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Entscheidung 6 Ob 567/94×

Entscheidung 6 Ob 567/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob567/94

Entscheidungsdatum

19.05.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Peter B*****, ***** vertreten durch Dr. Peter Pfarl, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wider den Antragsgegner Dr. Alexander B*****, ***** wegen Verfahrenshilfe, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 1. Dezember 1993, GZ R 1107/93-21, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Gmunden vom 11. Oktober 1993, GZ 1 Nc 145/92-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat den Antrag des Antragsgegners auf Entziehung bzw. Erlöschen der bereits bewilligten Verfahrenshilfe für seinen Sohn Peter B***** abgewiesen. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs keine Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners.

Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist der Revisionsrekurs "über die Verfahrenshilfe" jedenfalls unzulässig. Durch diese Bestimmung sind alle Entscheidungen über die in den Paragraphen 63 bis 72 ZPO geregelten Gegenstände - und damit auch Beschlüsse, mit welchen über einen Antrag auf Entziehung oder Erlöschen der gewährten Verfahrenshilfe entschieden wird - einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.

Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E35847

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0060OB00567.94.0519.000

Dokumentnummer

JJT_19940519_OGH0002_0060OB00567_9400000_000