind - gegebenenfalls nach erteilter Belehrung - zu Protokoll zu nehmen.
Besondere Vorschriften über die Protokollführung im Abhandlungsverfahren fehlen, die §§ 207 ff ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Ob § 122Besondere Vorschriften über die Protokollführung im Abhandlungsverfahren fehlen, die Paragraphen 207, ff ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Ob Paragraph 122
Satz 1 AußStrG nur für schriftliche Erbserklärungen oder auch für Erbserklärungen gilt, die in einer Tagsatzung vor Gericht (oder dem Gerichtskommissär) zu Protokoll erklärt werden, ist eine Auslegungsfrage. Nach der Regel des § 117 Abs 1 AußStrG steht es dem Erben auch in den vor den Bezirksgerichten geführten Abhandlungen frei, die Erbserklärung schriftlich zu überreichen. Jeder Erbe hat zur Antretung der Erbschaft gemäß § 121 Abs 1 AußStrG eine mit den Erfordernissen der §§ 799 und 800 ABGB versehene Erbserklärung beizubringen.Nach § 122 Satz 1 AußStrG muß jede Erbserklärung von dem Erben oder dessen ausgewiesenen Vertreter eigenhändig unterschrieben werden. Wenn Erben, die ihr Vermögen selbst zu verwalten berechtigt sind, entweder zu der gemäß § 116 Abs 1 AußStrG angeordneten Tagsatzung nicht erscheinen oder bei dieser keine Erbserklärung abgeben, ist die Erbschaft nach der Bestimmung des § 120 Abs 1 AußStrG ohne Rücksicht auf ihre Ansprüche bloß mit jenen, die sich zu Erben erklärt, zu verhandeln und diesen, soweit sie darauf Anspruch haben, einzuantworten. Aber auch nach erhaltener Einantwortung kann der Besitznehmer der Erbschaft gemäß § 823 ABGB von jenem, der ein besseres oder gleiches Erbrecht zu haben behauptet, auf Abtretung oder Teilung der Erbschaft - mittels Klage - belangt werden.Satz 1 AußStrG nur für schriftliche Erbserklärungen oder auch für Erbserklärungen gilt, die in einer Tagsatzung vor Gericht (oder dem Gerichtskommissär) zu Protokoll erklärt werden, ist eine Auslegungsfrage. Nach der Regel des Paragraph 117, Absatz eins, AußStrG steht es dem Erben auch in den vor den Bezirksgerichten geführten Abhandlungen frei, die Erbserklärung schriftlich zu überreichen. Jeder Erbe hat zur Antretung der Erbschaft gemäß Paragraph 121, Absatz eins, AußStrG eine mit den Erfordernissen der Paragraphen 799 und 800 ABGB versehene Erbserklärung beizubringen.Nach Paragraph 122, Satz 1 AußStrG muß jede Erbserklärung von dem Erben oder dessen ausgewiesenen Vertreter eigenhändig unterschrieben werden. Wenn Erben, die ihr Vermögen selbst zu verwalten berechtigt sind, entweder zu der gemäß Paragraph 116, Absatz eins, AußStrG angeordneten Tagsatzung nicht erscheinen oder bei dieser keine Erbserklärung abgeben, ist die Erbschaft nach der Bestimmung des Paragraph 120, Absatz eins, AußStrG ohne Rücksicht auf ihre Ansprüche bloß mit jenen, die sich zu Erben erklärt, zu verhandeln und diesen, soweit sie darauf Anspruch haben, einzuantworten. Aber auch nach erhaltener Einantwortung kann der Besitznehmer der Erbschaft gemäß Paragraph 823, ABGB von jenem, der ein besseres oder gleiches Erbrecht zu haben behauptet, auf Abtretung oder Teilung der Erbschaft - mittels Klage - belangt werden.
Die gerichtliche Verlassenschaftsabhandlung - in der für die als Gerichtskommissäre beigezogenen Notare gemäß § 9 Gerichtskommissärsgesetz die für die Gerichte geltenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden sind - ist nach den zitierten Regelungen auf die Besitzeinweisung in den Nachlaß durch Einantwortung ausgerichtet.Diese Einantwortung des Nachlasses darf keinem zur Erbschaft Berufenen ohne entsprechenden Antrag aufgedrängt werden. Dieser Antrag ist aber die Erbserklärung. Eine zur Erbschaft berufene Person hat formell als solche in der Abhandlung einzuschreiten, um in diesem Verfahren die Stellung eines (aktiv) Beteiligten zu erlangen. Anderenfalls könnte eine Person nur durch den Inhalt einer Verfügung als (passiv) Betroffener im Sinne des § 9 Abs 1 AußStrG zum Beschwerdeberechtigten werden. Liegen nach dem Verfahrensstand die Voraussetzungen zur Abgabe der Erbserklärung vor, kann ein zur Erbschaft Berufener nur im Falle einer zumindest gleichzeitig abgegebenen Erbserklärung durch Verfahrensanträge, insbesondere Rechtsmittel, auf den Gang der Abhandlung Einfluß nehmen.Die gerichtliche Verlassenschaftsabhandlung - in der für die als Gerichtskommissäre beigezogenen Notare gemäß Paragraph 9, Gerichtskommissärsgesetz die für die Gerichte geltenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden sind - ist nach den zitierten Regelungen auf die Besitzeinweisung in den Nachlaß durch Einantwortung ausgerichtet.Diese Einantwortung des Nachlasses darf keinem zur Erbschaft Berufenen ohne entsprechenden Antrag aufgedrängt werden. Dieser Antrag ist aber die Erbserklärung. Eine zur Erbschaft berufene Person hat formell als solche in der Abhandlung einzuschreiten, um in diesem Verfahren die Stellung eines (aktiv) Beteiligten zu erlangen. Anderenfalls könnte eine Person nur durch den Inhalt einer Verfügung als (passiv) Betroffener im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG zum Beschwerdeberechtigten werden. Liegen nach dem Verfahrensstand die Voraussetzungen zur Abgabe der Erbserklärung vor, kann ein zur Erbschaft Berufener nur im Falle einer zumindest gleichzeitig abgegebenen Erbserklärung durch Verfahrensanträge, insbesondere Rechtsmittel, auf den Gang der Abhandlung Einfluß nehmen.
Als das Abhandlungsgericht seinen in 11 Punkte gegliederten sogenannten Mantelbeschluß faßte und die Einantwortungsurkunde erließ, lag von keinem der drei Schwestern des Erblassers eine unterschriebene Erbserklärung vor. Der oben zitierten Erklärung der in Mainburg wohnhaften Schwester des Erblassers auf dem Vollmachtsformular fehlte sowohl die Angabe des Berufungsgrundes gemäß § 797 ABGB als auch die Erklärung im Sinne des § 800 ABGB. Gleiches gilt für alle übrigen in den oben zitierten Schreiben enthaltenen Äußerungen. Die vom Gerichtskommissär verfaßten Niederschriften vom 29.Juni 1983 und 26.August 1983 wurden von den Schwestern des Erblassers nicht unterfertigt. Diesen Umstand nahm das Abhandlungsgericht zum Anlaß,in Punkt 2 des sogenannten Mantelbeschlusses auszusprechen, daß die Abhandlung ohne die drei Schwestern des Erblassers durchgeführt werde.Als das Abhandlungsgericht seinen in 11 Punkte gegliederten sogenannten Mantelbeschluß faßte und die Einantwortungsurkunde erließ, lag von keinem der drei Schwestern des Erblassers eine unterschriebene Erbserklärung vor. Der oben zitierten Erklärung der in Mainburg wohnhaften Schwester des Erblassers auf dem Vollmachtsformular fehlte sowohl die Angabe des Berufungsgrundes gemäß Paragraph 797, ABGB als auch die Erklärung im Sinne des Paragraph 800, ABGB. Gleiches gilt für alle übrigen in den oben zitierten Schreiben enthaltenen Äußerungen. Die vom Gerichtskommissär verfaßten Niederschriften vom 29.Juni 1983 und 26.August 1983 wurden von den Schwestern des Erblassers nicht unterfertigt. Diesen Umstand nahm das Abhandlungsgericht zum Anlaß,in Punkt 2 des sogenannten Mantelbeschlusses auszusprechen, daß die Abhandlung ohne die drei Schwestern des Erblassers durchgeführt werde.
Es ist im gegebenen Zusammenhang nicht zu untersuchen, ob die vor dem Gerichtskommissär zu Protokoll gegebenen Erbserklärungen mangels Unterfertigung der Niederschrift verfahrensrechtlich als unbeachtlich, als verbesserungsbedürftig oder als vollwirksam zu behandeln gewesen wären. Das Abhandlungsgericht hat die Erklärungen offenkundig als formell unwirksam angesehen und den Eintritt der Rechtsfolgen nach § 120 AußStrG beschlußmäßig ausgesprochen. D a g e g e n hat keine der Schwestern des Erblassers wirksam Rekurs ergriffen, weil in den Rechtsmittelschriften ON 25, 26 und 27 dieser Punkt auch nicht andeutungsweise erwähnt und daher nicht in Beschwerde gezogen wurde. Der Ausspruch des Abhandlungsgerichtes zu Punkt 2 seines sogenannten Mantelbeschlusses erwuchs daher formell in Rechtskraft. Damit wurde der Beteiligungsanspruch der Schwestern des Erblassers - ähnlich wie bei einer Zurückweisung einer Erbserklärung - verneint. Diese Wirkung trat mit Erhebung der dann vom Rekursgericht zurückgewiesenen Rechtsmittel ein. Das Rekursgericht hatte bei der Prüfung der Rechtsmittelbefugnis der Schwestern des Erblassers in Ansehung der Punkte 4 und 10 des Mantelbeschlusses von einer bereits unabänderlich gewordenen Entscheidung über den Beteiligungsanspruch der Rechtsmittelwerberinnen im Sinne des Punktes 2 des sogenannten Mantelbeschlusses auszugehen.Es ist im gegebenen Zusammenhang nicht zu untersuchen, ob die vor dem Gerichtskommissär zu Protokoll gegebenen Erbserklärungen mangels Unterfertigung der Niederschrift verfahrensrechtlich als unbeachtlich, als verbesserungsbedürftig oder als vollwirksam zu behandeln gewesen wären. Das Abhandlungsgericht hat die Erklärungen offenkundig als formell unwirksam angesehen und den Eintritt der Rechtsfolgen nach Paragraph 120, AußStrG beschlußmäßig ausgesprochen. D a g e g e n hat keine der Schwestern des Erblassers wirksam Rekurs ergriffen, weil in den Rechtsmittelschriften ON 25, 26 und 27 dieser Punkt auch nicht andeutungsweise erwähnt und daher nicht in Beschwerde gezogen wurde. Der Ausspruch des Abhandlungsgerichtes zu Punkt 2 seines sogenannten Mantelbeschlusses erwuchs daher formell in Rechtskraft. Damit wurde der Beteiligungsanspruch der Schwestern des Erblassers - ähnlich wie bei einer Zurückweisung einer Erbserklärung - verneint. Diese Wirkung trat mit Erhebung der dann vom Rekursgericht zurückgewiesenen Rechtsmittel ein. Das Rekursgericht hatte bei der Prüfung der Rechtsmittelbefugnis der Schwestern des Erblassers in Ansehung der Punkte 4 und 10 des Mantelbeschlusses von einer bereits unabänderlich gewordenen Entscheidung über den Beteiligungsanspruch der Rechtsmittelwerberinnen im Sinne des Punktes 2 des sogenannten Mantelbeschlusses auszugehen.
In der Zurückweisung der Rekurse durch das Rekursgericht ist daher kein Verfahrensfehler, auch keine im Rekurs der in Mainburg wohnhaften Schwester des Erblassers ausgeführte Aktenwidrigkeit, zu erkennen.
Den Rekursen gegen den zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschluß mußte ein Erfolg versagt bleiben.
Zur materiellen Rechtslage sind die Rekurswerberinnen auf die oben zitierte Regelung nach § 823 ABGB hinzuweisen.Zur materiellen Rechtslage sind die Rekurswerberinnen auf die oben zitierte Regelung nach Paragraph 823, ABGB hinzuweisen.