Begründung:
Die Streitteile haben am 29.4.1978 geheiratet. Mit Übergabsvertrag vom 20.12.1978 übertrugen die Eltern der Klägerin die EZ 39 KG S***** mit einem landwirtschaftlichem Betrieb. Die Eheleute, die übereingekommen waren, diesen als Nebenerwerbslandwirtschaft zu führen, errichteten am selben Tag mit Notariatsakt (Ehevertrag und Testament) eine besondere schon unter Lebenden wirksame Gütergemeinschaft, in welche die Klägerin die Liegenschaft einbrachte und dem Beklagten das Hälfteeigentum übertrug. Der Beklagte hatte S 304.000 in die Ehe eingebracht, die für Investitionen in den Betrieb verwendet wurden. In den folgenden Jahren tätigten die Eheleute darüber hinaus umfangreiche Investitionen - Neu- und Umbauten, Neuanschaffungen und Ersatz landwirtschaftlicher Geräte -, die aus dem Arbeitseinkommen des Beklagten, durch dessen persönliche Mitarbeit sowie jener seiner in der Landwirtschaft tätigen Frau und durch Unterstützung auch der Eltern der Klägerin finanziert wurden. Am 14.12.1987 schlossen die Streitteile einen Ehevertragsauflösungs- und Pachtvertrag, in welchem die errichtete besondere Gütergemeinschaft aufgehoben und vereinbart wurde, daß das bisher gütergemeinschaftliche Vermögen von nun an in gütergemeinschaftsfreiem ideellem Miteigentum stehe. Die übrigen Bestimmungen des Ehevertrages, insbesondere die letztwilligen Verfügungen, blieben aufrecht. Der Beklagte verpachtete seiner Frau die ihm gehörige Liegenschaftshälfte. Diese Konstruktion wurde nur deshalb gewählt, weil der Beklagte, der in den Wintermonaten regelmäßig arbeitslos war, bei Aufrechterhaltung des Ehevertrages und ohne Abschluß eines Pachtvertrages keine Arbeitslosenunterstützung erhalten hätte.
Am 10.11.1989 wurde die Ehe der Streitteile aus dem Alleinverschulden des Beklagten geschieden. Im Zuge des nachehelichen Aufteilungsverfahrens wurde ein Vergleich über das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse abgeschlossen und hinsichtlich der Ehewohnung, die im Rahmen des Vierkanthofes nach der Eheschließung ausgebaut worden war, vereinbart, daß diese der Klägerin unentgeltlich zur weiteren Benützung längstens bis zur Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft verbleibe. Beide Teile erklärten ausdrücklich, auf keine weiteren Rechte aus der Miteigentumsgemeinschaft zu verzichten.
Die Klägerin begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, der Übertragung des Hälfteeigentumes des auf der EZ 39 KG S***** geführten landwirtschaftlichen Betriebes an sie zuzustimmen und die Einwilligung zur Einverleibung des Hälfteeigentumes zu ihren Gunsten zu erteilen. Die Schenkung der Hälfte des landwirtschaftlichen Gutes sei unter der Voraussetzung des Aufrechtbleibens der Ehe und der Mitarbeit des Beklagten in der Landwirtschaft erfolgt. Die Investitionen im Betrieb hätten der Klägerin keinen Nutzen erbracht, weil keine Produktivitätssteigerung eingetreten sei. Hinsichtlich der Investitionen für die Ehewohnung liege Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges vor; diese seien vom Vergleich im Aufteilungsverfahren erfaßt.
Der Beklagte wandte ein, die Übertragung der Hälfte des landwirtschaftlichen Betriebes sei nicht schenkungsweise erfolgt, sondern für den Einsatz seiner in die Ehe eingebrachten Ersparnisse und die von ihm erbrachten und in Zukunft zu erbringenden Arbeitsleistungen. Wegen seiner (im einzelnen bezifferten) umfangreichen Aufwendungen und Arbeitsleistungen für die Liegenschaft stehe ihm jedenfalls ein Zurückbehaltungsrecht zu, das, sollte das Klagebegehren nicht gänzlich abgewiesen werden, nur zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung führen könne.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von S 727.935,10 unter Zugrundelegung des § 1266 ABGB statt.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von S 727.935,10 unter Zugrundelegung des Paragraph 1266, ABGB statt.
Das Berufungsgericht verwarf die Berufung der Klägerin wegen Nichtigkeit (Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges), gab der Berufung des Beklagten teilweise Folge und änderte die Zug-um-Zug-Leistung auf einen Betrag von S 879.935,10 ab. Es führte zusammengefaßt rechtlich aus, auch wenn die Gütergemeinschaft vor der Ehescheidung mit Auflösungsvertrag aufgehoben worden sei, müssen dem Willen der Parteien entsprechend § 1266 ABGB analog angewendet werden. Der Schuldlose habe bei Scheidung der Ehe danach das Wahlrecht auf Aufhebung der Ehepakte; der andere Teile könne seine Ansprüche Zug um Zug und so das Rückbehaltungsrecht geltend machen. Bei Aufhebung der Ehepakte könne jeder die von ihm eingebrachten noch vorhandenen Sachen zurückverlangen. Der unabhängig vom Eingebrachten entstandene Gewinn werde entsprechend der vereinbarten Quote, in der Regel also zur Hälfte, verteilt. Wertänderungen am Eingebrachten infolge außergewöhnlicher Investitionen seien nach der ursprünglich vereinbarten Quote, also in der Regel halbteilig, zuzuweisen, und zwar bei Wertzuwachs an eingebrachten Gütern durch Geldausgleich. Wertsteigerungen, die auf gemeinsame Arbeit und Investitionen zurückzuführen seien, sollten jedem Ehegatten zur Hälfte zukommen. Durch die während der Ehe errichteten Bauwerke sei eine Werterhöhung im Umfang des Bauzeitwertes zum Zeitpunkt der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft eingetreten, die jedem der vormaligen Ehepartner zur Hälfte anzurechnen seien. Gleiches gelte auch für den gegenüber dem Eingehen der Gütergemeinschaft neu angeschafften oder verbesserten Maschinenpark. Die Ansprüche des Beklagten führten, soweit sie als berechtigt festgestellt seien, nach § 471 ABGB zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung.Das Berufungsgericht verwarf die Berufung der Klägerin wegen Nichtigkeit (Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges), gab der Berufung des Beklagten teilweise Folge und änderte die Zug-um-Zug-Leistung auf einen Betrag von S 879.935,10 ab. Es führte zusammengefaßt rechtlich aus, auch wenn die Gütergemeinschaft vor der Ehescheidung mit Auflösungsvertrag aufgehoben worden sei, müssen dem Willen der Parteien entsprechend Paragraph 1266, ABGB analog angewendet werden. Der Schuldlose habe bei Scheidung der Ehe danach das Wahlrecht auf Aufhebung der Ehepakte; der andere Teile könne seine Ansprüche Zug um Zug und so das Rückbehaltungsrecht geltend machen. Bei Aufhebung der Ehepakte könne jeder die von ihm eingebrachten noch vorhandenen Sachen zurückverlangen. Der unabhängig vom Eingebrachten entstandene Gewinn werde entsprechend der vereinbarten Quote, in der Regel also zur Hälfte, verteilt. Wertänderungen am Eingebrachten infolge außergewöhnlicher Investitionen seien nach der ursprünglich vereinbarten Quote, also in der Regel halbteilig, zuzuweisen, und zwar bei Wertzuwachs an eingebrachten Gütern durch Geldausgleich. Wertsteigerungen, die auf gemeinsame Arbeit und Investitionen zurückzuführen seien, sollten jedem Ehegatten zur Hälfte zukommen. Durch die während der Ehe errichteten Bauwerke sei eine Werterhöhung im Umfang des Bauzeitwertes zum Zeitpunkt der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft eingetreten, die jedem der vormaligen Ehepartner zur Hälfte anzurechnen seien. Gleiches gelte auch für den gegenüber dem Eingehen der Gütergemeinschaft neu angeschafften oder verbesserten Maschinenpark. Die Ansprüche des Beklagten führten, soweit sie als berechtigt festgestellt seien, nach Paragraph 471, ABGB zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes (halber Einheitswert gemäß § 60 Abs 2 JN) S 50.000 übersteige und die Revision zulässig sei, weil den behandelten Rechtsfragen - Zulässigkeit des streitigen Verfahrens, analoge Anwendung des § 1266 ABGB und Bemessung des Ausgleichsanspruches bei Aufhebung von Ehepakten - erhebliche Bedeutung zukomme.Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes (halber Einheitswert gemäß Paragraph 60, Absatz 2, JN) S 50.000 übersteige und die Revision zulässig sei, weil den behandelten Rechtsfragen - Zulässigkeit des streitigen Verfahrens, analoge Anwendung des Paragraph 1266, ABGB und Bemessung des Ausgleichsanspruches bei Aufhebung von Ehepakten - erhebliche Bedeutung zukomme.