Begründung:
Die mj. Iwona J*** ist österreichische Staatsangehörige, ebenso sind es ihre Eltern, die voneinander getrennt in Wien wohnen. Die Minderjährige befindet sich seit 1985 bei ihren väterlichen Großeltern in Jugoslawien. Sowohl in Jugoslawien als auch in Österreich ist ein Scheidungsverfahren betreffend die Ehe der Eltern anhängig.
Das Erstgericht wies die elterlichen Rechte hinsichtlich der Minderjährigen der Mutter zu. Es führte aus, laut dem Bericht des Jugendamtes sei die Mutter sehr geeignet, die Minderjährige in Eigenpflege zu übernehmen. Für die Entscheidung nach § 177 ABGB sei das Kindeswohl oberster Grundsatz. Die Elternrechte seien der Mutter zuzuteilen, weil sie bereit und geeignet sei, die Pflege höchstpersönlich und nicht durch Dritte vorzunehmen. Im Falle längeren Verbleibens in Jugoslawien würde das Kind beiden Elternteilen entfremdet werden, was dem Kindeswohl abträglich wäre. Das Kind, das österreichischer Staatsbürger sei, lebe seit längerer Zeit in einer Umgebung, in der es weder die deutsche Sprache lernen noch mit den österreichischen Lebensgewohnheiten vertraut werden könne. Da die Eltern österreichische Staatsbürger seien, sei davon auszugehen, daß die Minderjährige nach dem Ableben der Großeltern nach Österreich zurückkehren und dann größere Integrationsprobleme haben werde. Alle diese Umstände sprächen für eine eheste Rückführung des Kindes in Pflege und Erziehung der Mutter, die im Gegensatz zum Vater zur Eigenpflege bereit und auch in der Lage sei. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge. Es führte aus, ob das Kind neben der österreichischen Staatsbürgerschaft noch eine andere besitze, könne dahingestellt bleiben, da dies die österreichische Jurisdiktion in keiner Weise beeinflusse (§ 9 Abs. 1 IPR-Gesetz). Das Kind besitze die österreichische Staatsbürgerschaft, woraus sowohl die inländische Gerichtsbarkeit als auch die Anwendung des österreichischen Rechtes zu folgern seien (§ 110 Abs. 1 JN, § 27 IPR-Gesetz). Ein anhängiges ausländisches Scheidungsverfahren, in dessen Verlauf möglicherweise - bei positivem Ausgang - die Zuteilung der Elternrechte geprüft werde, stehe der getroffenen Entscheidung ebensowenig wie § 110 Abs. 2 JN entgegen, letztere Bestimmung schon deshalb nicht, da es überhaupt ungewiß sei, ob im Ausland eine Entscheidung in der Elternrechtsfrage je ergehen werde. Gemäß § 110 Abs.2 JN könnte das inländische Gericht zwar von der Fortsetzung des Verfahrens absehen, soweit und solange durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Interessen der Minderjährigen ausreichend gewahrt würden. Das Wohl des Kindes bestimme das dabei zu übende Ermessen. Ein Absehen von der Verfahrensführung sei nur dann vertretbar, wenn gesichert sei, daß die Rechte und Interessen des Kindes durch die ausländischen Behörden ausreichend gewahrt würden. Diese Voraussetzung treffe jedenfalls dann nicht zu, wenn die zu erwartende Entscheidung als möglicher Annex eines anderen Verfahrens, also nicht einmal mit Sicherheit, zu erwarten sei. Unzutreffend seien die Ausführungen, wonach der Vater im erstinstanzlichen Verfahren nicht ordnungsgemäß gehört worden sei. Er sei zur Äußerung und Stellungnahme zum Antrag der Mutter geladen und auch vernommen worden. Hiedurch sei weder eine Nichtigkeit noch eine Mangelhaftigkeit begründet. Die Ausführungen im Rekurs, "gezwungen zu sein, nunmehr vorzubringen, die Mutter sei mehrmals in psychiatrischer Behandlung gewesen", die Pflege und die Erziehung könnte für die Mutter "unter anderem eine viel zu starke Belastung sein", seien nicht konkretisiert. Der Rekurs lege nicht einmal dar, um welche Art der Erkrankung es sich handle, wann und durch wen eine Behandlung erfolgt sei und wodurch nunmehr eine Schädigung des Kindes zu befürchten wäre. Die diesbezüglichen Vermutungen im Rekurs könnten daher auf sich beruhen. Bei der Sorgerechtsentscheidung sei nicht nur davon auszugehen, daß der Aufenthalt eines Kindes im allgemeinen in dem Staat erfolgen solle, dessen Staatsangehörigkeit es habe und daß mit zunehmendem Alter des Kindes die Integrationsprobleme zunähmen, sondern es sei auch von Bedeutung, daß die Pflege und Erziehung in erster Linie von einem Elternteil und nur dann von einem Großelternteil ausgeübt werden solle, wenn das Verhalten der Eltern dem Wohl des Kindes widerspräche. Es liege im Interesse des Kindeswohles, von den Eltern und nicht von den Großeltern erzogen zu werden, da im allgemeinen bereits der Altersunterschied zu einer Reihe von Problemen führe, die bei den Eltern nicht zu erwarten seien. Alle Argumente des Rekurses, die gegen eine Zurückführung des Kindes zu dessen Mutter sprächen, würden in gleicher Weise gegen den Vater, der ebenfalls österreichischer Staatsbürger sei und seinen Beruf in Österreich ausübe, gelten.Das Erstgericht wies die elterlichen Rechte hinsichtlich der Minderjährigen der Mutter zu. Es führte aus, laut dem Bericht des Jugendamtes sei die Mutter sehr geeignet, die Minderjährige in Eigenpflege zu übernehmen. Für die Entscheidung nach Paragraph 177, ABGB sei das Kindeswohl oberster Grundsatz. Die Elternrechte seien der Mutter zuzuteilen, weil sie bereit und geeignet sei, die Pflege höchstpersönlich und nicht durch Dritte vorzunehmen. Im Falle längeren Verbleibens in Jugoslawien würde das Kind beiden Elternteilen entfremdet werden, was dem Kindeswohl abträglich wäre. Das Kind, das österreichischer Staatsbürger sei, lebe seit längerer Zeit in einer Umgebung, in der es weder die deutsche Sprache lernen noch mit den österreichischen Lebensgewohnheiten vertraut werden könne. Da die Eltern österreichische Staatsbürger seien, sei davon auszugehen, daß die Minderjährige nach dem Ableben der Großeltern nach Österreich zurückkehren und dann größere Integrationsprobleme haben werde. Alle diese Umstände sprächen für eine eheste Rückführung des Kindes in Pflege und Erziehung der Mutter, die im Gegensatz zum Vater zur Eigenpflege bereit und auch in der Lage sei. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge. Es führte aus, ob das Kind neben der österreichischen Staatsbürgerschaft noch eine andere besitze, könne dahingestellt bleiben, da dies die österreichische Jurisdiktion in keiner Weise beeinflusse (Paragraph 9, Absatz eins, IPR-Gesetz). Das Kind besitze die österreichische Staatsbürgerschaft, woraus sowohl die inländische Gerichtsbarkeit als auch die Anwendung des österreichischen Rechtes zu folgern seien (Paragraph 110, Absatz eins, JN, Paragraph 27, IPR-Gesetz). Ein anhängiges ausländisches Scheidungsverfahren, in dessen Verlauf möglicherweise - bei positivem Ausgang - die Zuteilung der Elternrechte geprüft werde, stehe der getroffenen Entscheidung ebensowenig wie Paragraph 110, Absatz 2, JN entgegen, letztere Bestimmung schon deshalb nicht, da es überhaupt ungewiß sei, ob im Ausland eine Entscheidung in der Elternrechtsfrage je ergehen werde. Gemäß Paragraph 110, Absatz 2, JN könnte das inländische Gericht zwar von der Fortsetzung des Verfahrens absehen, soweit und solange durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Interessen der Minderjährigen ausreichend gewahrt würden. Das Wohl des Kindes bestimme das dabei zu übende Ermessen. Ein Absehen von der Verfahrensführung sei nur dann vertretbar, wenn gesichert sei, daß die Rechte und Interessen des Kindes durch die ausländischen Behörden ausreichend gewahrt würden. Diese Voraussetzung treffe jedenfalls dann nicht zu, wenn die zu erwartende Entscheidung als möglicher Annex eines anderen Verfahrens, also nicht einmal mit Sicherheit, zu erwarten sei. Unzutreffend seien die Ausführungen, wonach der Vater im erstinstanzlichen Verfahren nicht ordnungsgemäß gehört worden sei. Er sei zur Äußerung und Stellungnahme zum Antrag der Mutter geladen und auch vernommen worden. Hiedurch sei weder eine Nichtigkeit noch eine Mangelhaftigkeit begründet. Die Ausführungen im Rekurs, "gezwungen zu sein, nunmehr vorzubringen, die Mutter sei mehrmals in psychiatrischer Behandlung gewesen", die Pflege und die Erziehung könnte für die Mutter "unter anderem eine viel zu starke Belastung sein", seien nicht konkretisiert. Der Rekurs lege nicht einmal dar, um welche Art der Erkrankung es sich handle, wann und durch wen eine Behandlung erfolgt sei und wodurch nunmehr eine Schädigung des Kindes zu befürchten wäre. Die diesbezüglichen Vermutungen im Rekurs könnten daher auf sich beruhen. Bei der Sorgerechtsentscheidung sei nicht nur davon auszugehen, daß der Aufenthalt eines Kindes im allgemeinen in dem Staat erfolgen solle, dessen Staatsangehörigkeit es habe und daß mit zunehmendem Alter des Kindes die Integrationsprobleme zunähmen, sondern es sei auch von Bedeutung, daß die Pflege und Erziehung in erster Linie von einem Elternteil und nur dann von einem Großelternteil ausgeübt werden solle, wenn das Verhalten der Eltern dem Wohl des Kindes widerspräche. Es liege im Interesse des Kindeswohles, von den Eltern und nicht von den Großeltern erzogen zu werden, da im allgemeinen bereits der Altersunterschied zu einer Reihe von Problemen führe, die bei den Eltern nicht zu erwarten seien. Alle Argumente des Rekurses, die gegen eine Zurückführung des Kindes zu dessen Mutter sprächen, würden in gleicher Weise gegen den Vater, der ebenfalls österreichischer Staatsbürger sei und seinen Beruf in Österreich ausübe, gelten.
Der eheliche Vater bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes mit einem als "Revision" bezeichneten Rechtsmittel, in welchem Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht und Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz beantragt wird.
Das Rechsmittel ist unzulässig.