Die Rekurse beider Streitteile sind zulässig, weil der hier zu lösenden Rechtsfrage über den Anlaßfall hinaus Bedeutung zukommt; sie sind aber nicht berechtigt.
Nach § 23 Abs 1 KWG dürfen die Banken Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit dem Kunden ...Nach Paragraph 23, Absatz eins, KWG dürfen die Banken Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit dem Kunden ...
anvertraut sind, nicht offenbaren oder verwerten. Abs 2 dieser
Vorschrift bestimmt die Ausnahmen von der Wahrung des
Bankgeheimnisses, darunter in Z 2 im Falle einer
Verlassenschaftsabhandlung gegenüber dem Abhandlungsgericht und dem
Notar als Gerichtskommissär. Diese Bestimmung verweist ausdrücklich
auf § 98 AußStrG, nach welchem das Verlassenschaftsgericht sich "über
den Zustand des Vermögens durch Untersuchungen der
Verlassenschaftsschriften und der vorhandenen Urkunden, durch eigene
Besichtigung der Güter und Fahrnisse, Vernehmung der Erben,
Verwandten und Hausgenossen, Benützung der öffentlichen Bücher und
Gerichtsakten und durch andere schickliche Mittel vollständige
Aufklärung zu verschaffen hat". Der Anwendungsbereich ergibt sich aus
dem Zusammenhalt mit den übrigen Bestimmungen des 5. Abschnittes des
Außerstreitgesetzes über das Inventar und das eidesstättige
Vermögensbekenntnis. § 97 AußStrG bestimmt, daß das Inventar ein
genaues und vollständiges Verzeichnis alles beweglichen und
unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitz sich der Erblasser zur Zeit
des Todes befunden hat, enthalten muß. Um sich über den Zustand
dieses Vermögens zum Todeszeitpunkt vollständig Aufklärung zu
verschaffen, aber auch nur soweit es dieser Zweck erfordert, steht dem Verlassenschaftsgericht die Bestimmung des § 98 AußStrG zur Verfügung. Die Erhebungen sollen der Klärung der Verlassenschaftszugehörigkeit oder des Wertes einer Sache dienen (vgl Avancini, Auskünfte über Sparbücher im Verlassenschaftsverfahren, NZ 1985, 21 mwN). Aufgabe des Verlassenschaftsgerichtes ist daher nur die Feststellung des Vermögens eines Erblassers, nicht auch dessen weitere Verwaltung und Vermehrung. Hiezu sind die Erben, denen die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übertragen wurde oder, falls solche wie im vorliegenden Fall unbekannt sind oder ungeachtet einer erfolgten Verständigung von ihrem Erbrecht keinen Gebrauch machen, ein nach § 78 AußStrG zu bestellender Kurator berufen. Diesem obliegt die Verwaltung und Vertretung des Nachlasses mit allen hiezu erforderlichen Maßnahmen, die in bestimmten besonders wichtigen Fällen der Genehmigung (nicht aber eines besonderen Auftrages) des Verlassenschaftsgerichtes bedürfen (§ 129 AußStrG).verschaffen, aber auch nur soweit es dieser Zweck erfordert, steht dem Verlassenschaftsgericht die Bestimmung des Paragraph 98, AußStrG zur Verfügung. Die Erhebungen sollen der Klärung der Verlassenschaftszugehörigkeit oder des Wertes einer Sache dienen vergleiche Avancini, Auskünfte über Sparbücher im Verlassenschaftsverfahren, NZ 1985, 21 mwN). Aufgabe des Verlassenschaftsgerichtes ist daher nur die Feststellung des Vermögens eines Erblassers, nicht auch dessen weitere Verwaltung und Vermehrung. Hiezu sind die Erben, denen die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übertragen wurde oder, falls solche wie im vorliegenden Fall unbekannt sind oder ungeachtet einer erfolgten Verständigung von ihrem Erbrecht keinen Gebrauch machen, ein nach Paragraph 78, AußStrG zu bestellender Kurator berufen. Diesem obliegt die Verwaltung und Vertretung des Nachlasses mit allen hiezu erforderlichen Maßnahmen, die in bestimmten besonders wichtigen Fällen der Genehmigung (nicht aber eines besonderen Auftrages) des Verlassenschaftsgerichtes bedürfen (Paragraph 129, AußStrG).
Von der nach § 23 KWG iVm § 98 AußStrG von der Bank über Anfrage des Gerichtes oder des Gerichtskommissärs zu erteilenden Auskunft (nur) über den Zustand des Vermögens zum Todestag, welcher das Schreiben der beklagten Partei vom 8.7.1985 - selbstverständlich mit Ausnahme der irrtümlich falsch angegebenen Währung - umfänglich nach dem Gesetz genügte, weil sie nur eine ihr gesetzlich aufgetragene Auskunft an einen Dritten betraf, muß das Verhältnis zwischen der Bank und ihrem Kunden unterschieden werden. § 23 KWG ist nur im Verhältnis zu einem Dritten anwendbar, weil die Offenbarung eines Bankgeheimnisses schon begrifflich nur gegenüber Dritten möglich ist. Dem Kunden gegenüber ist die Bank jederzeit zur Auskunft über den Stand der Konten und die Einzelheiten der Geschäftsbeziehung nach bürgerlichem Recht verpflichtet. Es unterliegt keinem Zweifel und entspricht der einheitlichen Rechtsprechung, daß dem ruhenden Nachlaß des verstorbenen Kunden eines Kreditunternehmens die Eigenschaft eines Kunden ebenso zukommt wie dem Verstorbenen selbst (NZ 1986, 35 mwN), der Bank gegenüber dem Nachlaß somit dieselben Rechte und Pflichten zukommen wie gegenüber dem Verstorbenen.Von der nach Paragraph 23, KWG in Verbindung mit Paragraph 98, AußStrG von der Bank über Anfrage des Gerichtes oder des Gerichtskommissärs zu erteilenden Auskunft (nur) über den Zustand des Vermögens zum Todestag, welcher das Schreiben der beklagten Partei vom 8.7.1985 - selbstverständlich mit Ausnahme der irrtümlich falsch angegebenen Währung - umfänglich nach dem Gesetz genügte, weil sie nur eine ihr gesetzlich aufgetragene Auskunft an einen Dritten betraf, muß das Verhältnis zwischen der Bank und ihrem Kunden unterschieden werden. Paragraph 23, KWG ist nur im Verhältnis zu einem Dritten anwendbar, weil die Offenbarung eines Bankgeheimnisses schon begrifflich nur gegenüber Dritten möglich ist. Dem Kunden gegenüber ist die Bank jederzeit zur Auskunft über den Stand der Konten und die Einzelheiten der Geschäftsbeziehung nach bürgerlichem Recht verpflichtet. Es unterliegt keinem Zweifel und entspricht der einheitlichen Rechtsprechung, daß dem ruhenden Nachlaß des verstorbenen Kunden eines Kreditunternehmens die Eigenschaft eines Kunden ebenso zukommt wie dem Verstorbenen selbst (NZ 1986, 35 mwN), der Bank gegenüber dem Nachlaß somit dieselben Rechte und Pflichten zukommen wie gegenüber dem Verstorbenen.
Aus der Geschäftsverbindung, die schon nach den AGB ein besonderes Vertrauensverhältnis darstellt, entspringen auch besondere Schutz- und Sorgfaltspflichten. Zwar ergibt sich aus Punkt 21 AGB, daß die Kreditinstitute keine generelle Pflicht zur Beratung und Aufklärung übernehmen wollen und daß diese über die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit von Geschäften oder über die mit ihnen verbundenen wirtschaftlichen Risken, die jeder Kunde selbst vorzunehmen hat, weil sie von vielerlei Umständen abhängig sein können, in der Regel nicht aufklären müssen, doch ergibt sich im Rahmen der Geschäftsverbindung aus der Treuepflicht die Verpflichtung, den Vertragspartner nach der Beurteilung im Einzelfall auf Umstände hinzuweisen, die einen erkennbaren Vermögensnachteil für den Kunden bilden können.
Im vorliegenden Fall hatte der Verstorbene bei der Beklagten - unter anderem - einen DM-Betrag im Gegenwert von mehr als 2,3 Millionen Schilling als Festgeld veranlagt, dessen Verlängerung und Verzinsung jeweils nach Ablauf der Bindungsfrist, zuletzt bis 30.6.1985, neu vereinbart wurde (wie sich aus den Zinszahlen in dem dem Gerichtskommissär übermittelten Pro Forma-Abschluß ergibt, erfolgten diese Vereinbarungen offenbar jeweils vierteljährlich). Hätte nun der Kunde der Bank aus welchen Gründen immer übersehen, nach Ablauf der Bindungsfrist eine neue Festgeldvereinbarung mit der Beklagten zu treffen oder über das Guthaben anderweitig zu disponieren, so kann es nicht zweifelhaft sein, daß ein gewissenhafter Bankier seinen Kunden daran erinnert hätte, daß eine neue Disposition erforderlich sei, weil der Betrag in Millionenhöhe nicht mehr verzinst werde. Viel mehr noch muß eine solche Aufklärungspflicht gegenüber der Verlassenschaft des verstorbenen Kunden bejaht werden, denn schon aus der Anfrage des Gerichtskommissärs über allenfalls bestehende Guthaben des Verstorbenen ging klar hervor, daß nicht einmal das Bestehen eines Guthabens, viel weniger noch die vertraglichen Einzelheiten der Geschäftsbeziehungen bekannt sein konnten. Zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung am 8.7.1985 war die letzte Bindungsfrist bereits abgelaufen. Bei dieser Sachlage durfte die Beklagte sich nicht darauf beschränken, dem Gerichtskommissär einen Pro Forma-Abschluß zu übermitteln, aus welchem jedenfalls eine Verzinsung des Guthabens hervorging, sie wäre vielmehr verpflichtet gewesen, den Vertreter der Verlassenschaft nach ihrem Kunden darüber aufzuklären, daß die Verzinsung bereits am 30.6.1985, also schon vor der Erteilung ihrer Auskunft, abgelaufen sei und das Guthaben im Gegenwert von mehr als 2,3 Millionen Schilling (die falsche Währungsangabe beruhte ja auf einem der Beklagten unterlaufenen Irrtum) überhaupt nicht mehr verzinst werde, um ihren nunmehrigen Vertragspartner, dem der Vertragsinhalt nicht bekannt war, vor einem erkennbaren Vermögensnachteil zu bewahren. Die Unterlassung einer solchen zumutbaren und gebotenen Aufklärung (nicht auch der Beratung über die weitere Disposition, denn hiezu konnte die beklagte Partei davon ausgehen, daß ein als Verlassenschaftskurator bestellter Notarsubstitut die erforderlichen Kenntnisse aufweise) ist der Beklagten daher als Verschulden anzulasten und kann nicht damit abgetan werden, es handle sich hier nur um eine Frage der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit, für die sie keine Hinweispflicht treffe.
Das Berufungsgericht hat auch zutreffend darauf verwiesen, daß dem Verlassenschaftskurator ein erhebliches Fehlverhalten anzulasten ist. Seine Bestellung erfolgte ja gerade zu dem Zweck, die ordnungsgemäße Verwaltung und Vertretung des Nachlasses sicherzustellen und dazu zählt insbesondere auch eine gründliche Erforschung, Sicherstellung und Veranlagung dieser Werte, sie ist somit Hauptaufgabe des Verlassenschaftskurators. Wenn man auch noch entschuldigen kann, daß der Kläger sich trotz des Hinweises in der Auskunft der Beklagten, daß es sich um ein DM-Festgeldkonto handle, darauf verlassen hat, der ausgewiesene Schillingbetrag sei durch Umrechnung in die österreichische Währung ermittelt worden und werde noch verzinst, so durfte er jedenfalls nicht mehr damit rechnen, daß eine Festgeldvereinbarung, die ja immer über einen größeren Barbetrag auf eine bestimmte zeitlich begrenzte Laufzeit abgeschlossen wird, ohne sein Zutun durch Jahre hindurch einseitig von der Bank verlängert werde, ohne daß er sich auch nur um den - bei jeder Veranlagung je nach der Dauer der zeitlichen Bindung in unterschiedlicher Höhe zu vereinbarenden - Zinssatz bei den jeweiligen Veranlagungen kümmerte, dies um so weniger, als die beklagte Bank die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens und den Zeitpunkt der möglichen Abberufung des Guthabens nicht abzuschätzen vermochte. Vom Kläger muß aber im Sinne des § 1299 ABGB verlangt werden, daß ihm vertraut ist, was unter einer Festgeldveranlagung zu verstehen ist, sich zumindest aber darüber zu informieren, wenn ihm ausreichende Kenntnisse gefehlt haben sollten. Die langjährige Untätigkeit des Klägers, der sich auf die Maßnahmen des Gerichtskommissärs verlassen hat und selbständig überhaupt nur im Rahmen ihm vom Gericht über Antrag der Finanzprokuratur erteilter Aufträge zugunsten der Verlassenschaft tätig wurde, muß ihm als besondere Nachlässigkeit angelastet werden, die bei Abwägung auch des Verschuldensanteiles der beklagten Partei - zutreffend hat das Berufungsgericht die Unterlassung der Aufklärung in Verbindung mit der falschen Währungsangabe als Mitursache für den Schaden gewertet - wesentlich überwiegt. Eine Schadensteilung im Verhältnis 2 : 1 zu Lasten des Klägers erscheint daher durchaus gerechtfertigt.Das Berufungsgericht hat auch zutreffend darauf verwiesen, daß dem Verlassenschaftskurator ein erhebliches Fehlverhalten anzulasten ist. Seine Bestellung erfolgte ja gerade zu dem Zweck, die ordnungsgemäße Verwaltung und Vertretung des Nachlasses sicherzustellen und dazu zählt insbesondere auch eine gründliche Erforschung, Sicherstellung und Veranlagung dieser Werte, sie ist somit Hauptaufgabe des Verlassenschaftskurators. Wenn man auch noch entschuldigen kann, daß der Kläger sich trotz des Hinweises in der Auskunft der Beklagten, daß es sich um ein DM-Festgeldkonto handle, darauf verlassen hat, der ausgewiesene Schillingbetrag sei durch Umrechnung in die österreichische Währung ermittelt worden und werde noch verzinst, so durfte er jedenfalls nicht mehr damit rechnen, daß eine Festgeldvereinbarung, die ja immer über einen größeren Barbetrag auf eine bestimmte zeitlich begrenzte Laufzeit abgeschlossen wird, ohne sein Zutun durch Jahre hindurch einseitig von der Bank verlängert werde, ohne daß er sich auch nur um den - bei jeder Veranlagung je nach der Dauer der zeitlichen Bindung in unterschiedlicher Höhe zu vereinbarenden - Zinssatz bei den jeweiligen Veranlagungen kümmerte, dies um so weniger, als die beklagte Bank die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens und den Zeitpunkt der möglichen Abberufung des Guthabens nicht abzuschätzen vermochte. Vom Kläger muß aber im Sinne des Paragraph 1299, ABGB verlangt werden, daß ihm vertraut ist, was unter einer Festgeldveranlagung zu verstehen ist, sich zumindest aber darüber zu informieren, wenn ihm ausreichende Kenntnisse gefehlt haben sollten. Die langjährige Untätigkeit des Klägers, der sich auf die Maßnahmen des Gerichtskommissärs verlassen hat und selbständig überhaupt nur im Rahmen ihm vom Gericht über Antrag der Finanzprokuratur erteilter Aufträge zugunsten der Verlassenschaft tätig wurde, muß ihm als besondere Nachlässigkeit angelastet werden, die bei Abwägung auch des Verschuldensanteiles der beklagten Partei - zutreffend hat das Berufungsgericht die Unterlassung der Aufklärung in Verbindung mit der falschen Währungsangabe als Mitursache für den Schaden gewertet - wesentlich überwiegt. Eine Schadensteilung im Verhältnis 2 : 1 zu Lasten des Klägers erscheint daher durchaus gerechtfertigt.
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch verneint, daß die Klagsforderung bereits verjährt sei. Der Kläger erlangte erst durch das Schreiben der beklagten Bank vom 3.11.1988 positive Kenntnis, daß das Guthaben auf dem DM-Festgeldkonto ab 1.7.1985 nicht verzinst wurde. Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen; bloßes Kennenmüssen reicht nicht aus (JBl 1956, 505; SZ 30/40 ua).
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO konnte unter diesen Umständen über den Grund des Anspruches mit Zwischenurteil in der Sache selbst erkannt werden; darüber hinaus mußte den Rekursen beider Streitteile ein Erfolg versagt bleiben.Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO konnte unter diesen Umständen über den Grund des Anspruches mit Zwischenurteil in der Sache selbst erkannt werden; darüber hinaus mußte den Rekursen beider Streitteile ein Erfolg versagt bleiben.
Beiden Rekursen war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenausspruch beruht auf den § 50 ZPO.Die Kostenausspruch beruht auf den Paragraph 50, ZPO.