Die Rekurse der klagenden Partei und des Zweitbeklagten sind zulässig, weil zur Frage, ob und inwieweit die Haftung des Erben für die Forderungen der Erblassergläubiger bei bedingter Erbserklärung durch Schenkung einer Liegenschaft auf den Todesfall beeinträchtigt werden kann, soweit überblickbar, Rechtsprechung fehlt. Das Rechtsmittel des Zweitbeklagten ist nicht jenes der klagenden Partei nur im Ergebnis nicht berechtigt.
Die Beklagten haben eingewendet, der ihnen eingeantwortete Nachlaß sei überschuldet. Da sie bedingte Erbserklärungen abgegeben hätten, müßten sie für die eingeklagte Forderung nicht einstehen. Die bedingte Erbserklärung ist die Annahme der Erbschaft mit Haftungsbeschränkung. Nach der Einantwortung haftet der Erbe zwar persönlich, aber nur bis zum Wert der ihm zugekommenen Verlassenschaft. Die Annahme unter Vorbehalt führt zwar zur betraglich beschränkten Haftung des Erben, läßt aber die Forderungen der Gläubiger als solche unberührt. Die Haftungsbeschränkung geht zu Lasten aller auf den Nachlaß gewiesenen Gläubiger. Für den Umfang der Haftung ist der Wert des Nachlasses bei der Einantwortung maßgeblich (vgl. Welser in Rummel, ABGB2, § 802 Rz 1 ff mwN). Dabei hat der Erbe nach der Einantwortung - ebenso wie der Vertreter des ruhenden Nachlasses zuvor - dafür zu sorgen, daß die Befriedigung der Gläubiger nach der gesetzlichen Ordnung vor sich gehe und kein Gläubiger unrechtmäßig begünstigt werde. Die gesetzliche Ordnung richtet sich nach den entsprechend anzuwendenden Regeln der Konkursordnung und des Erbrechtes. Nach Befriedigung der Aussonderungs- und Absonderungsansprüche sind zunächst die Masseforderungen (vgl. §§ 46 und 47 KO), sodann die Erblasserforderungen, die im Konkursfall Konkursforderungen (§ 50 KO) wären, nach ihnen die im Konkurs ausgeschlossenen Zinsen sowie Forderungen aus Schenkungen und Geldstrafen des Erblassers (§ 58 KO), sodann die mit dem Zureichen des Nachlasses begrenzten Unterhaltsschulden und schließlich die Pflichtteilsergänzungsansprüche und zuletzt die Vermächtnisse und Auflagen zu entrichten. Soweit es für die Rangordnung im Konkursfall auf die Konkurseröffnung ankäme, tritt an deren Stelle der Tod des Erblassers. Finden die im selben Rang stehenden Forderungen im Nachlaßwert keine Deckung, so sind sie verhältnismäßig zu kürzen und die Gläubiger in den folgenden Rängen kommen dann überhaupt nicht mehr zum Zug (Kralik in Ehrenzweig, System3, Erbrecht, 348, 354; vgl. auch SZ 49/77 mwN). Demgemäß kann die bloße Nachlaßüberschuldung keineswegs, wie es das Erstgericht angenommen hat, zur Abweisung des gesamten Klagebegehrens führen, es sei denn, daß Nachlaßaktiven überhaupt fehlten. Das aber haben die Beklagten gar nicht behauptet.Die Beklagten haben eingewendet, der ihnen eingeantwortete Nachlaß sei überschuldet. Da sie bedingte Erbserklärungen abgegeben hätten, müßten sie für die eingeklagte Forderung nicht einstehen. Die bedingte Erbserklärung ist die Annahme der Erbschaft mit Haftungsbeschränkung. Nach der Einantwortung haftet der Erbe zwar persönlich, aber nur bis zum Wert der ihm zugekommenen Verlassenschaft. Die Annahme unter Vorbehalt führt zwar zur betraglich beschränkten Haftung des Erben, läßt aber die Forderungen der Gläubiger als solche unberührt. Die Haftungsbeschränkung geht zu Lasten aller auf den Nachlaß gewiesenen Gläubiger. Für den Umfang der Haftung ist der Wert des Nachlasses bei der Einantwortung maßgeblich vergleiche Welser in Rummel, ABGB2, Paragraph 802, Rz 1 ff mwN). Dabei hat der Erbe nach der Einantwortung - ebenso wie der Vertreter des ruhenden Nachlasses zuvor - dafür zu sorgen, daß die Befriedigung der Gläubiger nach der gesetzlichen Ordnung vor sich gehe und kein Gläubiger unrechtmäßig begünstigt werde. Die gesetzliche Ordnung richtet sich nach den entsprechend anzuwendenden Regeln der Konkursordnung und des Erbrechtes. Nach Befriedigung der Aussonderungs- und Absonderungsansprüche sind zunächst die Masseforderungen vergleiche Paragraphen 46 und 47 KO), sodann die Erblasserforderungen, die im Konkursfall Konkursforderungen (Paragraph 50, KO) wären, nach ihnen die im Konkurs ausgeschlossenen Zinsen sowie Forderungen aus Schenkungen und Geldstrafen des Erblassers (Paragraph 58, KO), sodann die mit dem Zureichen des Nachlasses begrenzten Unterhaltsschulden und schließlich die Pflichtteilsergänzungsansprüche und zuletzt die Vermächtnisse und Auflagen zu entrichten. Soweit es für die Rangordnung im Konkursfall auf die Konkurseröffnung ankäme, tritt an deren Stelle der Tod des Erblassers. Finden die im selben Rang stehenden Forderungen im Nachlaßwert keine Deckung, so sind sie verhältnismäßig zu kürzen und die Gläubiger in den folgenden Rängen kommen dann überhaupt nicht mehr zum Zug (Kralik in Ehrenzweig, System3, Erbrecht, 348, 354; vergleiche auch SZ 49/77 mwN). Demgemäß kann die bloße Nachlaßüberschuldung keineswegs, wie es das Erstgericht angenommen hat, zur Abweisung des gesamten Klagebegehrens führen, es sei denn, daß Nachlaßaktiven überhaupt fehlten. Das aber haben die Beklagten gar nicht behauptet.
Die von der Erblasserin in der Form des § 956 zweiter Satz ABGB verfügte Schenkung auf den Todesfall ist zwar - wie das Berufungsgericht zutreffend dargestellt hat - im Nachlaßinventar derart zu berücksichtigen, daß das geschenkte Vermögen dort als Aktivpost aufzunehmen und gleichzeitig als gleichwertige Passivpost die Forderung des Beschenkten auszuweisen ist, weil auch der Beschenkte Nachlaßgläubiger ist (SZ 59/9 ua; Schubert in Rummel, ABGB2, § 956 Rz 3), doch gehen die Wirkungen der Errichtung des Inventars nicht über das Verlassenschaftsverfahren hinaus (SZ 59/9 ua).Die von der Erblasserin in der Form des Paragraph 956, zweiter Satz ABGB verfügte Schenkung auf den Todesfall ist zwar - wie das Berufungsgericht zutreffend dargestellt hat - im Nachlaßinventar derart zu berücksichtigen, daß das geschenkte Vermögen dort als Aktivpost aufzunehmen und gleichzeitig als gleichwertige Passivpost die Forderung des Beschenkten auszuweisen ist, weil auch der Beschenkte Nachlaßgläubiger ist (SZ 59/9 ua; Schubert in Rummel, ABGB2, Paragraph 956, Rz 3), doch gehen die Wirkungen der Errichtung des Inventars nicht über das Verlassenschaftsverfahren hinaus (SZ 59/9 ua).
Da die betragsbeschränkte Haftung des bedingt erbserklärten Erben keine Exekutionsbeschränkung, sondern eine Minderung der materiellrechtlichen Verpflichtung bedeutet, die deshalb schon im Prozeß einzuwenden und dann dort zu prüfen ist, liegt es am beklagten Schuldner, die Unzulänglichkeit des Nachlasses einzuwenden und zu beweisen (SZ 49/77 ua; Welser, aaO, Rz 8). Die Beklagten haben im vorliegenden Fall wohl die bedingte Erbserklärung und die Überschuldung des Nachlasses behauptet und sich diesbezüglich auf die Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens berufen, sie haben aber kein konkretes Vorbringen dahin erstattet, daß die klagende Partei bei konkursmäßiger Befriedigung der Nachlaßforderungen nicht zum Zug gekommen wäre. Es wäre aber - angesichts der doch ganz offensichtlich darauf abzielenden Einwendungen der bedingten Erbserklärung und der Nachlaßüberschuldung - Sache des Erstgerichtes gewesen, in Wahrnehmung der materiellen Prozeßleitungspflicht (§ 182 ZPO) auf die Erstattung eines entsprechend konkretisierten Vorbringens durch die Beklagten hinzuwirken (vgl. insbesondere SZ 49/77).Da die betragsbeschränkte Haftung des bedingt erbserklärten Erben keine Exekutionsbeschränkung, sondern eine Minderung der materiellrechtlichen Verpflichtung bedeutet, die deshalb schon im Prozeß einzuwenden und dann dort zu prüfen ist, liegt es am beklagten Schuldner, die Unzulänglichkeit des Nachlasses einzuwenden und zu beweisen (SZ 49/77 ua; Welser, aaO, Rz 8). Die Beklagten haben im vorliegenden Fall wohl die bedingte Erbserklärung und die Überschuldung des Nachlasses behauptet und sich diesbezüglich auf die Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens berufen, sie haben aber kein konkretes Vorbringen dahin erstattet, daß die klagende Partei bei konkursmäßiger Befriedigung der Nachlaßforderungen nicht zum Zug gekommen wäre. Es wäre aber - angesichts der doch ganz offensichtlich darauf abzielenden Einwendungen der bedingten Erbserklärung und der Nachlaßüberschuldung - Sache des Erstgerichtes gewesen, in Wahrnehmung der materiellen Prozeßleitungspflicht (Paragraph 182, ZPO) auf die Erstattung eines entsprechend konkretisierten Vorbringens durch die Beklagten hinzuwirken vergleiche insbesondere SZ 49/77).
Das Erstgericht wird deshalb im fortgesetzten Verfahren das Vorbringen in diesem Sinne ergänzen lassen müssen. Bei entsprechenden Behauptungen wird es den Wert des Nachlasses unter Einbeziehung des Wertes des auf den Todesfall geschenkten Liegenschaftsanteiles zu ermitteln und sodann an Hand der weiter oben dargestellten Befriedigungsordnung zu prüfen haben, ob die eingeklagte Forderung in dem ihr zukommenden Rang volle Deckung findet. Da die Klagsforderung der Forderung des Beschenkten auf Übergabe des Geschenkes im Rang jedenfalls vorgeht, kann dessen Anspruch das Ausmaß der allfälligen Kürzung der Klagsforderung jedenfalls nicht beeinflussen. Nach zutreffender Auffassung des Berufungsgerichtes wird das Erstgericht aber auch - gleichfalls nach näherer Aufklärung des Vorbringens im Sinne des § 182 ZPO - die weiteren Einwendungen der Beklagten - teilweise Verjährung und Abdeckung aus erhöhten Betriebskostenvorschreibungen - im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben.Das Erstgericht wird deshalb im fortgesetzten Verfahren das Vorbringen in diesem Sinne ergänzen lassen müssen. Bei entsprechenden Behauptungen wird es den Wert des Nachlasses unter Einbeziehung des Wertes des auf den Todesfall geschenkten Liegenschaftsanteiles zu ermitteln und sodann an Hand der weiter oben dargestellten Befriedigungsordnung zu prüfen haben, ob die eingeklagte Forderung in dem ihr zukommenden Rang volle Deckung findet. Da die Klagsforderung der Forderung des Beschenkten auf Übergabe des Geschenkes im Rang jedenfalls vorgeht, kann dessen Anspruch das Ausmaß der allfälligen Kürzung der Klagsforderung jedenfalls nicht beeinflussen. Nach zutreffender Auffassung des Berufungsgerichtes wird das Erstgericht aber auch - gleichfalls nach näherer Aufklärung des Vorbringens im Sinne des Paragraph 182, ZPO - die weiteren Einwendungen der Beklagten - teilweise Verjährung und Abdeckung aus erhöhten Betriebskostenvorschreibungen - im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben.
Für eine reine Sachhaftung, wie sie das Berufungsgericht erwogen hat, fehlen jedwede Anhaltspunkte. Auch die im notariellen Schenkungsvertrag enthaltene Klausel, Gegenstand der Schenkung sei der Liegenschaftsanteil mit allen am Todestag aushaftenden Lasten, ändert nichts daran, daß die Erben für die aus dem Verwaltungsauftrag der Erblasserin an die klagende Partei abgeleitete Klagsforderung persönlich einzustehen haben. Auf das Vorbringen im Rekurs der klagenden Partei, der Anspruch der Beklagten gegen den Beschenkten, den Nachlaß von den den Liegenschaftsanteil betreffenden Lasten freizuhalten, sei ein weiteres Aktivum des Nachlasses, ist als Neuerung nicht weiter einzugehen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.