Das beklagte Land beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
IV. Der Oberste Gerichtshof teilt die von der Klägerin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken. Zur Präjudizialität der Bestimmungen des Landesvergaberechts:römisch vier. Der Oberste Gerichtshof teilt die von der Klägerin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken. Zur Präjudizialität der Bestimmungen des Landesvergaberechts:
Das Steiermärkische Vergaberecht ist lediglich für die Entscheidung über den auf sittenwidrige Schädigung (§ 1295 Abs 2 ABGB) gestützten Anspruch nicht präjudiziell. Das beklagte Land hat die Zurückweisung ihrer Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht angefochten. Die prozessualen Rechtsfragen, ob die Klägerin tatsächlich zwei voneinander trennbare Klagebegehren mit verschiedenen Anspruchsgrundlagen (einerseits nach dem Landesvergaberecht und andererseits nach dem ABGB) stellte, ob dies zulässig war (vgl die allenfalls vergleichbare Judikatur zu Amtshaftungsansprüchen, wonach die Bestimmungen des AHG nicht dadurch umgangen werden können, dass der Kläger erklärt, seine Schadenersatzansprüche nicht auf diese Sondernormen, sondern auf das bürgerliche Recht zu stützen:Das Steiermärkische Vergaberecht ist lediglich für die Entscheidung über den auf sittenwidrige Schädigung (Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB) gestützten Anspruch nicht präjudiziell. Das beklagte Land hat die Zurückweisung ihrer Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht angefochten. Die prozessualen Rechtsfragen, ob die Klägerin tatsächlich zwei voneinander trennbare Klagebegehren mit verschiedenen Anspruchsgrundlagen (einerseits nach dem Landesvergaberecht und andererseits nach dem ABGB) stellte, ob dies zulässig war vergleiche die allenfalls vergleichbare Judikatur zu Amtshaftungsansprüchen, wonach die Bestimmungen des AHG nicht dadurch umgangen werden können, dass der Kläger erklärt, seine Schadenersatzansprüche nicht auf diese Sondernormen, sondern auf das bürgerliche Recht zu stützen:
RS0049976; RS0050139) und ob ein einheitlicher Streitgegenstand vorliegt, der nur nach dem Vergaberecht zu beurteilen wäre, können dahingestellt bleiben. Bei einem einheitlichen Streitgegenstand wäre jedenfalls das Vergaberecht anzuwenden. Gegenstand des Rekursverfahrens ist der Schadenersatzanspruch der Klägerin nach § 115 Abs 1 StVergG, den sie ausdrücklich auf Verletzungen des Landesvergaberechts stützt.RS0049976; RS0050139) und ob ein einheitlicher Streitgegenstand vorliegt, der nur nach dem Vergaberecht zu beurteilen wäre, können dahingestellt bleiben. Bei einem einheitlichen Streitgegenstand wäre jedenfalls das Vergaberecht anzuwenden. Gegenstand des Rekursverfahrens ist der Schadenersatzanspruch der Klägerin nach Paragraph 115, Absatz eins, StVergG, den sie ausdrücklich auf Verletzungen des Landesvergaberechts stützt.
V. Die auf den Ersatzanspruch anzuwendenden Bestimmungen des Steiermärkischen Landesvergabegesetzes sind folgende:römisch fünf. Die auf den Ersatzanspruch anzuwendenden Bestimmungen des Steiermärkischen Landesvergabegesetzes sind folgende:
Nach § 1 regelt das Gesetz die Vergabe von Lieferaufträgen, Bauaufträgen, Baukonzessionsaufträgen und Dienstleistungsaufträgen durch öffentliche Auftraggeber, zu denen gemäß § 12 Abs 1 Z 1 auch das Land gehört. Für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen über dem Schwellenwert der §§ 3 f StVergG gelten neben den Bestimmungen über die Ausschreibung (§§ 27 bis 39), das Angebot (§§ 41 und 42), das Zuschlagsverfahren (§§ 43 bis 55), den Rechtsschutz (§§ 100 und 111), auch die zivilrechtlichen Bestimmungen über die Schadenersatzpflicht des Auftraggebers (§ 115) und über die Zuständigkeit zur Entscheidung darüber (§ 118). Die Klägerin begehrt den Ersatz der Kosten der Angebotsstellung, macht also einen Schadenersatzanspruch nach § 115 Abs 1 wegen schuldhafter Verletzung des Vergaberechts geltend, der nur dann nicht besteht, wenn der übergangene Bewerber oder Bieter auch bei gesetzeskonformem Verhalten des Auftraggebers keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte. Der Ersatzanspruch ist durch Klage vor dem nach dem Sitz des Auftraggebers zuständigen Gerichtshof geltend zu machen (§ 115 Abs 1 iVm § 118 Abs 1). § 118 Abs 2 bestimmt allerdings, dass eine Schadenersatzklage nur zulässig ist, wenn zuvor der Vergabekontrollsenat gemäß § 109 Abs 4 eine Rechtsverletzung festgestellt hat. Unbeschadet des Abs 3 sind das Gericht und die Parteien des Verfahrens vor dem Vergabekontrollsenat an eine solche Feststellung gebunden. Dem Vergabekontrollsenat obliegt gemäß § 105 Abs 2 StVergG in erster und letzter Instanz nach der Zuschlagserteilung oder nach Abschluss des Vergabeverfahrens die Feststellung, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz oder die hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde oder ob die Ausschreibung entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes widerrufen wurde. Der Vergabekontrollsenat ist ferner zuständig, auf Antrag des Auftraggebers festzustellen, ob ein übergangener Bewerber oder Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte. Der verletzte Unternehmer hat das Nachprüfungsverfahren binnen sechs Wochen ab Kenntnis des Zuschlages beim Vergabekontrollsenat zu beantragen. Sechs Monate nach dem Zuschlag ist ein Antrag keinesfalls zulässig (§ 107 Abs 3 StVergG). Der Vergabekontrollsenat entscheidet über einen fristgerechten Antrag mit Feststellungsbescheid, ob wegen eines Gesetzesverstoßes der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde, über Antrag überdies, ob ein übergangener Bewerber oder Bieter auch bei gesetzeskonformem Verhalten des Auftraggebers keine echte Chance auf Zuschlagserteilung gehabt hätte.Nach Paragraph eins, regelt das Gesetz die Vergabe von Lieferaufträgen, Bauaufträgen, Baukonzessionsaufträgen und Dienstleistungsaufträgen durch öffentliche Auftraggeber, zu denen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, auch das Land gehört. Für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen über dem Schwellenwert der Paragraphen 3, f StVergG gelten neben den Bestimmungen über die Ausschreibung (Paragraphen 27 bis 39), das Angebot (Paragraphen 41 und 42), das Zuschlagsverfahren (Paragraphen 43 bis 55), den Rechtsschutz (Paragraphen 100 und 111), auch die zivilrechtlichen Bestimmungen über die Schadenersatzpflicht des Auftraggebers (Paragraph 115,) und über die Zuständigkeit zur Entscheidung darüber (Paragraph 118,). Die Klägerin begehrt den Ersatz der Kosten der Angebotsstellung, macht also einen Schadenersatzanspruch nach Paragraph 115, Absatz eins, wegen schuldhafter Verletzung des Vergaberechts geltend, der nur dann nicht besteht, wenn der übergangene Bewerber oder Bieter auch bei gesetzeskonformem Verhalten des Auftraggebers keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte. Der Ersatzanspruch ist durch Klage vor dem nach dem Sitz des Auftraggebers zuständigen Gerichtshof geltend zu machen (Paragraph 115, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins,). Paragraph 118, Absatz 2, bestimmt allerdings, dass eine Schadenersatzklage nur zulässig ist, wenn zuvor der Vergabekontrollsenat gemäß Paragraph 109, Absatz 4, eine Rechtsverletzung festgestellt hat. Unbeschadet des Absatz 3, sind das Gericht und die Parteien des Verfahrens vor dem Vergabekontrollsenat an eine solche Feststellung gebunden. Dem Vergabekontrollsenat obliegt gemäß Paragraph 105, Absatz 2, StVergG in erster und letzter Instanz nach der Zuschlagserteilung oder nach Abschluss des Vergabeverfahrens die Feststellung, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz oder die hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde oder ob die Ausschreibung entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes widerrufen wurde. Der Vergabekontrollsenat ist ferner zuständig, auf Antrag des Auftraggebers festzustellen, ob ein übergangener Bewerber oder Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte. Der verletzte Unternehmer hat das Nachprüfungsverfahren binnen sechs Wochen ab Kenntnis des Zuschlages beim Vergabekontrollsenat zu beantragen. Sechs Monate nach dem Zuschlag ist ein Antrag keinesfalls zulässig (Paragraph 107, Absatz 3, StVergG). Der Vergabekontrollsenat entscheidet über einen fristgerechten Antrag mit Feststellungsbescheid, ob wegen eines Gesetzesverstoßes der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde, über Antrag überdies, ob ein übergangener Bewerber oder Bieter auch bei gesetzeskonformem Verhalten des Auftraggebers keine echte Chance auf Zuschlagserteilung gehabt hätte.
VI. Unstrittig ist, dass die Auftragsvergabe im Rahmen eines Vergabeverfahrens, also nicht freihändig, erfolgte. Nach dem Parteivorbringen ist lediglich die Art des Vergabeverfahrens unklar, ob also das beklagte Land den Auftrag in einem offenen Vergabeverfahren mit den von der Klägerin gerügten Ausschreibungsmängeln, in einem nicht offenen Vergabeverfahren oder aber nach einem "Verhandlungsverfahren" mit mehreren Bietern (vgl die gesetzlichen Begriffsdefinitionen der einzelnen Vergabeverfahren im § 13 Z 2 bis 4 StVergG) erteilte. Auch wenn die Klägerin als eingeladener Teilnehmer eines Verhandlungsverfahrens (§ 19) nicht zum Zug gekommen sein sollte, endete das Zuschlagsverfahren (§§ 43 ff) mit der Auftragsvergabe (dem Zuschlag) an einen Konkurrenten der Klägerin (§ 52). Der Zuschlag ist Voraussetzung für die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenats. Damit liegt hier also nicht der Sachverhalt vor, über den in der Entscheidung 2 Ob 2/97a = ecolex 2000/41 (109) zu befinden war. Dort wurde der Rechtsweg trotz Fehlens eines Feststellungsbescheides des Tiroler Landesvergabeamtes (vergleichbar mit dem Salzburger oder Steiermärkischen Vergabekontrollsenat) für zulässig erachtet, weil ein Feststellungsbescheid mangels Zuschlags an einen Bieter (der Auftrag war freihändig vergeben worden) nicht erreichbar war. Im Gegensatz dazu fand hier unstrittig ein Vergabeverfahren statt, das mit einem Zuschlag an einen Konkurrenten der Klägerin endete. Sie begehrt den im § 115 Abs 1 StVergG angeführten Schadenersatz. Die Zulässigkeit der Klage ist daher nach § 118 leg cit zu beurteilen. Die Gesetzesbestimmung ist präjudiziell.römisch sechs. Unstrittig ist, dass die Auftragsvergabe im Rahmen eines Vergabeverfahrens, also nicht freihändig, erfolgte. Nach dem Parteivorbringen ist lediglich die Art des Vergabeverfahrens unklar, ob also das beklagte Land den Auftrag in einem offenen Vergabeverfahren mit den von der Klägerin gerügten Ausschreibungsmängeln, in einem nicht offenen Vergabeverfahren oder aber nach einem "Verhandlungsverfahren" mit mehreren Bietern vergleiche die gesetzlichen Begriffsdefinitionen der einzelnen Vergabeverfahren im Paragraph 13, Ziffer 2 bis 4 StVergG) erteilte. Auch wenn die Klägerin als eingeladener Teilnehmer eines Verhandlungsverfahrens (Paragraph 19,) nicht zum Zug gekommen sein sollte, endete das Zuschlagsverfahren (Paragraphen 43, ff) mit der Auftragsvergabe (dem Zuschlag) an einen Konkurrenten der Klägerin (Paragraph 52,). Der Zuschlag ist Voraussetzung für die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenats. Damit liegt hier also nicht der Sachverhalt vor, über den in der Entscheidung 2 Ob 2/97a = ecolex 2000/41 (109) zu befinden war. Dort wurde der Rechtsweg trotz Fehlens eines Feststellungsbescheides des Tiroler Landesvergabeamtes (vergleichbar mit dem Salzburger oder Steiermärkischen Vergabekontrollsenat) für zulässig erachtet, weil ein Feststellungsbescheid mangels Zuschlags an einen Bieter (der Auftrag war freihändig vergeben worden) nicht erreichbar war. Im Gegensatz dazu fand hier unstrittig ein Vergabeverfahren statt, das mit einem Zuschlag an einen Konkurrenten der Klägerin endete. Sie begehrt den im Paragraph 115, Absatz eins, StVergG angeführten Schadenersatz. Die Zulässigkeit der Klage ist daher nach Paragraph 118, leg cit zu beurteilen. Die Gesetzesbestimmung ist präjudiziell.
VII. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs G 12/00 ua vom 11. 10. 2001 (JBl 2002, 98 mit Anm Pernthalers):römisch sieben. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs G 12/00 ua vom 11. 10. 2001 (JBl 2002, 98 mit Anmerkung Pernthalers):
Der VfGH hatte in einem Gesetzesprüfungsverfahren die mit dem StVergG vergleichbaren Bestimmungen des Salzburger Vergabegesetzes (SVergG) über die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenats zu prüfen. Ein Vergabeverfahren mit dem Land als Auftraggeber und einer qualifizierten Verwaltungsbehörde im Sinne des Art 20 Abs 2 B-VG als Kontrollbehörde, die dem Obersten Organ der Vollziehung übergeordnet ist, sei von Verfassungs wegen unzulässig. Die Verfassungsbestimmung des § 126a Bundesvergabegesetz, BVergG ("Die am 1. Jänner 2001 in Geltung stehenden landesgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Organisation und Zuständigkeit von Organen, denen der Rechtsschutz hinsichtlich der Vergabe öffentlicher Aufträge obliegt, gelten als nicht bundesverfassungswidrig"), sollte eine umfassende Freizeichnung landesgesetzlicher Vorschriften über die Vergabekontrolle bewirken. Damit hätte die Bundesverfassung für diesen Teil der Landesrechtsordnung ihre Funktion als Schranke für die Landesgesetzgeber verloren. Der VfGH gelangte zum Ergebnis, dass der Verlust der Maßstabsfunktion der Verfassung für einen Teilbereich der Rechtsordnung das rechtsstaatliche Prinzip verletze. Eine Legitimation des einfachen Verfassungsgesetzgebers zur Verfassungssuspension auch nur für einen Teilbereich widerspräche auch dem demokratischen Prinzip. Der VfGH hob die Verfassungsbestimmung des § 126a BVergG ebenso als verfassungswidrig auf wie die Wortfolge "das Land" im § 1 Abs 1 Z 1 SVergG. Nach dieser Aufhebung gilt das Salzburger Vergabegesetz nicht mehr für die Vergabe von Aufträgen durch das Land Salzburg als Auftraggeber.Der VfGH hatte in einem Gesetzesprüfungsverfahren die mit dem StVergG vergleichbaren Bestimmungen des Salzburger Vergabegesetzes (SVergG) über die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenats zu prüfen. Ein Vergabeverfahren mit dem Land als Auftraggeber und einer qualifizierten Verwaltungsbehörde im Sinne des Artikel 20, Absatz 2, B-VG als Kontrollbehörde, die dem Obersten Organ der Vollziehung übergeordnet ist, sei von Verfassungs wegen unzulässig. Die Verfassungsbestimmung des Paragraph 126 a, Bundesvergabegesetz, BVergG ("Die am 1. Jänner 2001 in Geltung stehenden landesgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Organisation und Zuständigkeit von Organen, denen der Rechtsschutz hinsichtlich der Vergabe öffentlicher Aufträge obliegt, gelten als nicht bundesverfassungswidrig"), sollte eine umfassende Freizeichnung landesgesetzlicher Vorschriften über die Vergabekontrolle bewirken. Damit hätte die Bundesverfassung für diesen Teil der Landesrechtsordnung ihre Funktion als Schranke für die Landesgesetzgeber verloren. Der VfGH gelangte zum Ergebnis, dass der Verlust der Maßstabsfunktion der Verfassung für einen Teilbereich der Rechtsordnung das rechtsstaatliche Prinzip verletze. Eine Legitimation des einfachen Verfassungsgesetzgebers zur Verfassungssuspension auch nur für einen Teilbereich widerspräche auch dem demokratischen Prinzip. Der VfGH hob die Verfassungsbestimmung des Paragraph 126 a, BVergG ebenso als verfassungswidrig auf wie die Wortfolge "das Land" im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, SVergG. Nach dieser Aufhebung gilt das Salzburger Vergabegesetz nicht mehr für die Vergabe von Aufträgen durch das Land Salzburg als Auftraggeber.
VIII. Die Parallelen zum hier zu beurteilenden Steiermärkischen Landesvergaberechts sind offenkundig. Die verfassungsrechtlichen Bedenken sind dieselben, wie sie der Entscheidung des VfGH entnommen werden können. Ob diese Bedenken nur das Land als öffentlichen Auftraggeber betreffen oder auch die vom Land beherrschten Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne der Richtlinien der Europäischen Union zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge (vgl dazu die im § 121a StVergG angeführten mit dem Landesvergabegesetz umgesetzten Richtlinien; 6 Ob 236/01a), kann hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls dann, wenn das Land selbst Auftraggeber ist, erscheint die im § 118 Abs 2 StVergG normierte Unzulässigkeit des Rechtswegs wegen der Verfassungswidrigkeit des vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens vor dem Vergabekontrollsenat ebenfalls als verfassungswidrig.römisch acht. Die Parallelen zum hier zu beurteilenden Steiermärkischen Landesvergaberechts sind offenkundig. Die verfassungsrechtlichen Bedenken sind dieselben, wie sie der Entscheidung des VfGH entnommen werden können. Ob diese Bedenken nur das Land als öffentlichen Auftraggeber betreffen oder auch die vom Land beherrschten Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne der Richtlinien der Europäischen Union zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge vergleiche dazu die im Paragraph 121 a, StVergG angeführten mit dem Landesvergabegesetz umgesetzten Richtlinien; 6 Ob 236/01a), kann hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls dann, wenn das Land selbst Auftraggeber ist, erscheint die im Paragraph 118, Absatz 2, StVergG normierte Unzulässigkeit des Rechtswegs wegen der Verfassungswidrigkeit des vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens vor dem Vergabekontrollsenat ebenfalls als verfassungswidrig.
IX. Zum Umfang der Anfechtung:römisch neun. Zum Umfang der Anfechtung:
1. Im zitierten Erkenntnis des VfGH wurde ausgesprochen, dass § 126a BVergG nicht mehr anzuwenden, die Immunisierungswirkung dieser Verfassungsbestimmung also weggefallen ist. Es erübrigen sich daher Erwägungen, ob diese Gesetzesbestimmung neuerlich in dem Sinne angefochten werden sollte, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass § 126a BVergG verfassungswidrig war.1. Im zitierten Erkenntnis des VfGH wurde ausgesprochen, dass Paragraph 126 a, BVergG nicht mehr anzuwenden, die Immunisierungswirkung dieser Verfassungsbestimmung also weggefallen ist. Es erübrigen sich daher Erwägungen, ob diese Gesetzesbestimmung neuerlich in dem Sinne angefochten werden sollte, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass Paragraph 126 a, BVergG verfassungswidrig war.
2. Wie nach dem § 1 SVergG ist auch in der Steiermark das Land öffentlicher Auftraggeber (§ 1 iVm § 12 Abs 1 Z 1 StVergV). Die Kontrolle von (beispielsweise) Gemeindeaufträgen durch den Vergabekontrollsenat ist hier nicht präjudiziell und erscheint allenfalls auch nicht verfassungswidrig. Eine erfolgreiche Anfechtung und Aufhebung des § 12 Abs 1 Z 1 StVergG würde für Vergaben des Landes das gesamte Landesvergaberecht beseitigen. Der Oberste Gerichtshof hegt primär nur Bedenken gegen den Ausschluss des Rechtsweges wegen der vorgeschalteten Kontrolltätigkeit des Vergabekontrollsenates. Das Land nur daraus zu eliminieren, kann im Gesetzesprüfungsverfahren nicht erreicht werden, weil das antragstellende Gericht keinen geänderten Gesetzestext vorschlagen kann. Wegen des untrennbaren Zusammenhangs auf Grund des einheitlichen Auftraggeberbegriffs muss daher der gesamte § 118 Abs 2 angefochten werden. Wenn der VfGH nur diese Gesetzesstelle als verfassungswidrig aufhebt, wären zwar (überschießend) auch die anderen im § 12 StVergG genannten öffentlichen Auftraggeber betroffen, das Landesvergaberecht könnte im Übrigen aber für Landesvergaben weiter Bestand haben. Diese Alternative soll mit der Anfechtung auch des § 12 Abs 1 Z 1 und des § 118 Abs 2 StVergG eröffnet werden. Damit bleibt es dem VfGH überlassen, allenfalls die Wortfolge "das Land" im § 12 Abs 1 Z 1 oder die Bestimmung des § 118 Abs 2 aufzuheben.2. Wie nach dem Paragraph eins, SVergG ist auch in der Steiermark das Land öffentlicher Auftraggeber (Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, StVergV). Die Kontrolle von (beispielsweise) Gemeindeaufträgen durch den Vergabekontrollsenat ist hier nicht präjudiziell und erscheint allenfalls auch nicht verfassungswidrig. Eine erfolgreiche Anfechtung und Aufhebung des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, StVergG würde für Vergaben des Landes das gesamte Landesvergaberecht beseitigen. Der Oberste Gerichtshof hegt primär nur Bedenken gegen den Ausschluss des Rechtsweges wegen der vorgeschalteten Kontrolltätigkeit des Vergabekontrollsenates. Das Land nur daraus zu eliminieren, kann im Gesetzesprüfungsverfahren nicht erreicht werden, weil das antragstellende Gericht keinen geänderten Gesetzestext vorschlagen kann. Wegen des untrennbaren Zusammenhangs auf Grund des einheitlichen Auftraggeberbegriffs muss daher der gesamte Paragraph 118, Absatz 2, angefochten werden. Wenn der VfGH nur diese Gesetzesstelle als verfassungswidrig aufhebt, wären zwar (überschießend) auch die anderen im Paragraph 12, StVergG genannten öffentlichen Auftraggeber betroffen, das Landesvergaberecht könnte im Übrigen aber für Landesvergaben weiter Bestand haben. Diese Alternative soll mit der Anfechtung auch des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und des Paragraph 118, Absatz 2, StVergG eröffnet werden. Damit bleibt es dem VfGH überlassen, allenfalls die Wortfolge "das Land" im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder die Bestimmung des Paragraph 118, Absatz 2, aufzuheben.
X. Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens vom 14. 12. 2001 über das Vermögen der Klägerin führt zu keiner Unterbrechung des Verfahrens analog § 159 ZPO (SZ 57/107), ist also kein Hindernis für die Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem VfGH.römisch zehn. Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens vom 14. 12. 2001 über das Vermögen der Klägerin führt zu keiner Unterbrechung des Verfahrens analog Paragraph 159, ZPO (SZ 57/107), ist also kein Hindernis für die Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem VfGH.