Die von der zweiten Instanz zugelassene Revision des Klägers ist nicht zulässig.
Für die Haftung für den Zustand einer Forststraße oder eines sonstigen Weges im Wald gilt § 1319 a ABGB. ... Wird ein Schaden auf Wegen durch den Zustand des danebenliegenden Waldes verursacht, so haften der Waldeigentümer, sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen und deren Leute keinesfalls strenger als der Wegehalter (§ 176 Abs 4 ForstG 1975 idgF). Welche Maßnahmen ein Wegehalter im einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich nach § 1319 a Abs 2 letzter Satz ABGB, danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung angemessen und zumutbar ist. Eine abschließende Umschreibung der Pflichten des Wegehalters ist nicht möglich. Es kommt im Einzelfall darauf an, ob der Wegehalter die zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine gefahrlose Benützung des Weges sicherzustellen (ZVR 1989/131; JBl 1988, 41 ua; Reischauer in Rummel, Rz 15 zu § 1319 a ABGB; Harrer in Schwimann, Rz 14 zu § 1319 a ABGB). Die gleichen Grundsätze gelten auch dafür, welche Maßnahmen der Waldeigentümer zur Abwendung seiner Haftung nach § 176 Abs 4 ForstG in Ansehung eines neben einer Forststraße liegenden Waldes zu ergreifen hat. Daraus folgt aber, daß auch hier der Umfang der Sorgfaltspflicht nicht allgemein bestimmt werden kann.Für die Haftung für den Zustand einer Forststraße oder eines sonstigen Weges im Wald gilt Paragraph 1319, a ABGB. ... Wird ein Schaden auf Wegen durch den Zustand des danebenliegenden Waldes verursacht, so haften der Waldeigentümer, sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen und deren Leute keinesfalls strenger als der Wegehalter (Paragraph 176, Absatz 4, ForstG 1975 idgF). Welche Maßnahmen ein Wegehalter im einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich nach Paragraph 1319, a Absatz 2, letzter Satz ABGB, danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung angemessen und zumutbar ist. Eine abschließende Umschreibung der Pflichten des Wegehalters ist nicht möglich. Es kommt im Einzelfall darauf an, ob der Wegehalter die zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine gefahrlose Benützung des Weges sicherzustellen (ZVR 1989/131; JBl 1988, 41 ua; Reischauer in Rummel, Rz 15 zu Paragraph 1319, a ABGB; Harrer in Schwimann, Rz 14 zu Paragraph 1319, a ABGB). Die gleichen Grundsätze gelten auch dafür, welche Maßnahmen der Waldeigentümer zur Abwendung seiner Haftung nach Paragraph 176, Absatz 4, ForstG in Ansehung eines neben einer Forststraße liegenden Waldes zu ergreifen hat. Daraus folgt aber, daß auch hier der Umfang der Sorgfaltspflicht nicht allgemein bestimmt werden kann.
§ 176 ForstG begrenzt die Haftung des Waldeigentümers und sonstiger an der Waldbewirtschaftung mitwirkender Personen für Schäden, die - wie hier - infolge des Zustandes des neben der Forststraße oder eines sonstigen Weges liegenden Waldes (morsche Bäume oder Äste, von Sturm oder Schneedruck in ihrer Verwurzelung und damit Standfestigkeit geschädigte Bäume etc) auf der Straße bzw dem Weg eingetreten sind, mit höchstens jenem Ausmaß, welches in § 1319 a Abs 1 ABGB für die Haftung für den Wegzustand festgesetzt ist (SZ 53/143 = EvBl 1981/146; Bobek-Plattner-Reindl, Forstgesetz 1975, Anm 18 zu § 176), sodaß eine Haftung des Waldeigentümers, der sonst mitwirkenden Personen und ihrer Leute für ihr schädigendes Verhalten entfällt, soweit ihnen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Diese grundsätzliche Rechtsfrage hat das Berufungsgericht zutreffend und auch von der Revision unbekämpft gelöst.Paragraph 176, ForstG begrenzt die Haftung des Waldeigentümers und sonstiger an der Waldbewirtschaftung mitwirkender Personen für Schäden, die - wie hier - infolge des Zustandes des neben der Forststraße oder eines sonstigen Weges liegenden Waldes (morsche Bäume oder Äste, von Sturm oder Schneedruck in ihrer Verwurzelung und damit Standfestigkeit geschädigte Bäume etc) auf der Straße bzw dem Weg eingetreten sind, mit höchstens jenem Ausmaß, welches in Paragraph 1319, a Absatz eins, ABGB für die Haftung für den Wegzustand festgesetzt ist (SZ 53/143 = EvBl 1981/146; Bobek-Plattner-Reindl, Forstgesetz 1975, Anmerkung 18 zu Paragraph 176,), sodaß eine Haftung des Waldeigentümers, der sonst mitwirkenden Personen und ihrer Leute für ihr schädigendes Verhalten entfällt, soweit ihnen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Diese grundsätzliche Rechtsfrage hat das Berufungsgericht zutreffend und auch von der Revision unbekämpft gelöst.
Nach ständiger Rechtsprechung ist grobe Fahrlässigkeit eine auffallende Sorglosigkeit, bei welcher die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falles in ungewöhnlichem Maße verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist. Darüber hinaus verlangt die Judikatur, daß der objektiv besonders schwere Verstoß auch subjektiv schwer anzulasten ist (JBl 1991, 652; ZVR 1989/131 mwN ua; Harrer aaO, Rz 21 zu § 1319 a ABGB). Von diesen Kriterien ist die zweite Instanz ausgegangen. Die Beurteilung des Verschuldensgrades unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne daß ein wesentlicher Verstoß gegen die Abgrenzungskriterien vorliegt, kann aber wegen ihrer maßgeblichen Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden (vgl ZVR 1989/131 mwN), sodaß die unzulässige Revision zurückgewiesen werden muß.Nach ständiger Rechtsprechung ist grobe Fahrlässigkeit eine auffallende Sorglosigkeit, bei welcher die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falles in ungewöhnlichem Maße verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist. Darüber hinaus verlangt die Judikatur, daß der objektiv besonders schwere Verstoß auch subjektiv schwer anzulasten ist (JBl 1991, 652; ZVR 1989/131 mwN ua; Harrer aaO, Rz 21 zu Paragraph 1319, a ABGB). Von diesen Kriterien ist die zweite Instanz ausgegangen. Die Beurteilung des Verschuldensgrades unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne daß ein wesentlicher Verstoß gegen die Abgrenzungskriterien vorliegt, kann aber wegen ihrer maßgeblichen Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gewertet werden vergleiche ZVR 1989/131 mwN), sodaß die unzulässige Revision zurückgewiesen werden muß.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers nicht hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers nicht hingewiesen.