Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Klägerin übersieht zunächst, daß nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 25/26; EvBl 1983/99; SZ 56/180; SZ 58/187; JBl 1987, 655) der Gegenstand der Erbrechtsklage nur in der Feststellung besteht, ob der vom Beklagten in Anspruch genommene Erbrechtstitel wirksam ist oder nicht. Hingegen erfolgt keine positive Entscheidung über die Erbberechtigung des Klägers. Auch die Lehre hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (Fasching, Kommentar, III 31; Koziol-Welser, Grundriß8, II, 383; Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht3, 331; Welser in Rummel, ABGB, Rz 24 zu §§ 799, 800). Schon aus diesem Grunde ist das auf positive Feststellung des gesetzlichen Erbrechtes der Klägerin gerichtete Teilbegehren mit Recht abgewiesen worden. Im übrigen setzt sich die Klägerin in ihrer Rechtsrüge damit auseinander, wie die Erklärung des Erblassers und die Mitwirkung der Zeugen beschaffen sein müßten, um die Annahme eines mündlichen Testamentes zu rechtfertigen. Die Ausführungen gipfeln in dem Vorwurf, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht eine Testierabsicht der Josefa H*** bejaht. Beim Ehepaar W*** sen. habe es sich ebensowenig wie bei Ferdinand L*** und Walter G*** um fähige Zeugen gehandelt, weil diese die Erklärung der Erblasserin nur zufällig gehört hätten.Die Klägerin übersieht zunächst, daß nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 25/26; EvBl 1983/99; SZ 56/180; SZ 58/187; JBl 1987, 655) der Gegenstand der Erbrechtsklage nur in der Feststellung besteht, ob der vom Beklagten in Anspruch genommene Erbrechtstitel wirksam ist oder nicht. Hingegen erfolgt keine positive Entscheidung über die Erbberechtigung des Klägers. Auch die Lehre hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (Fasching, Kommentar, römisch drei 31; Koziol-Welser, Grundriß8, römisch zwei, 383; Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht3, 331; Welser in Rummel, ABGB, Rz 24 zu Paragraphen 799, 800,). Schon aus diesem Grunde ist das auf positive Feststellung des gesetzlichen Erbrechtes der Klägerin gerichtete Teilbegehren mit Recht abgewiesen worden. Im übrigen setzt sich die Klägerin in ihrer Rechtsrüge damit auseinander, wie die Erklärung des Erblassers und die Mitwirkung der Zeugen beschaffen sein müßten, um die Annahme eines mündlichen Testamentes zu rechtfertigen. Die Ausführungen gipfeln in dem Vorwurf, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht eine Testierabsicht der Josefa H*** bejaht. Beim Ehepaar W*** sen. habe es sich ebensowenig wie bei Ferdinand L*** und Walter G*** um fähige Zeugen gehandelt, weil diese die Erklärung der Erblasserin nur zufällig gehört hätten.
Dem ist jedoch folgendes zu erwidern:
Zur Gültigkeit eines mündlichen Testamentes ist gemäß § 585 ABGB die Absicht des Erblassers erforderlich, vor den anwesenden Zeugen seinen letzten Willen zum Ausdruck zu bringen. Diese Personen müssen der letzten Willenserklärung im Bewußtsein ihrer Zeugenschaft beiwohnen (Weiß in Klang2, III, 323 f; Koziol-Welser, aaO, 309, 328;Zur Gültigkeit eines mündlichen Testamentes ist gemäß Paragraph 585, ABGB die Absicht des Erblassers erforderlich, vor den anwesenden Zeugen seinen letzten Willen zum Ausdruck zu bringen. Diese Personen müssen der letzten Willenserklärung im Bewußtsein ihrer Zeugenschaft beiwohnen (Weiß in Klang2, römisch drei, 323 f; Koziol-Welser, aaO, 309, 328;
Welser, aaO, Rz 9 zu §§ 564, 565; SZ 18/46; SZ 32/120; NZ 1978, 13;Welser, aaO, Rz 9 zu Paragraphen 564, 565,; SZ 18/46; SZ 32/120; NZ 1978, 13;
NZ 1979, 174 uva; zuletzt 8 Ob 649/87). Ob Testierabsicht vorliegt oder nicht, ist entgegen der Meinung der Klägerin eine im Revisionsverfahren unüberprüfbare Tatsachenfeststellung, nicht eine Frage der rechtlichen Beurteilung (Fasching, Kommentar, IV, 333;NZ 1979, 174 uva; zuletzt 8 Ob 649/87). Ob Testierabsicht vorliegt oder nicht, ist entgegen der Meinung der Klägerin eine im Revisionsverfahren unüberprüfbare Tatsachenfeststellung, nicht eine Frage der rechtlichen Beurteilung (Fasching, Kommentar, römisch vier, 333;
RZ 1967, 90; SZ 32/120; SZ 56/43; SZ 58/187 uva.). Dasselbe gilt für die Frage des Bewußtseins einer Person, als Zeuge einer letztwilligen Verfügung anwesend zu sein (Fasching, aaO; NZ 1969, 126 ua.; zuletzt 8 Ob 649/87).
Danach sind alle Ausführungen der Revision, die an den dargelegten Grundsätzen vorbeigehen oder sie negieren, nicht stichhältig. Sie stellen sich nur als eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar. Die Vorinstanzen haben nämlich übereinstimmend nicht nur die Testierabsicht der Josefa H***, sondern auch das Bewußtsein des Ferdinand L*** sowie des Walter und der Sonja G*** festgestellt, als Zeugen einem Testierakt beizuwohnen. Bei dieser Sachlage kommt es auf die Unfähigkeit des gleichfalls anwesenden Ehepaares W*** sen. zur Zeugenschaft nicht mehr an.
Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Der Kostenausspruch beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.