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Entscheidung 6 Ob 57/98w×

Entscheidung 6 Ob 57/98w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob57/98w

Entscheidungsdatum

26.02.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brigitte S*****, vertreten durch Dr.Gerhard Holzinger, Rechtsanwalt in Braunau/Inn, wider die beklagte Partei Michael Johann S*****, vertreten durch Dr.Manfred Lirk, Rechtsanwalt in Braunau/Inn, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgerichtes vom 11.November 1997, GZ 6 R 347/97i-22, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsurteil, womit das Gericht zweiter Instanz die Scheidung der Ehe der Parteien aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten bestätigte, wurde diesem am 5.1.1998, also innerhalb der Gerichtsferien (Paragraph 222, ZPO) zugestellt. Die Revision des Beklagten wurde am 4.2.1998 beim Erstgericht persönlich überreicht. Die vierwöchige Revisionsfrist (Paragraph 505, Absatz 2, ZPO) begann mit 0.00 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien zu laufen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 464,; SZ 57/65 uva), hier also am 7.1.1998. Sie endete mit Ablauf des 28.Tages, also am 3.2.1998. Die erst am 4.2.1998 überreichte Revision ist daher verspätet. Sie wäre nach Paragraph 507, Absatz eins, ZPO schon vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen.

Anmerkung

E49389 06A00578

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00057.98W.0226.000

Dokumentnummer

JJT_19980226_OGH0002_0060OB00057_98W0000_000