Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Dem österreichischen Verfahrensrecht ist ein Übergang der funktionellen Zuständigkeit zur Entscheidung über ein in einer bürgerlichen Rechtssache bei Gericht gestelltes Rechtsschutzbegehren von dem nach der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung berufenen Gericht auf ein übergeordnetes Gericht - außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens - fremd. Das hat nicht nur das Oberlandesgericht zutreffend erkannt, sondern davon geht auch der Rechtsmittelwerber selbst aus.
Der Rechtsmittelwerber erblickt aber im Fehlen eines solchen Rechtsbehelfes eine Säumnis des Verfahrensgesetzgebers, die die gesamte Zivilverfahrensordnung in dieser Hinsicht verfassungswidrig erscheinen lasse, weil nach der innerstaatlich im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art. 13 MRK zur Geltendmachung der Verletzung von Konventionsrechten eine wirksame Beschwerdemöglichkeit vor einer innerstaatlichen Instanz offenstehen müsse, der Anspruch auf Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen vor einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht innerhalb einer angemessenen Frist nach Art. 6 Abs 1 MRK aber als Konventionsanspruch normiert sei. Jede Partei eines zivilgerichtlichen Verfahrens hat im Sinne des Art. 6 Abs 1 MRK Anspruch auf Entscheidung in angemessener Frist. Die Einhaltung der sich daraus ergebenden Erledigungspflicht obliegt der jeweils in der Sache befaßten Gerichtsbehörde. Damit ist die Einhaltung der Erledigungspflicht nach der österreichischen Gerichtsverfassung und Zivilverfahrensrechtsordnung in die Verantwortung der richterlichen Organträger des im Instanzenzug jeweils befaßten Gerichtes gelegt. Gegen eine allfällige Verletzung der Erledigungspflicht steht der Prozeßpartei nach der österreichischen Zivilverfahrensrechtsordnung kein unmittelbarer Rechtsbehelf offen. Darin vermag der Oberste Gerichtshof entgegen den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers auch keinen Verdacht der Verfassungswidrigkeit im Hinblick auf Art. 13 MRK zu erkennen. Die Rechtsschutzmöglichkeit durch Zugang zu einem der Konvention Genüge leistenden Gericht im Sinne des Art. 6 Abs 1 MRK ist grundsätzlich auch dann gewahrt, wenn allgemein oder im Einzelfall die Überprüfung des Verfahrens und der Entscheidung des Gerichtes im Rechtsmittelweg ausgeschlossen bleibt. Soweit nach einer nicht diskriminierenden Verfahrensvorschrift gegen einen Vorgang oder eine Entscheidung eines der Konvention entsprechenden Gerichtes keine Rechtsmittelmöglichkeit vorgesehen ist, verantwortet das Gericht, bei dem die Rechtssache anhängig ist, als Grenzorgan die Wahrung der Konventionsansprüche aller Verfahrensbeteiligten, also etwa auch den Anspruch auf Erledigung in angemessener Frist. Aus Art. 13 MRK kann nicht abgeleitet werden, daß zur Prüfung behaupteter Amtspflichtsverletzungen einer der Konvention entsprechenden Gerichtsbehörde, und handelte es sich auch um angebliche Verstöße gegen Konventionsansprüche, eine innerstaatliche Beschwerdemöglichkeit vorgesehen werden müsse.Der Rechtsmittelwerber erblickt aber im Fehlen eines solchen Rechtsbehelfes eine Säumnis des Verfahrensgesetzgebers, die die gesamte Zivilverfahrensordnung in dieser Hinsicht verfassungswidrig erscheinen lasse, weil nach der innerstaatlich im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Artikel 13, MRK zur Geltendmachung der Verletzung von Konventionsrechten eine wirksame Beschwerdemöglichkeit vor einer innerstaatlichen Instanz offenstehen müsse, der Anspruch auf Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen vor einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht innerhalb einer angemessenen Frist nach Artikel 6, Absatz eins, MRK aber als Konventionsanspruch normiert sei. Jede Partei eines zivilgerichtlichen Verfahrens hat im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, MRK Anspruch auf Entscheidung in angemessener Frist. Die Einhaltung der sich daraus ergebenden Erledigungspflicht obliegt der jeweils in der Sache befaßten Gerichtsbehörde. Damit ist die Einhaltung der Erledigungspflicht nach der österreichischen Gerichtsverfassung und Zivilverfahrensrechtsordnung in die Verantwortung der richterlichen Organträger des im Instanzenzug jeweils befaßten Gerichtes gelegt. Gegen eine allfällige Verletzung der Erledigungspflicht steht der Prozeßpartei nach der österreichischen Zivilverfahrensrechtsordnung kein unmittelbarer Rechtsbehelf offen. Darin vermag der Oberste Gerichtshof entgegen den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers auch keinen Verdacht der Verfassungswidrigkeit im Hinblick auf Artikel 13, MRK zu erkennen. Die Rechtsschutzmöglichkeit durch Zugang zu einem der Konvention Genüge leistenden Gericht im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, MRK ist grundsätzlich auch dann gewahrt, wenn allgemein oder im Einzelfall die Überprüfung des Verfahrens und der Entscheidung des Gerichtes im Rechtsmittelweg ausgeschlossen bleibt. Soweit nach einer nicht diskriminierenden Verfahrensvorschrift gegen einen Vorgang oder eine Entscheidung eines der Konvention entsprechenden Gerichtes keine Rechtsmittelmöglichkeit vorgesehen ist, verantwortet das Gericht, bei dem die Rechtssache anhängig ist, als Grenzorgan die Wahrung der Konventionsansprüche aller Verfahrensbeteiligten, also etwa auch den Anspruch auf Erledigung in angemessener Frist. Aus Artikel 13, MRK kann nicht abgeleitet werden, daß zur Prüfung behaupteter Amtspflichtsverletzungen einer der Konvention entsprechenden Gerichtsbehörde, und handelte es sich auch um angebliche Verstöße gegen Konventionsansprüche, eine innerstaatliche Beschwerdemöglichkeit vorgesehen werden müsse.
Jede Rechtsordnung steht bei der Gestaltung ihrer Rechtsschutzeinrichtungen vor dem Problem, das sich aus der nicht auszuschließenden Möglichkeit von Fehlern im Verfahren oder bei der Entscheidung der im Instanzenzug letzten, obersten Behörde ergibt. Der anzustrebende Rechtsfriede erfordert grundsätzlich ein Ende des Rechtszuges. Zur tunlichsten Hintanhaltung von Fehlern des Grenzorganes können zwar disziplinäre und haftungsrechtliche Verantwortlichkeit der Organe indirekt beitragen, ein unmittelbarer Eingriff in das Gerichtsverfahren zur Behebung einer allgemein rechtswidrigen oder auch im besonderen konventionswidrigen Verfahrensverzögerung durch das nach der Verfahrensordnung oberste Gerichtsorgan wäre denkgesetzwidrig.
Im Falle der österreichischen Zivilverfahrensordnung ist das jeweils instanzenmäßig mit der Sache berufene Gericht zur Wahrung des Anspruches der Beteiligten auf Verfahrenserledigung in angemessener Frist im erwähnten Zusammenhang oberste und letzte Instanz.
Eine solche Verfahrensgestaltung steht nicht im Verdacht der Konventions- und damit der Verfassungswidrigkeit.
Dem Rekurs war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.