Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Ein Verfahrensmangel liegt nach Prüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).Ein Verfahrensmangel liegt nach Prüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Klägerin macht als Feststellungsmangel geltend, daß aus der Beilage K (ident mit Beilage L) nicht festgestellt worden sei, der Beklagte habe nicht das geringste Interesse an einer Rückkehr der Klägerin und an der Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft gehabt. Die Klägerin hält solche Feststellungen deshalb für wesentlich, weil sich daraus ergebe, daß auf ihrer Seite keine Eheverfehlung des böswilligen Verlassens vorliege und wenn sie vorgelegen wäre, vom Beklagten nicht geltend gemacht werden könnte. Weiters vermißt sie eine Feststellung über den Zeitpunkt des letzten ehelichen Verkehrs und meint, dies wäre wegen des Einwandes der Verzeihung von Bedeutung gewesen.
Es ist unrichtig, daß die gewünschten Feststellungen zu der rechtlichen Beurteilung führen würden, die gesonderte Wohnungnahme durch die Klägerin sei gerechtfertigt gewesen oder der Beklagte dürfe die nicht gerechtfertigte gesonderte Wohnungnahme nicht als Eheverfehlung geltend machen. Denn einerseits änderten solche Feststellungen nichts an der auf den Zeitpunkt der gesonderten Wohnungnahme abzustellenden Beurteilung derselben und andererseits trifft es nicht zu, daß der Beklagte diesen Umstand zum Zweck der Verschuldensabwägung nicht mehr geltend machen dürfte. Die Klägerin läßt bei ihren Ausführungen unter Punkt 2 b ihrer Revision, in welchen sie die Auffassung vertritt, daß sämtliche angelasteten Eheverfehlungen 'verjährt, verziehen und verzichtet' seien, außer acht, daß gemäß § 60 Abs.3 Satz 2 EheG dem Mitverschuldensantrag, wenn dies der Billigkeit entspricht, auch dann stattzugeben ist, wenn der Beklagte bei der Erhebung der Klage das Recht, die Scheidung wegen Verschuldens der Klägerin zu begehren, bereits verloren hatte (vgl.Schwind in Klang Komm. 2 , I/1, S.825,832,838; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 60 EheG; EFSlg.38.783, 41.280 ua.). Dies ist dann der Fall, wenn es unter Bedachtnahme auf alle Umstände, auf die gesamte Beziehung der Ehegatten zueinander und die Schwere und Tragweite der Eheverfehlungen, hinsichtlich welcher das Recht, die Scheidung wegen Verschuldens zu begehren, bereits verloren ist, gerecht ist, die Schuld nicht allein einem Eheteil aufzuerlegen (vgl.EFSlg.34.054, 38.783, 41.279 ua.). Daß im vorliegenden Fall bei der Verschuldensabwägung die Berücksichtigung der Eheverfehlungen der Klägerin - daß solche vorliegen, versucht die Klägerin gar nicht argumentativ zu bekämpfen - jedenfalls aus dem Gedanken der Billigkeit erforderlich ist, kann nicht zweifelhaft sein. Es erübrigt sich daher ein Eingehen darauf, ob und inwiefern Verfristung, Verzeihung oder Verzicht vorliegen und ob und inwiefern diese Umstände bereits in erster Instanz geltend gemacht wurden oder von Amts wegen aufzugreifen gewesen wären. Die Berücksichtigung der Eheverfehlungen der Klägerin verhindert aber entgegen deren Auffassung nicht nur eine Scheidung der Ehe aus dem Alleinverschulden des Beklagten, sondern erweist die Auffassung der Vorinstanzen, die gleichteiliges Verschulden angenommen haben, als frei von Rechtsirrtum, weil ein überwiegendes Verschulden eines Ehegatten nur dort anzunehmen und auszusprechen ist, wo die Schuld desselben erheblich schwerer ist als die Schuld des anderen und letztere neben dem eindeutigen Verschulden des einen Teiles fast völlig in den Hintergrund tritt (EFSlg.38.787, 41.284, 43.692 ua.). Der unberechtigten Revision war daher der Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Es ist unrichtig, daß die gewünschten Feststellungen zu der rechtlichen Beurteilung führen würden, die gesonderte Wohnungnahme durch die Klägerin sei gerechtfertigt gewesen oder der Beklagte dürfe die nicht gerechtfertigte gesonderte Wohnungnahme nicht als Eheverfehlung geltend machen. Denn einerseits änderten solche Feststellungen nichts an der auf den Zeitpunkt der gesonderten Wohnungnahme abzustellenden Beurteilung derselben und andererseits trifft es nicht zu, daß der Beklagte diesen Umstand zum Zweck der Verschuldensabwägung nicht mehr geltend machen dürfte. Die Klägerin läßt bei ihren Ausführungen unter Punkt 2 b ihrer Revision, in welchen sie die Auffassung vertritt, daß sämtliche angelasteten Eheverfehlungen 'verjährt, verziehen und verzichtet' seien, außer acht, daß gemäß Paragraph 60, Absatz 3, Satz 2 EheG dem Mitverschuldensantrag, wenn dies der Billigkeit entspricht, auch dann stattzugeben ist, wenn der Beklagte bei der Erhebung der Klage das Recht, die Scheidung wegen Verschuldens der Klägerin zu begehren, bereits verloren hatte (vgl.Schwind in Klang Komm. 2 , I/1, S.825,832,838; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraph 60, EheG; EFSlg.38.783, 41.280 ua.). Dies ist dann der Fall, wenn es unter Bedachtnahme auf alle Umstände, auf die gesamte Beziehung der Ehegatten zueinander und die Schwere und Tragweite der Eheverfehlungen, hinsichtlich welcher das Recht, die Scheidung wegen Verschuldens zu begehren, bereits verloren ist, gerecht ist, die Schuld nicht allein einem Eheteil aufzuerlegen (vgl.EFSlg.34.054, 38.783, 41.279 ua.). Daß im vorliegenden Fall bei der Verschuldensabwägung die Berücksichtigung der Eheverfehlungen der Klägerin - daß solche vorliegen, versucht die Klägerin gar nicht argumentativ zu bekämpfen - jedenfalls aus dem Gedanken der Billigkeit erforderlich ist, kann nicht zweifelhaft sein. Es erübrigt sich daher ein Eingehen darauf, ob und inwiefern Verfristung, Verzeihung oder Verzicht vorliegen und ob und inwiefern diese Umstände bereits in erster Instanz geltend gemacht wurden oder von Amts wegen aufzugreifen gewesen wären. Die Berücksichtigung der Eheverfehlungen der Klägerin verhindert aber entgegen deren Auffassung nicht nur eine Scheidung der Ehe aus dem Alleinverschulden des Beklagten, sondern erweist die Auffassung der Vorinstanzen, die gleichteiliges Verschulden angenommen haben, als frei von Rechtsirrtum, weil ein überwiegendes Verschulden eines Ehegatten nur dort anzunehmen und auszusprechen ist, wo die Schuld desselben erheblich schwerer ist als die Schuld des anderen und letztere neben dem eindeutigen Verschulden des einen Teiles fast völlig in den Hintergrund tritt (EFSlg.38.787, 41.284, 43.692 ua.). Der unberechtigten Revision war daher der Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.