Die Revision ist nicht berechtigt.
Ist eine inhaltliche Beschränkung des Mitschuldantrages nach § 60 Abs 3 EheG auf eine Feststellung der Mitschuld des anderen Ehegatten ohne Ausspruch über ein etwaiges Überwiegen dessen Verschuldens beachtlich und für die Entscheidung des Gerichtes bindend, dann läge in der Beseitigung dieser Einschränkung eine Antragserweiterung, der das nunmehr auch im Eheverfahren geltende Neuerungsverbot nach § 482 Abs 1 ZPO entgegenstünde. Der vom Beklagten im Scheidungsverfahren gestellte Antrag auf Feststellung der Mitschuld des anderen Ehegatten ist verfahrensrechtlich mehr als ein bloßes Einwendungsvorbringen gegen den Klagsanspruch, das auch noch im Rechtsmittelverfahren ohne Verletzung des Neuerungsverbotes einer geänderten rechtlichen Beurteilung zugänglich sein könnte.Ist eine inhaltliche Beschränkung des Mitschuldantrages nach Paragraph 60, Absatz 3, EheG auf eine Feststellung der Mitschuld des anderen Ehegatten ohne Ausspruch über ein etwaiges Überwiegen dessen Verschuldens beachtlich und für die Entscheidung des Gerichtes bindend, dann läge in der Beseitigung dieser Einschränkung eine Antragserweiterung, der das nunmehr auch im Eheverfahren geltende Neuerungsverbot nach Paragraph 482, Absatz eins, ZPO entgegenstünde. Der vom Beklagten im Scheidungsverfahren gestellte Antrag auf Feststellung der Mitschuld des anderen Ehegatten ist verfahrensrechtlich mehr als ein bloßes Einwendungsvorbringen gegen den Klagsanspruch, das auch noch im Rechtsmittelverfahren ohne Verletzung des Neuerungsverbotes einer geänderten rechtlichen Beurteilung zugänglich sein könnte.
Mit einem Mitschuldantrag gemäß § 60 Abs 3 EheG erhebt der Beklagte einen - für das ScheidungsfolgenrechtMit einem Mitschuldantrag gemäß Paragraph 60, Absatz 3, EheG erhebt der Beklagte einen - für das Scheidungsfolgenrecht
erheblichen - Rechtsschutzanspruch. Der Mitschuldantrag hat verfahrensrechtlich Ähnlichkeiten mit einer Prozeßaufrechnungseinwendung. Er kann im Rechtsmittelverfahren weder erstmals erhoben noch aber auch inhaltlich erweitert werden. Ob die Beurteilung des (durch Rücknahme der inhaltlichen Beschränkung auf Feststellung eines bloß gleichteiligen Verschuldens) erweiterten Rechtsschutzbegehrens schon aufgrund der getroffenen Feststellungen möglich wäre oder eine Verfahrensergänzung notwendig machte, ist entgegen den Revisionsausführungen unerheblich.
Entscheidend ist daher die Lösung der Verfahrensfrage nach der Beachtlichkeit einer inhaltlichen Beschränkung des gemäß § 60 Abs 3 EheG gestellten Mitschuldantrages (auf Feststellung eines bloß gleichteiligen Verschuldens) und damit nach der Bindung des Gerichtes an ein solches eingeschränktes Begehren.Entscheidend ist daher die Lösung der Verfahrensfrage nach der Beachtlichkeit einer inhaltlichen Beschränkung des gemäß Paragraph 60, Absatz 3, EheG gestellten Mitschuldantrages (auf Feststellung eines bloß gleichteiligen Verschuldens) und damit nach der Bindung des Gerichtes an ein solches eingeschränktes Begehren.
Dazu ist zu erwägen:
Ein in ein Scheidungsurteil aufgenommener Verschuldensausspruch hat bestimmenden Einfluß für das materielle Scheidungsfolgenrecht, in erster Linie für die wechselseitigen Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehegatten. In diesem Sinne besteht ein Rechtsschutzanspruch auf eine entsprechende urteilsmäßige Feststellung. Die Stellung des Mitschuldantrages ist aber in das Belieben der beklagten Partei gestellt. Durch Unterlassung der Antragstellung und Geltendmachung eines Rechtsschutzanspruches kann die beklagte Partei ihr materiell nachteilige Tatbestandsvoraussetzungen für das Scheidungsfolgenrecht schaffen. Mangels besonderer Prozeßerklärung hat das Gericht ein Begehren der klagenden Partei auf Scheidung der Ehe wegen eines Verschuldenstatbestandes notwendigerweise als Antrag auf Feststellung des alleinigen Verschuldens der beklagten Partei und deren Begehren auf Feststellung eines Mitverschuldens des anderen Ehegatten als einen Antrag auf Feststellung des überwiegenden Verschuldens der klagenden Partei aufzufassen, weil § 60 Abs 2 zweiter Satz EheG für den Fall, daß das Verschulden des einen Ehegatten erheblich schwerer als das des anderen ist, den Ausspruch des Überwiegens der Schuld zwingend anordnet. Das schließt aber keineswegs aus, daß der beklagte Ehegatte, in dessen verfahrensrechtlich ungebundene Disposition die Geltendmachung einer Mitschuld der klagenden Partei überhaupt gestellt ist, innerhalb der materiellrechtlich und verfahrensrechtlich vorgesehenen Abstufungen nur teilweise und nicht im vollen möglichen Ausmaß tatsächlich von seinem Anspruch Gebrauch macht, das heißt mit anderen Worten sein Rechtsschutzbegehren dadurch selbst beschränkt, daß er nur einen eingeschränkten, nämlich einen auf Feststellung des überwiegenden Verschuldens des anderen Ehegatten ausschließenden, Mitschuldantrag stellt.Ein in ein Scheidungsurteil aufgenommener Verschuldensausspruch hat bestimmenden Einfluß für das materielle Scheidungsfolgenrecht, in erster Linie für die wechselseitigen Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehegatten. In diesem Sinne besteht ein Rechtsschutzanspruch auf eine entsprechende urteilsmäßige Feststellung. Die Stellung des Mitschuldantrages ist aber in das Belieben der beklagten Partei gestellt. Durch Unterlassung der Antragstellung und Geltendmachung eines Rechtsschutzanspruches kann die beklagte Partei ihr materiell nachteilige Tatbestandsvoraussetzungen für das Scheidungsfolgenrecht schaffen. Mangels besonderer Prozeßerklärung hat das Gericht ein Begehren der klagenden Partei auf Scheidung der Ehe wegen eines Verschuldenstatbestandes notwendigerweise als Antrag auf Feststellung des alleinigen Verschuldens der beklagten Partei und deren Begehren auf Feststellung eines Mitverschuldens des anderen Ehegatten als einen Antrag auf Feststellung des überwiegenden Verschuldens der klagenden Partei aufzufassen, weil Paragraph 60, Absatz 2, zweiter Satz EheG für den Fall, daß das Verschulden des einen Ehegatten erheblich schwerer als das des anderen ist, den Ausspruch des Überwiegens der Schuld zwingend anordnet. Das schließt aber keineswegs aus, daß der beklagte Ehegatte, in dessen verfahrensrechtlich ungebundene Disposition die Geltendmachung einer Mitschuld der klagenden Partei überhaupt gestellt ist, innerhalb der materiellrechtlich und verfahrensrechtlich vorgesehenen Abstufungen nur teilweise und nicht im vollen möglichen Ausmaß tatsächlich von seinem Anspruch Gebrauch macht, das heißt mit anderen Worten sein Rechtsschutzbegehren dadurch selbst beschränkt, daß er nur einen eingeschränkten, nämlich einen auf Feststellung des überwiegenden Verschuldens des anderen Ehegatten ausschließenden, Mitschuldantrag stellt.
Weder materiellrechtliche noch verfahrensrechtliche Gründe sprechen gegen eine solche Beschränkung.
Von praktischer und verfahrenstaktischer Bedeutung wird eine inhaltliche Beschränkung des Mitschuldantrages für das prozessuale Verhalten der klagenden Partei, die sich im Falle eines uneingeschränkten Mitschuldantrages genötigt sehen könnte, Tatumstände als Eheverfehlungen des Beklagten geltend zu machen, die sie sonst (weil schon andere Verfehlungen für die Stattgebung des Scheidungsbegehrens als hinreichend angesehen werden könnten) aus welchen Gründen immer nicht vorgetragen hätte und was das Scheidungsverfahren selbst und vor allem die nacheheliche Auseinandersetzung unnötig erschweren könnte.
Wäre der Mitschuldantrag aus Gründen materieller Indisponibilität inhaltlich nicht beschränkbar, dürfte wohl auch eine Bindung an einen beschränkten Rechtsmittelantrag und damit eine Teilrechtskraft, wie sie jahrzehntelanger Praxis entspricht, nicht anerkannt werden. Die ausschließliche Alternative, entweder eine Mitschuld des Scheidungsklägers geltend zu machen, dann aber ohne Möglichkeit einer inhaltlichen Beschränkung und damit auch einer Beeinflussung der Scheidungsfolgen zum eigenen Nachteil des Antragsstellers, oder auf einen solchen Rechtsschutzanspruch überhaupt zu verzichten, ist aus keiner Norm ableitbar. Auch eine rein verfahrensrechtliche Beschränkung in dieser Richtung ist nicht zu erkennen, weil § 60 Abs 3 EheG in Verbindung mit § 60 Abs 2 zweiter Satz EheG im oben dargelegten Sinne nur dahin zu verstehen ist, daß Mitschuldanträge mangels inhaltlicher Beschränkung jeweils als Maximalbegehren aufzufassen seien, eine ausdrückliche Einschränkung des Rechtsschutzbegehrens aber damit nicht ausgeschlossen werden sollte.Wäre der Mitschuldantrag aus Gründen materieller Indisponibilität inhaltlich nicht beschränkbar, dürfte wohl auch eine Bindung an einen beschränkten Rechtsmittelantrag und damit eine Teilrechtskraft, wie sie jahrzehntelanger Praxis entspricht, nicht anerkannt werden. Die ausschließliche Alternative, entweder eine Mitschuld des Scheidungsklägers geltend zu machen, dann aber ohne Möglichkeit einer inhaltlichen Beschränkung und damit auch einer Beeinflussung der Scheidungsfolgen zum eigenen Nachteil des Antragsstellers, oder auf einen solchen Rechtsschutzanspruch überhaupt zu verzichten, ist aus keiner Norm ableitbar. Auch eine rein verfahrensrechtliche Beschränkung in dieser Richtung ist nicht zu erkennen, weil Paragraph 60, Absatz 3, EheG in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, zweiter Satz EheG im oben dargelegten Sinne nur dahin zu verstehen ist, daß Mitschuldanträge mangels inhaltlicher Beschränkung jeweils als Maximalbegehren aufzufassen seien, eine ausdrückliche Einschränkung des Rechtsschutzbegehrens aber damit nicht ausgeschlossen werden sollte.
Der vom Revisionswerber bekämpften berufungsgerichtlichen Beurteilung des § 60 Abs 3 EheG ist daher beizutreten. Eine inhaltliche Beschränkung des gemäß § 60 Abs 3 EheG gestellten Mitschuldantrages auf Ausschluß des Ausspruches über ein überwiegendes Verschulden des anderen Ehegatten durch das Begehren auf Feststellung eines (bloß) gleichteiligen Verschuldens ist beachtlich und bindet das Gericht. Ein antragswidrig ergehender Ausspruch über das Überwiegen des Verschuldens des anderen Ehegatten verstößt gegen § 405 ZPO.Der vom Revisionswerber bekämpften berufungsgerichtlichen Beurteilung des Paragraph 60, Absatz 3, EheG ist daher beizutreten. Eine inhaltliche Beschränkung des gemäß Paragraph 60, Absatz 3, EheG gestellten Mitschuldantrages auf Ausschluß des Ausspruches über ein überwiegendes Verschulden des anderen Ehegatten durch das Begehren auf Feststellung eines (bloß) gleichteiligen Verschuldens ist beachtlich und bindet das Gericht. Ein antragswidrig ergehender Ausspruch über das Überwiegen des Verschuldens des anderen Ehegatten verstößt gegen Paragraph 405, ZPO.
Der Revision war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Revision war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.