Entscheidungsgründe:
Nach der Scheidung der Ehe der Streitteile im Sommer 1986 verpflichtete sich der Beklagte in dem vor dem Bezirksgericht Leibnitz am 7. November 1986 zu 2 C 10/86 abgeschlossenen Vergleich, der Klägerin ab 1. November 1986 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 4.500 zu bezahlen. Zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses gingen die Streitteile davon aus, daß der Beklagte eine Invaliditätspension von S 9.710 14 mal jährlich bezog, sodaß die Unterhaltsleistung an die Klägerin rund 40 % des dem Beklagten damals zur Verfügung stehenden Einkommens entsprach, daß die Klägerin nicht berufstätig war, die Streitteile getrennt lebten und je einen eigenen Haushalt zu finanzieren hatten.
An den Wohnverhältnissen der Streitteile, den von der Klägerin anläßlich der Scheidung übernommenen Darlehensrückzahlungsverpflichtungen und der altersgemäßen Belastung des Beklagten mit Kosten für Medikamente hat sich seit Vergleichsabschluß nichts Wesentliches geändert. Die Invaliditätspension des Klägers hat sich im Jahr 1990 auf S 11.609,80 netto 14 mal jährlich (das entspricht im Monatsdurchschnitt rund S 13.545) erhöht.
Die Klägerin begehrte mit dem Vorbringen, ihre Lebenshaltungskosten hätten sich seit dem Vergleichsabschluß wesentlich erhöht und die Invaliditätspension des Beklagten sei entsprechend angestiegen, den Beklagten zu verpflichten, ihr ab 1. Jänner 1990 anstelle des im Vergleich vom 7. November 1986 vereinbarten monatlichen Unterhaltes von S 4.500 einen monatlichen Unterhalt von S 5.300 zu bezahlen.
Der Beklagte wandte ein, sein Pensionseinkommen reiche unter Berücksichtigung seiner Lebenshaltungskosten und seines Gesundheitszustandes zur Zahlung eines erhöhten Unterhaltsbeitrages nicht aus.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Es führte rechtlich aus, seit dem Abschluß des Vergleiches sei als einzige gemäß § 901 ABGB zu berücksichtigende Veränderung in den vermögensrechtlichen Verhältnissen beider Streitteile eine Erhöhung des Pensionsbezuges des Beklagten eingetreten. Die Klägerin habe daher Anspruch darauf, an der Erhöhung des Einkommens im gleichen Verhältnis teilzunehmen, wie es dem im Vergleich vereinbarten Unterhalt entspreche. Gehe man davon aus, daß nach dem Vergleich der Klägerin 40 % des Einkommens des Beklagten als Unterhalt zukommen sollte, so ergebe sich ein Anspruch von rund S 5.300.Das Erstgericht gab der Klage statt. Es führte rechtlich aus, seit dem Abschluß des Vergleiches sei als einzige gemäß Paragraph 901, ABGB zu berücksichtigende Veränderung in den vermögensrechtlichen Verhältnissen beider Streitteile eine Erhöhung des Pensionsbezuges des Beklagten eingetreten. Die Klägerin habe daher Anspruch darauf, an der Erhöhung des Einkommens im gleichen Verhältnis teilzunehmen, wie es dem im Vergleich vereinbarten Unterhalt entspreche. Gehe man davon aus, daß nach dem Vergleich der Klägerin 40 % des Einkommens des Beklagten als Unterhalt zukommen sollte, so ergebe sich ein Anspruch von rund S 5.300.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge, wies die Klage ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.
Bei Vorliegen wesentlich geänderter Verhältnisse, die eine Neubemessung des Unterhaltes rechtfertigten, sei eine Neubemessung unter Berücksichtigung aller Verhältnisse zur Zeit der neuen Beschlußfassung vorzunehmen, ohne daß die Unterhaltsänderung in eine starre Relation zum Maß der Veränderung der Verhältnisse zur letzten Unterhaltsverpflichtung zu setzen sei. Die vorher bestandenen Relationen seien bei der Neubemessung nur dann zu berücksichtigen, wenn der frühere Titel ausdrücklich auf Relationsstrukturen abstelle, die auch in der Zukunft keine Änderung erfahren sollten. Da nach überwiegender Rechtsprechung der Unterhaltsanspruch der nicht verdienenden Frau gegenüber dem geschiedenen Ehemann 33 % seines Nettoeinkommens betrage, sofern diesen, wie hier, keine weiteren Sorgepflichten träfen, sei der Unterhaltsanspruch der Klägerin mit dem im Vergleich vereinbarten Betrag bereits gedeckt und das Erhöhungsbegehren nicht gerechtfertigt.
Weil die Frage, ob bei der Neubemessung des Unterhaltes die bis dahin bestehende Relation zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe gewahrt bleiben solle oder nicht, in der Rechtsprechung der Berufungsgerichte nicht einheitlich gelöst sei und auch der Ansicht des Berufungsgerichtes entgegenstehende Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes veröffentlicht seien, sei die ordentliche Revision zuzulassen.
Die Revision ist berechtigt.