Der Rekurs ist entgegen der Meinung der Klägerin schon deshalb zulässig, weil ÖNormen, und insbesondere die ÖNorm A 2060, "Allgemeine Vertragsbestimmungen für Leistungen", für die Bauwirtschaft von grundlegender Bedeutung sind (Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 23 zu §§ 1165, 1166); daß am 1.3.1995 eine Neufassung dieser ÖNorm herausgegeben wurde, ändert nichts daran, daß sie idF 1.1.1983 immer noch zahlreichen offenen Bauwerkverträgen zugrunde liegt. Ihrer Auslegung kommt daher zur Wahrung der Rechtssicherheit weiterhin erhebliche Bedeutung zu. Das Rechtsmittel ist auch insofern berechtigt, als die Streitsache bereits zur Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des klagsabweislichen Urteils des Erstgerichtes reif ist (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1823).Der Rekurs ist entgegen der Meinung der Klägerin schon deshalb zulässig, weil ÖNormen, und insbesondere die ÖNorm A 2060, "Allgemeine Vertragsbestimmungen für Leistungen", für die Bauwirtschaft von grundlegender Bedeutung sind (Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 23 zu Paragraphen 1165, 1166,); daß am 1.3.1995 eine Neufassung dieser ÖNorm herausgegeben wurde, ändert nichts daran, daß sie in der Fassung 1.1.1983 immer noch zahlreichen offenen Bauwerkverträgen zugrunde liegt. Ihrer Auslegung kommt daher zur Wahrung der Rechtssicherheit weiterhin erhebliche Bedeutung zu. Das Rechtsmittel ist auch insofern berechtigt, als die Streitsache bereits zur Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des klagsabweislichen Urteils des Erstgerichtes reif ist (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1823).
ÖNormen sind, soweit sie nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, rechtlich nichts weiter als Vertragsschablonen; es steht den Vertragspartnern frei, sie zu vereinbaren oder nicht, d.h. sie werden - ihrer Rechtsnatur als AGB entsprechend - nur dann zum Vertragsgegenstand, wenn die Vertragsparteien ihre Geltung - zumindest konkludent - vereinbart haben (Krejci aaO; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 12 zu § 861; Larcher,ÖNormen sind, soweit sie nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, rechtlich nichts weiter als Vertragsschablonen; es steht den Vertragspartnern frei, sie zu vereinbaren oder nicht, d.h. sie werden - ihrer Rechtsnatur als AGB entsprechend - nur dann zum Vertragsgegenstand, wenn die Vertragsparteien ihre Geltung - zumindest konkludent - vereinbart haben (Krejci aaO; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 12 zu Paragraph 861,; Larcher,
Die neuen ÖNORMEN des Verdingungswesens A 2060 und B 2110, RdW 1984, 166 ff [168]; SZ 46/79; HS 10.553 mwN). Da es sich hiebei weder um die von einer der Vertragsparteien aufgestellten AGB handelt, noch um das Ergebnis von Vertragsverhandlungen der Parteien, sondern um "kollektiv" gestaltete Vertragsbedingungen, die von dritter Seite - dem Österreichischen Normungsinstitut - herausgegeben werden, sind ihre Bestimmungen objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, d.h. unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände, gemäß § 914 ABGB aufzulegen; sie sind daher so zu verstehen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Adressatenkreises erschließen (Larcher aaO; SZ 63/51 mwN). Im Zweifel bildet die Übung des redlichen Verkehrs einen wichtigen Auslegungsbehelf (JBl 1972, 200).Die neuen ÖNORMEN des Verdingungswesens A 2060 und B 2110, RdW 1984, 166 ff [168]; SZ 46/79; HS 10.553 mwN). Da es sich hiebei weder um die von einer der Vertragsparteien aufgestellten AGB handelt, noch um das Ergebnis von Vertragsverhandlungen der Parteien, sondern um "kollektiv" gestaltete Vertragsbedingungen, die von dritter Seite - dem Österreichischen Normungsinstitut - herausgegeben werden, sind ihre Bestimmungen objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, d.h. unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände, gemäß Paragraph 914, ABGB aufzulegen; sie sind daher so zu verstehen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Adressatenkreises erschließen (Larcher aaO; SZ 63/51 mwN). Im Zweifel bildet die Übung des redlichen Verkehrs einen wichtigen Auslegungsbehelf (JBl 1972, 200).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß die in Rede stehende Bestimmung nicht im Abschnitt
2.12 "Rechnungslegung", sondern im Abschnitt 2.13. "Zahlung" enthalten ist, wo bereits unter 2.13.1.4 dem Auftraggeber die Verpflichtung auferlegt wird, daß er im Falle des Abweichens seiner Zahlung vom Rechnungsbetrag den Auftragnehmer spätestens bei der Zahlung die Gründe hiefür bekanntzugeben hat. Überschrift und Wortlaut des Abschnittes 2.13.2 knüpfen sodann die Rechtsfolge des Ausschlusses von Nachforderungen ausschließlich an die Annahme der Schlußzahlung aufgrund einer Schluß- oder Teilschlußrechnung und das Unterbleiben eines entsprechenden Vorbehalts an, wobei ein solcher vom Auftragnehmer bereits in die Rechnung aufgenommen werden kann, sonst aber binnen sechs Wochen nach Erhalt der Zahlung schriftlich erhoben und begründet werden muß. Die in der Bestimmung und in der Überschrift der damit zusammenhängenden Regelung des Abschnittes
2.13.3 synonym gebrauchten Begriffe "nachträgliche Forderungen" und "Nachforderungen" beziehen sich daher unmißverständlich auf die vom Auftragnehmer angenommene Schlußzahlung des Auftraggebers; alles was über diese Summe hinausgeht und noch "nachgefordert" werden soll, muß rechtzeitig "vorbehalten" werden, ohne daß es darauf ankommt, ob die entsprechende Forderung bereits verrechnet wurde oder nicht. Die Bestimmung gilt daher auch für den Fall, daß der Auftraggeber vom Schlußrechnungsbetrag Abstriche vorgenommen und entsprechend weniger bezahlt, der Auftragnehmer aber auch diese geringere Schlußzahlung angenommen hat (Larcher aaO 237). Zweck dieser Bestimmung ist es ja, wie sich auch aus jener des Abschnittes 2.13.3 ergibt, die Rechtslage bei Bauprojekten mit zumeist hohen Auftragssummen möglichst innerhalb kurzer Frist zu klären und zu diesem Zweck die gesetzlichen Verjährungsfristen abzukürzen (vgl WBl 1988, 402); der Auftraggeber soll zu einem möglichst frühen Zeitpunkt das gesamte Ausmaß seiner Verpflichtungen überschauen und erfahren können (so schon JBl 1972, 200 zur entsprechenden Vorgängerbestimmung des § 3 Punkt 10 der ÖNorm B 2110 idF 1.5.1947, welche übrigens sogar ausdrücklich angeordnet hatte, daß früher gestellte, aber unerledigte Forderungen nochmals vorbehalten werden müssen). Die ÖNorm A 2060 idF 1.3.1995 regelt die Annahme der Zahlung und den Vorbehalt nunmehr in Abschnitt 2.17.2 und sieht ausdrücklich vor, daß die Bestimmung auch im Falle des Abweichens der Schlußzahlung vom Rechnungsbetrag gilt. Nach dem Wortlaut und Sinn ist aber auch die erwähnte Bestimmung der ÖNorm A 2060 idF 1.1.1983 dahin zu verstehen, daß der Auftragnehmer im Falle der Annahme einer vom Rechnungsbetrag abweichenden Schlußzahlung des Auftraggebers den Fehlbetrag nur dann nachfordern kann, wenn er diesbezüglich binnen sechs Wochen nach Erhalt der Zahlung einen begründeten schriftlichen Vorbehalt erhoben hat.2.13.3 synonym gebrauchten Begriffe "nachträgliche Forderungen" und "Nachforderungen" beziehen sich daher unmißverständlich auf die vom Auftragnehmer angenommene Schlußzahlung des Auftraggebers; alles was über diese Summe hinausgeht und noch "nachgefordert" werden soll, muß rechtzeitig "vorbehalten" werden, ohne daß es darauf ankommt, ob die entsprechende Forderung bereits verrechnet wurde oder nicht. Die Bestimmung gilt daher auch für den Fall, daß der Auftraggeber vom Schlußrechnungsbetrag Abstriche vorgenommen und entsprechend weniger bezahlt, der Auftragnehmer aber auch diese geringere Schlußzahlung angenommen hat (Larcher aaO 237). Zweck dieser Bestimmung ist es ja, wie sich auch aus jener des Abschnittes 2.13.3 ergibt, die Rechtslage bei Bauprojekten mit zumeist hohen Auftragssummen möglichst innerhalb kurzer Frist zu klären und zu diesem Zweck die gesetzlichen Verjährungsfristen abzukürzen vergleiche WBl 1988, 402); der Auftraggeber soll zu einem möglichst frühen Zeitpunkt das gesamte Ausmaß seiner Verpflichtungen überschauen und erfahren können (so schon JBl 1972, 200 zur entsprechenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 3, Punkt 10 der ÖNorm B 2110 in der Fassung 1.5.1947, welche übrigens sogar ausdrücklich angeordnet hatte, daß früher gestellte, aber unerledigte Forderungen nochmals vorbehalten werden müssen). Die ÖNorm A 2060 in der Fassung 1.3.1995 regelt die Annahme der Zahlung und den Vorbehalt nunmehr in Abschnitt 2.17.2 und sieht ausdrücklich vor, daß die Bestimmung auch im Falle des Abweichens der Schlußzahlung vom Rechnungsbetrag gilt. Nach dem Wortlaut und Sinn ist aber auch die erwähnte Bestimmung der ÖNorm A 2060 in der Fassung 1.1.1983 dahin zu verstehen, daß der Auftragnehmer im Falle der Annahme einer vom Rechnungsbetrag abweichenden Schlußzahlung des Auftraggebers den Fehlbetrag nur dann nachfordern kann, wenn er diesbezüglich binnen sechs Wochen nach Erhalt der Zahlung einen begründeten schriftlichen Vorbehalt erhoben hat.
Da die Klägerin im vorliegenden Fall den erforderlichen schriftlichen Vorbehalt nicht fristgerecht erhoben hat, ist die Geltendmachung der Klagsforderung als "Nachforderung" ausgeschlossen.
Diese Erwägungen führen bereits dazu, daß in Stattgebung des Rekurses das klagsabweisliche Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen war (§ 519 Abs 2, letzter Satz, ZPO).Diese Erwägungen führen bereits dazu, daß in Stattgebung des Rekurses das klagsabweisliche Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen war (Paragraph 519, Absatz 2,, letzter Satz, ZPO).
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.