Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs nicht aus dem Grund absolut unzulässig, weil der erstinstanzliche Beschluß bestätigt wurde. Eine bestätigende Entscheidung liegt bei einer sogenannten "Maßgabebestätigung" immer nur dann vor, wenn die Neufassung des Spruchs nur der Verdeutlichung der Entscheidung diente, ohne die Rechtskraftwirkung zu berühren (Kodek in Rechberger ZPO Rz 4 zu § 528 mwN), beispielsweise auch dann, wenn das Erstgericht einen Antrag aus einem bestimmten Grund meritorisch abwies, das Rekursgericht den Antrag aber aus demselben Grund zurückwies (JBl 1966, 45). Ein solcher Sachverhalt liegt hier aber nicht vor, weil das Erstgericht eine Sachentscheidung fällte und von einem ordnungsgemäßen Zustellvorgang ausging, während das Rekursgericht einen Zurückweisungsgrund wegen Verfristung des Wiedereinsetzungsantrags annahm und den vom Erstgericht angenommenen Abweisungsgrund nicht weiter prüfte.Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs nicht aus dem Grund absolut unzulässig, weil der erstinstanzliche Beschluß bestätigt wurde. Eine bestätigende Entscheidung liegt bei einer sogenannten "Maßgabebestätigung" immer nur dann vor, wenn die Neufassung des Spruchs nur der Verdeutlichung der Entscheidung diente, ohne die Rechtskraftwirkung zu berühren (Kodek in Rechberger ZPO Rz 4 zu Paragraph 528, mwN), beispielsweise auch dann, wenn das Erstgericht einen Antrag aus einem bestimmten Grund meritorisch abwies, das Rekursgericht den Antrag aber aus demselben Grund zurückwies (JBl 1966, 45). Ein solcher Sachverhalt liegt hier aber nicht vor, weil das Erstgericht eine Sachentscheidung fällte und von einem ordnungsgemäßen Zustellvorgang ausging, während das Rekursgericht einen Zurückweisungsgrund wegen Verfristung des Wiedereinsetzungsantrags annahm und den vom Erstgericht angenommenen Abweisungsgrund nicht weiter prüfte.
Da der Revisionsrekurs des Vaters auch (zutreffend) Ausführungen zur Zulässigkeit des Rechtsmittels enthält, war dem Rekursgericht kein neuerlicher Ausspruch über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines ordentlichen Revisionsrekurses aufzutragen.
Ein Wiedereinsetzungsantrag muß innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag gestellt werden, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist (§ 148 Abs.2 ZPO). Der Revisionsrekurswerber weist mit dem in Fotokopie vorgelegten Aufgabeschein nach, daß sein Wiedereinsetzungsantrag am 7.10.1994, also am 14.Tag nach dem vom Rekursgericht angenommenen Tag, an dem das Hindernis zur Prozeßhandlung (Rekurserhebung gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluß) weggefallen war, zur Post gegeben wurde. Dieser Sachverhalt ist schon deshalb glaubhaft, weil der Wiedereinsetzungsantrag beim Erstgericht an einem Montag (am 10.10.1994) einlangte und aus dem Akt nicht ersichtlich ist, daß der Antrag nicht auf der Post aufgegeben worden wäre. Unter Berücksichtigung des Postenlaufes kann ein Aufgabedatum 7.10.1994 jedenfalls als bescheinigt gelten.Ein Wiedereinsetzungsantrag muß innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag gestellt werden, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist (Paragraph 148, Absatz 2, ZPO). Der Revisionsrekurswerber weist mit dem in Fotokopie vorgelegten Aufgabeschein nach, daß sein Wiedereinsetzungsantrag am 7.10.1994, also am 14.Tag nach dem vom Rekursgericht angenommenen Tag, an dem das Hindernis zur Prozeßhandlung (Rekurserhebung gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluß) weggefallen war, zur Post gegeben wurde. Dieser Sachverhalt ist schon deshalb glaubhaft, weil der Wiedereinsetzungsantrag beim Erstgericht an einem Montag (am 10.10.1994) einlangte und aus dem Akt nicht ersichtlich ist, daß der Antrag nicht auf der Post aufgegeben worden wäre. Unter Berücksichtigung des Postenlaufes kann ein Aufgabedatum 7.10.1994 jedenfalls als bescheinigt gelten.
Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand handelt es sich um einen Rechtsbehelf, der einem Rechtsmittel vergleichbar ist. Die Frist des § 148 Abs.2 ZPO ist eine Notfrist gemäß § 128 ZPO. Es kann kein Zweifel daran bestehen, daß die gesetzliche Frist als prozessuale Frist zu qualifizieren ist, für die nach § 89 GOG gilt, daß die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden (Fasching ZPR Rz 549). Zutreffend verweist der Rekurswerber auf diesen Umstand.Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand handelt es sich um einen Rechtsbehelf, der einem Rechtsmittel vergleichbar ist. Die Frist des Paragraph 148, Absatz 2, ZPO ist eine Notfrist gemäß Paragraph 128, ZPO. Es kann kein Zweifel daran bestehen, daß die gesetzliche Frist als prozessuale Frist zu qualifizieren ist, für die nach Paragraph 89, GOG gilt, daß die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden (Fasching ZPR Rz 549). Zutreffend verweist der Rekurswerber auf diesen Umstand.
Da das Rekursgericht infolge seiner nicht zu teilenden Ansicht über eine Verspätung des Wiedereinsetzungsantrags das Vorliegen von Abweisungsgründen meritorisch nicht prüfte, ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, in der Sache selbst zu entscheiden. Das Rekursgericht wird über den Rekurs des Vaters gegen die Abweisung seines Wiedereinsetzungsantrages unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund neuerlich zu entscheiden haben.