Entscheidungsgründe:
Der Zweitbeklagte ist der Ehemann der Erstbeklagten. Er schuldet der klagenden Partei aus rückständiger Einkommens- und Umsatzsteuer für die Jahre 1975 und 1978 aufgrund des rechtskräftigen Rückstandsausweises vom 29.11.1983 die uneinbringliche Forderung von S 168.404,07.
Der Zweitbeklagte war Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 1062 KG Hörbranz. Mit Schenkungsvertrag vom 6.6.1977 übertrug er einen Hälfteanteil davon an die Erstbeklagte unter gleichzeitiger Einräumung eines gegenseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbotes. Mit Schenkungsvertrag vom 20.7.1979 übertrug er ihr auch die verbliebene Liegenschaftshälfte, auf welcher gleichzeitig nunmehr zu seinen Gunsten ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingeräumt und auch verbüchert wurde.
Mit der am 10.7.1981 eingebrachten Klage focht die klagende Partei den Schenkungsvertrag vom 20.7.1979 und das gleichzeitig begründete vertragliche Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß § 3 Z 1 und § 2 Z 3 AnfO an und begehrte, die Beklagten schuldig zu erkennen, zur Hereinbringung der oben angeführten Abgabenforderung jegliche Zwangsvollstreckung insbesondere durch Zwangsverwaltung in die von der Erstbeklagten erworbene Liegenschaftshälfte zu dulden. Das Erstgericht gab der Klage gegen den Zweitbeklagten zur Gänze, gegen die Erstbeklagte aber nur insofern statt, als sie schuldig erkannt wurde, die Exekution durch Zwangsverwaltung in die von ihr aufgrund des Schenkungsvertrages vom 20.7.1979 erworbene ideelle Liegenschaftshälfte zu dulden. Das gegen die Erstbeklagte gerichtete Mehrbegehren auf Duldung jeglicher Zwangsvollstreckung wies das Erstgericht rechtskräftig ab.Mit der am 10.7.1981 eingebrachten Klage focht die klagende Partei den Schenkungsvertrag vom 20.7.1979 und das gleichzeitig begründete vertragliche Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß Paragraph 3, Ziffer eins und Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO an und begehrte, die Beklagten schuldig zu erkennen, zur Hereinbringung der oben angeführten Abgabenforderung jegliche Zwangsvollstreckung insbesondere durch Zwangsverwaltung in die von der Erstbeklagten erworbene Liegenschaftshälfte zu dulden. Das Erstgericht gab der Klage gegen den Zweitbeklagten zur Gänze, gegen die Erstbeklagte aber nur insofern statt, als sie schuldig erkannt wurde, die Exekution durch Zwangsverwaltung in die von ihr aufgrund des Schenkungsvertrages vom 20.7.1979 erworbene ideelle Liegenschaftshälfte zu dulden. Das gegen die Erstbeklagte gerichtete Mehrbegehren auf Duldung jeglicher Zwangsvollstreckung wies das Erstgericht rechtskräftig ab.
Das Erstgericht vertrat aufgrund des von ihm festgestellten Sachverhaltes die Rechtsansicht, der Anfechtungsgrund des § 3 Z 1 AnfO sei gegeben. Gegen den Zweitbeklagten wirke er im vollen Umfang, da der Zweitbeklagte im Zeitpunkt des Schenkungsvertrages jedwede Exekution in seinen Liegenschaftsanteil zu dulden gehabt hätte. Das damals zu seinen Lasten eingetragene Veräußerungs- und Belastungsverbot spiele insofern keine Rolle. Die Erstbeklagte hätte allerdings schon im Zeitpunkt des Schenkungsvertrages zufolge des zu ihren Gunsten bestandenen Veräußerungs- und Belastungsverbotes keine Exekution durch Zwangsversteigerung oder zwangsweise Pfandrechtsbegründung dulden müssen, sondern lediglich durch Zwangsverwaltung. Diese Position habe durch den Schenkungsvertrag weder verbessert noch verschlechtert werden können, weshalb weiterhin nur die Exekution durch Zwangsverwaltung zulässig sei. Die klagende Partei werde allerdings voraussichtlich von ihrem weitergehenden Titel gegen den Zweitbeklagten kaum einen Gebrauch machen können, ausgenommen etwa den Fall, daß sie sich einseitig mit der Erstbeklagten arrangiere. Dadurch werde jedoch ihr rechtlicher Anspruch gegenüber dem Zweitbeklagten nicht berührt. Das Berufungsgericht gab der Berufung beider Beklagten Folge, wies das Klagebegehren gegen den Zweitbeklagten ab und hob das Ersturteil, soweit dem Klagebegehren gegen die Erstbeklagte stattgegeben worden war, ohne Rechtskraftvorbehalt auf. Es sprach ferner aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 15.000 nicht aber S 300.000 übersteigt und die Revision nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig sei. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsansicht, hinsichtlich des Zweitbeklagten liege mangelnde passive Klagslegitimation vor. Der durch eine Vermögenstransaktion zwischen Ehegatten benachteiligte Gläubiger könne mit der Anfechtungsklage erwirken, daß die stattgefundene Vermögensverschiebung ihm gegenüber für unwirksam erklärt werde. Die nachteiligen Folgen der Rechtshandlung würden für ihn beseitigt. Durch die Unwirksamkeit des zwischen den Beklagten abgeschlossenen Schenkungsvertrages sei auch die Eigentumseinverleibung zugunsten der Erstbeklagten auf der Liegenschaftshälfte des Zweitbeklagten der klagenden Partei gegenüber unwirksam geworden. Damit bestehe gegenüber der klagenden Partei ein Rechtszustand, wie er vor dem Schenkungsvertrag bestanden habe und der Zweitbeklagte könne sich als Eigentümer der Liegenschaftshälfte nicht auf ein zu seinen Gunsten eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot berufen. Das Verbot, das nur ein höchstpersönliches und kein verwertbares Recht sei, würde für den Fall der erfolgreichen Anfechtung der Schenkung gegenstandslos. Daraus folge, daß auch hier wie in den sonstigen Fällen Anfechtungsgegner nur die Erstbeklagte als Begünstigte, nicht aber der Zweitbeklagte als Schuldner, in dessen Vermögen ohnehin unbeschränkte Exekution zulässig sei, sein könne. Einer solchen unbeschränkten Exekution stehe nur das am 6.6.1977 der Erstbeklagten eingeräumte Belastungs- und Veräußerungsverbot entgegen, das aber nicht Gegenstand der Anfechtungsklage sei. Der Zweitbeklagte sei sohin nicht passiv legitimiert.Das Erstgericht vertrat aufgrund des von ihm festgestellten Sachverhaltes die Rechtsansicht, der Anfechtungsgrund des Paragraph 3, Ziffer eins, AnfO sei gegeben. Gegen den Zweitbeklagten wirke er im vollen Umfang, da der Zweitbeklagte im Zeitpunkt des Schenkungsvertrages jedwede Exekution in seinen Liegenschaftsanteil zu dulden gehabt hätte. Das damals zu seinen Lasten eingetragene Veräußerungs- und Belastungsverbot spiele insofern keine Rolle. Die Erstbeklagte hätte allerdings schon im Zeitpunkt des Schenkungsvertrages zufolge des zu ihren Gunsten bestandenen Veräußerungs- und Belastungsverbotes keine Exekution durch Zwangsversteigerung oder zwangsweise Pfandrechtsbegründung dulden müssen, sondern lediglich durch Zwangsverwaltung. Diese Position habe durch den Schenkungsvertrag weder verbessert noch verschlechtert werden können, weshalb weiterhin nur die Exekution durch Zwangsverwaltung zulässig sei. Die klagende Partei werde allerdings voraussichtlich von ihrem weitergehenden Titel gegen den Zweitbeklagten kaum einen Gebrauch machen können, ausgenommen etwa den Fall, daß sie sich einseitig mit der Erstbeklagten arrangiere. Dadurch werde jedoch ihr rechtlicher Anspruch gegenüber dem Zweitbeklagten nicht berührt. Das Berufungsgericht gab der Berufung beider Beklagten Folge, wies das Klagebegehren gegen den Zweitbeklagten ab und hob das Ersturteil, soweit dem Klagebegehren gegen die Erstbeklagte stattgegeben worden war, ohne Rechtskraftvorbehalt auf. Es sprach ferner aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 15.000 nicht aber S 300.000 übersteigt und die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsansicht, hinsichtlich des Zweitbeklagten liege mangelnde passive Klagslegitimation vor. Der durch eine Vermögenstransaktion zwischen Ehegatten benachteiligte Gläubiger könne mit der Anfechtungsklage erwirken, daß die stattgefundene Vermögensverschiebung ihm gegenüber für unwirksam erklärt werde. Die nachteiligen Folgen der Rechtshandlung würden für ihn beseitigt. Durch die Unwirksamkeit des zwischen den Beklagten abgeschlossenen Schenkungsvertrages sei auch die Eigentumseinverleibung zugunsten der Erstbeklagten auf der Liegenschaftshälfte des Zweitbeklagten der klagenden Partei gegenüber unwirksam geworden. Damit bestehe gegenüber der klagenden Partei ein Rechtszustand, wie er vor dem Schenkungsvertrag bestanden habe und der Zweitbeklagte könne sich als Eigentümer der Liegenschaftshälfte nicht auf ein zu seinen Gunsten eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot berufen. Das Verbot, das nur ein höchstpersönliches und kein verwertbares Recht sei, würde für den Fall der erfolgreichen Anfechtung der Schenkung gegenstandslos. Daraus folge, daß auch hier wie in den sonstigen Fällen Anfechtungsgegner nur die Erstbeklagte als Begünstigte, nicht aber der Zweitbeklagte als Schuldner, in dessen Vermögen ohnehin unbeschränkte Exekution zulässig sei, sein könne. Einer solchen unbeschränkten Exekution stehe nur das am 6.6.1977 der Erstbeklagten eingeräumte Belastungs- und Veräußerungsverbot entgegen, das aber nicht Gegenstand der Anfechtungsklage sei. Der Zweitbeklagte sei sohin nicht passiv legitimiert.
Gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Anträgen, es im Sinne einer Klagsstattgebung hinsichtlich des Zweitbeklagten abzuändern oder es aufzuheben und dem Berufungsgericht aufzutragen, unter Abstandnahme von dem gebrauchten Abweisungsgrund neuerlich zu entscheiden oder das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Der Zweitbeklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben und auszusprechen, daß eine Aufrechnung der Kostenersatzansprüche mit den Steuerschulden des Zweitbeklagten nicht statthaft sei.