Begründung:
Mit Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien als Vormundschaftsgericht vom 28.7.1983, ON 6, wurde über Maria A, geboren 26.3.1969, mit Zustimmung der Mutter und des unehelichen Vaters die gerichtliche Erziehungshilfe angeordnet und die am 28.4.1983 erfolgte Unterbringung der Minderjährigen in einem Heim (dem Clara-Fey-Kinderdorf) vormundschaftsgerichtlich genehmigt.
Grund für die Unterbringung war, daß die schwerbehinderte Minderjährige (diskrete spastische Parese besonders der UE, ausgesprägter Entwicklungsrückstand im geistig-seelischen Bereich und ausgeprägte Sprachstörung) in der Familie psychisch und physisch gefährdet war und zufolge ihrer Behinderung einer konsequenten Förderung und Betreuung bedurfte, die im Haushalt der Eltern nicht gewährleistet war.
In der Folge beantragten die Eltern die Rückgabe der Minderjährigen in ihre Pflege und Erziehung.
Mit Beschluß vom 7.12.1984, ON 11, wies das Erstgericht den Antrag der Eltern ab. Es führte aus, die Minderjährige habe sich seit ihrer überstellung im Clara-Fey-Kinderdorf sehr gut entwickelt und beträchtliche Fortschritte gemacht. Nach einer kommissionellen Berufsberatung im Kinderdorf sei beschlossen worden, der Minderjährigen ein 10.Schuljahr zu ermöglichen. Um die Beziehungen zwischen den Eltern und dem Kind aufrecht zu erhalten, würden der Minderjährigen ausgedehnte Ausgänge zu den Eltern eingeräumt, die aber immer eine Verstörung des Kindes bewirkten, so daß es mehrere Tage brauche, um sich wieder integrieren zu können. Da die Eltern nicht in der Lage seien, dem Kind die nötige Förderung und Erziehung zu bieten, liege der weitere Verbleib der Minderjährigen im Heim in deren Interesse.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Eltern nicht Folge. Es vertrat die Ansicht, die Minderjährige brauche auf Grund ihrer schweren Behinderung eine konsequente Betreuung und Förderung, die im Haushalt der Eltern - die Mutter der Minderjährigen ist gleichfalls behindert - keineswegs sichergestellt sei.
Insbesondere erscheine es im Interesse des Kindeswohles nicht nur zweckmäßig sondern geradezu geboten, der Minderjährigen die Beendigung des 10.Schuljahres in der gewohnten Umgebung zu ermöglichen. Die Vorwürfe der Eltern des Kindes über mangelnde Betreuung und Versorgung träfen nicht zu. Soweit die Eltern im Rahmen ihrer Rechtsmittelausführungen den Antrag stellten, die Minderjährige nach Beendigung des letzten Schuljahres in ihre Pflege und Erziehung zu übergeben, werde darüber vom Erstgericht noch zu entscheiden sein.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der ao. Revisionsrekurs der Eltern des Kindes, der zwar keinen Rekursantrag enthält, dem aber mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, daß die Rechtsmittelwerber die Aufhebung der gerichtlichen Erziehungshilfe und die Rückgabe der Minderjährigen in ihre Pflege und Erziehung anstreben.