Der vom Betroffenen als "Einspruch" bezeichnete, unmittelbar an das Rekursgericht gerichtete und von diesem am 27. Februar 1989 an das Erstgericht weitergeleitete Revisionsrekurs ist ebenso unzulässig wie eine weitere Eingabe des Betroffenen an das Erstgericht, die dort am 7. März 1989 einlangte.
Über das Rechtsmittel, dem auf das Verfahren bezügliches Vorbringen nicht entnommen werden kann, ist, da das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluß bestätigt hat, im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG, der auch im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters anzuwenden ist, zu entscheiden (NZ 1987, 95 ua). Da weder eine offenbare Aktenwidrigkeit noch eine Nichtigkeit geltend gemacht wurde, bleibt lediglich zu prüfen, ob die Auffassung des Rekursgerichtes, die Sachwalterschaft sei fortzusetzen, nach der Aktenlage offenbar gesetzwidrig ist. Gemäß § 283 Abs 2 ABGB ist der Sachwalter auf Antrag oder von Amts wegen zu entheben, wenn der Pflegebefohlene nicht mehr seiner Hilfe bedarf. Unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall die Enthebung des Sachwalters geboten ist, ist im Gesetz im einzelnen ebensowenig geregelt wie die Frage, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall die Bestellung eines Sachwalters geboten und mit welchen der im § 273 Abs 3 Z 1 bis 3 ABGB nur ganz allgemein umschriebenen Agenden dieser zu betrauen ist. Es kann daher nicht gesagt werden, daß im vorliegenden Fall an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kann und trotzdem anders entschieden wurde. Nur dann läge aber der Anfechtungsgrund des § 16 Abs 1 AußStrG vor.Über das Rechtsmittel, dem auf das Verfahren bezügliches Vorbringen nicht entnommen werden kann, ist, da das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluß bestätigt hat, im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG, der auch im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters anzuwenden ist, zu entscheiden (NZ 1987, 95 ua). Da weder eine offenbare Aktenwidrigkeit noch eine Nichtigkeit geltend gemacht wurde, bleibt lediglich zu prüfen, ob die Auffassung des Rekursgerichtes, die Sachwalterschaft sei fortzusetzen, nach der Aktenlage offenbar gesetzwidrig ist. Gemäß Paragraph 283, Absatz 2, ABGB ist der Sachwalter auf Antrag oder von Amts wegen zu entheben, wenn der Pflegebefohlene nicht mehr seiner Hilfe bedarf. Unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall die Enthebung des Sachwalters geboten ist, ist im Gesetz im einzelnen ebensowenig geregelt wie die Frage, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall die Bestellung eines Sachwalters geboten und mit welchen der im Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 ABGB nur ganz allgemein umschriebenen Agenden dieser zu betrauen ist. Es kann daher nicht gesagt werden, daß im vorliegenden Fall an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kann und trotzdem anders entschieden wurde. Nur dann läge aber der Anfechtungsgrund des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG vor.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen. Die weitere an das Erstgericht gerichtete Eingabe, die dort am 7. März 1989 einlangte, war schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen, weil der Betroffene bereits mit seiner unmittelbar an das Rekursgericht gerichteten und von diesem an das Erstgericht weitergeleiteten Eingabe sein Rechtsmittelrecht verbraucht hat. Darüber hinaus fehlt dieser Eingabe jedwedes auf das Verfahren bezügliche Vorbringen.